Heidelbeegeb Akademische Mitteilungen
stehende Vergünstigung im Belegen von Fall zu Fall auch
sonstigen Ausländern deutscher Abstammung und deutscher
Muttersprache — insbesondere Deutschrussen — auf An-
suchen zu gewähren.
Weiter machen wir die reichsausländischen Studierenden
darauf ausmerksam, dass den Leitern von Uebungen und
Kursen vom Ministerium die Ermächtigung erteilt ist, Aus-
länder, die durch mangelnde Sprachkenntnis den Unterricht
hemmen, von der Teilnahme zurückzuweisen.
Heidelberg, den 11. Februar 1914.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.
Unbemittelte Inländer (Reichsangehörige), die sich
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
eiuzureichen.
Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe beizufügen:
1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die ImmatrL
kulation erfolgt ist,
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlüsse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslehrern), ein
Sittenzeugiris, das bisherige Befreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen über die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
Die Gesuche für das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versität ssekretariat
längstens bis zum 5. Mai 1914
offen zu übergeben.
Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zurückgewiesen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit Namen
der Dozenten) auf besonderem Blatt zu verzeichnen sind.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Honorarbefreiung betr.
Anspruch auf Erteilung eines Fleisszeugnisses haben nur
die Bewerber, die sich dem Dozenten, dessen Vorlesung sie
hören, beim Beginn des Semesters vorgestellt haben.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
_ Gothein.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Die für re ich sausländische Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf 25 Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebühr
kann solchen aus D eut s ch-0 e s t e r r ei c h, der d e u t s c h e n
Schweiz und Luxemburg stammenden Studierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Würdigkeit auf
Ansuchen vom Senate mit ministerieller Genehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.
Ausnahmsweise können auch andere Reichs-
ausländer, welche im übrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebühr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Etwaige Gesuche sind unter Beifügung der
Nachweise über deutsche Abkunft und von
Studien- (Maturitäts-) und Sittenzeugnissen
und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
25. Mai lf. Js.
an den Engeren Senat zu richten. Nach diesem Termin
einlaufende Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
________ Gothein.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Aus der Pfarrer Herrmann’sehen Stipendien-
Stiftung sollen für das Jahr 1914 Stipendien an die drei
bedürftigsten, talentvollsten, fleissigsten und in jeder Beziehung
würdigsten Studierenden der Theologie hiesiger Hochschule
vergeben werden. Vorzugsweise sollen Mitglieder des homile-
tischen Seminars, insofern sie evang.-prot. Konfession sind und
obengedachte Eigenschaften besitzen, mit diesem Stipendium
bedacht, und zu diesem Ende eine jährliche Konkurrenz unter
ihnen eröffnet werden.
Jeder Seminarist nämlich, der das Stipendium erhalten
oder ferner geniessen will, hat sich auch durch eine auszu-
arbeitende und zu haltende Predigt über ein von dem zeit-
lichen Direktor aufzugebendes Thema vor seinen Kommili-
tonen auszuzeichnen.
Der vorzüglichste der Stipendiaten soll am 25. August
in der evangelischen Hauptkirche zu Heidelberg eine Predigt
halten, die zum Zweck bat, aus Gründen der Vernunft und
Religion zu frommen Stiftungen zu ermuntern; für die Predigt
ist noch eine besondere Prämie stiftungsgemäss bestimmt.
Bewerber haben ihre Gesuche samt den Zeugnissen über
Bedürftigkeit und Fleiss bis zum 1. Mai auf dem Sekre-
tariat abzugeben.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
_Gothein.
Juristische Fakultät.
Infolge Wegganges des Herrn Professor Radbruch nach
Königsberg treten folgende Aenderungen im Lehrplane ein:
1. Zivilprozess I liest — statt Prof. v. Lilienthal —
Prof. Seng und zwar Montags bis Donnerstags von
4—5 Uhr.
2. Strafprozess liest — statt Prof. Radbruch — Prof,
v. Lilienthal und zwar Montags bis Donnerstags von
9—10 Uhr.
3. Konkursrecht und Zwangsvollstreckung
(Zivilprozess II) liest — statt Prof. Seng — Prof.
Heinsheimer und zwar Freitags von 10—11 Uhr.
stehende Vergünstigung im Belegen von Fall zu Fall auch
sonstigen Ausländern deutscher Abstammung und deutscher
Muttersprache — insbesondere Deutschrussen — auf An-
suchen zu gewähren.
Weiter machen wir die reichsausländischen Studierenden
darauf ausmerksam, dass den Leitern von Uebungen und
Kursen vom Ministerium die Ermächtigung erteilt ist, Aus-
länder, die durch mangelnde Sprachkenntnis den Unterricht
hemmen, von der Teilnahme zurückzuweisen.
Heidelberg, den 11. Februar 1914.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.
Unbemittelte Inländer (Reichsangehörige), die sich
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
eiuzureichen.
Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe beizufügen:
1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die ImmatrL
kulation erfolgt ist,
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlüsse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslehrern), ein
Sittenzeugiris, das bisherige Befreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen über die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
Die Gesuche für das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versität ssekretariat
längstens bis zum 5. Mai 1914
offen zu übergeben.
Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zurückgewiesen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit Namen
der Dozenten) auf besonderem Blatt zu verzeichnen sind.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Honorarbefreiung betr.
Anspruch auf Erteilung eines Fleisszeugnisses haben nur
die Bewerber, die sich dem Dozenten, dessen Vorlesung sie
hören, beim Beginn des Semesters vorgestellt haben.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
_ Gothein.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Die für re ich sausländische Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf 25 Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebühr
kann solchen aus D eut s ch-0 e s t e r r ei c h, der d e u t s c h e n
Schweiz und Luxemburg stammenden Studierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Würdigkeit auf
Ansuchen vom Senate mit ministerieller Genehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.
Ausnahmsweise können auch andere Reichs-
ausländer, welche im übrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebühr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Etwaige Gesuche sind unter Beifügung der
Nachweise über deutsche Abkunft und von
Studien- (Maturitäts-) und Sittenzeugnissen
und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
25. Mai lf. Js.
an den Engeren Senat zu richten. Nach diesem Termin
einlaufende Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
________ Gothein.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Aus der Pfarrer Herrmann’sehen Stipendien-
Stiftung sollen für das Jahr 1914 Stipendien an die drei
bedürftigsten, talentvollsten, fleissigsten und in jeder Beziehung
würdigsten Studierenden der Theologie hiesiger Hochschule
vergeben werden. Vorzugsweise sollen Mitglieder des homile-
tischen Seminars, insofern sie evang.-prot. Konfession sind und
obengedachte Eigenschaften besitzen, mit diesem Stipendium
bedacht, und zu diesem Ende eine jährliche Konkurrenz unter
ihnen eröffnet werden.
Jeder Seminarist nämlich, der das Stipendium erhalten
oder ferner geniessen will, hat sich auch durch eine auszu-
arbeitende und zu haltende Predigt über ein von dem zeit-
lichen Direktor aufzugebendes Thema vor seinen Kommili-
tonen auszuzeichnen.
Der vorzüglichste der Stipendiaten soll am 25. August
in der evangelischen Hauptkirche zu Heidelberg eine Predigt
halten, die zum Zweck bat, aus Gründen der Vernunft und
Religion zu frommen Stiftungen zu ermuntern; für die Predigt
ist noch eine besondere Prämie stiftungsgemäss bestimmt.
Bewerber haben ihre Gesuche samt den Zeugnissen über
Bedürftigkeit und Fleiss bis zum 1. Mai auf dem Sekre-
tariat abzugeben.
Heidelberg, den 15. April 1914.
Der Prorektor:
_Gothein.
Juristische Fakultät.
Infolge Wegganges des Herrn Professor Radbruch nach
Königsberg treten folgende Aenderungen im Lehrplane ein:
1. Zivilprozess I liest — statt Prof. v. Lilienthal —
Prof. Seng und zwar Montags bis Donnerstags von
4—5 Uhr.
2. Strafprozess liest — statt Prof. Radbruch — Prof,
v. Lilienthal und zwar Montags bis Donnerstags von
9—10 Uhr.
3. Konkursrecht und Zwangsvollstreckung
(Zivilprozess II) liest — statt Prof. Seng — Prof.
Heinsheimer und zwar Freitags von 10—11 Uhr.