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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1913/14 — Heidelberg, 1914-1915

DOI Heft:
Nr. 2 (28. Oktober 1914)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25139#0009
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AKADEMISCHE MITTEILDNGEN

FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT -KARLS -UNIVERSITÄT ZU HEIDELBERG

Erscheint während des Semesters
wöchentlich einmal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unen tgeltlich ins Haus geliefert

Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Inseratenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Dienstags mittags 12 Uhr


Winter^Halbjahr 1914/15 Nr. 2 Mittwoch, 28. Oktober 1914

Die Herren Studierenden wollen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Iminatrlkulations-Kommission.

Bekanntmachung.

Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.

Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag his Donnerstag
angenommen, Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der K a n z I e i während der Stunden von 9 bis
12 Uhr zu bewirken.

Angehörige von Nationen, die mit Deutschland
im Kriege stehen, sind von der Immatrikulation
ausgeschlossen.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. von Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule u n d von den etwa schon
besuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hior nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;

2. von Ausländern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.

Heidelberg, den 15. Oktober 1914.

Der Prorektor:

_*_ GrOthein.

Sprechstunden

des Prorektors: Montag, Dienstag, Donnerstag und Frei-
tag von 12—1 Uhr.

des Dekans der:

Theologischen Fakultät: Montag bis Donnerstag
12—1 Uhr in der Wohnung Bergstrasse 29, 2 Tr.

Juristischen Fakultät: Dienstag bis Donnerstag
von 12 1/*—12 3/4 Uhr im Dekanatszimmer (Neues
Kollegienhaus).

MedizinischenFakultät: Dienstag und Freitag punkt
11 Uhr im Direktionszimmer der Anatomie (Brunnengasse).

Philosophischen Fakultät: Dienstag und Freitag von
S 1/^—4 j/4 Uhr in der Wohnung, Ziegelhäuser Landstr. 19.

Naturwissenschaftlich-mathematischen Fa-
kultät: Montag, Mittwoch und Freitag von 10—10 x/2
Uhr im Chemischen Institut (Akademiestrasse 5).

Akademisclies Dlrektorium.

Behanntmachung'.

Die Zahlung der Gebühren betr.

Alle Gebühren sind ohne besondere Anweisung auf der
Universitätskasse — Hauptstrasse 52 — zu entrichten.

Die Quittung der Kasse ist also jeweils gleich bei Be-
stellung der Zeugnisse auf der Universitäts-Kanzlei vorzu-
legen.

Es sind zu zahlen:

für das Abgangszeugnis (Exmatrikel) . 10 M.

für jedes Sitten- (Führungs-) Zeugnis . — 20 Pf.

für jedes Präsenzzeugnis.— 50 Pf.

für jede Beglaubigung .-r- 50 Pf.

Der Prorektor:

_ Gothein.

Engerer Senat.

Bekanntmachung.

Ine Befreiung yon Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.

Unbemittelte Inländer (Beichsangehörige), die sich
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zur Hälfte befreit werden.

Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
eiuzureichen.

Wer im ersten Studiensemester um Befreiung näch-
sucht, hat der Eingabe beizufügen:

1. das Sehulzeugnis, aufgrund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist,

2. ein Yermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.

Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung hittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.

Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlusse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslelirern), ein
Sittenzeugnis, das bisherige ßefreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.

Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.

Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.

Die ausführlichen Bestimmungen über die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
 
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