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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1913/14 — Heidelberg, 1914-1915

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Nr. 4 (14. November 1914)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25139#0017
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AKADEMISCHE MITTEILÜNGEN

FÖR DIE STUDIERENDEN DER RUPREORT - KARLS - UNIVERSITÄT ZU HEIDELDERG

Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Wlnter'Halbjahr 1914/15 Nr. 4 Samstag, 14. November 1914

Die Herren Studierenden wollen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie Jeden
Wohnungswechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Inseratenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 IJhr

Erscheint während des Semesters
wöchentlich einmal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unen tgeltlich ins Haus geliefert

ImmatrikulationS'Kommission.

Bekanntmachung.

Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.

Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der K a n z 1 e i während der Stunden von 9 bis
12 Uhr zu bewirken.

Angehörige von Nationen, die mit Deutschland
im Kriege stehen, sind von der Immatrikulation
ausgeschlossen.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. von Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule u n d von den etwa schon
hesuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;

2. von Ausliindern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.

Heidelberg, den 15. Oktober 1914.

Der Prorektor:

__ (Jothein.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachnng.

Die für r eich sausländi sche Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf25Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebühr
kannsolchen ausDeutsch-Oesterreich,der deutschen
Schweiz undLuxemburg stammenden Studierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Würdigkeit auf
Ansuchen vom Senate mit ministerieller Genehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende lnstitutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.

Ausnahmsweise können auch andere Reichs-
ausländer, wrnlche im iibrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doclx
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebühr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.

Etwaige Gesuche sind unter Beifiigung der
Nachweise über deutsche Abkunft und von
Studien- (Maturitäts-) und Sittenzeugnissen

und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
15. Dezember lf. Js.

an den Engeren Senat zu richten. Nacli diesem Termin
einlaufende Gesuclie bleiben unberiicksichtigt.

Heidelberg, den 15. Oktober 1914.

Der Prorektor:

_ Gotliein.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachnng.

Dle .Jahresfeier der Universitiit l'iir 1914 betr.

Die Universität wird die Erinnerungsfeier an ihren
zweitenGriinder, Grossherzog Karl Friedrich von Baden,
verbunden mit der akademischen Preisverteilung am

Samstag, den 21. November lf. Js.
vormittags 11 Uhr mit einem akademischen Akt im
Saale des Neuen Kollegienhauses begehen.

Die Studierenden sind zu dieser Feier freundlich
eingeladen.

Heidelberg, den 1. November 1914.

Der Prorektor:

_ Gothein.

Akademisches Direktorium.

Bek anntmachnng.

Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten
Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule berechtigt zur Zulassung
zu a 11 e n Prüfungen für den höheren Staatsdienst oder Kirchen-
dienst im Grossherzogtum Baden.

Dementsprechend ist auch die Immatrikulation als Stu-
dierender auf Grund eines Reifezeugnisses eines deutscben Real-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule für alleStudien-
zweige statthaft. die betreffenden Abiturienten sind jedoch zur
Teilnahme an altsprachlichen Fortbildungskursen verpflichtet
nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen:

1. Für die theologische Prüfung erlangen Reife-
zeugnisse eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule nur
dann Geltung, wenn sie — abgesehen vom Hebräischen —
bis zum Ende des 2. Semesters durch Ergänzungsprüfungen
im Griechischen bezw. im Lateinischen und Griechischen ver-
vollständigt werden.

2. Für die Prüfung für den höheren öffent-
lichen Dienst in der Justiz und in der inneren
Verwaltung, in der Finanzverwaltung undinder
Eisenbahnverwaltung haben dieStudierenden (der Rechts-
wissenschaft), welche das Zeugnis der Reife an einer Oberreal-
schule erworben haben, in den beiden ersten Semestern an
Fortbildungskursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen
Einführung in die Quellen des römischen Rechts mit nachzu-
weisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten
Kursus erfolgt nur, wenn sie sich bei dem Leiter desselben dar-
über auszuweisen vermögen, dass sie sich lateinische Sprach-
 
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