Roth v. S ehre cjkenst ein: Das Interim im Kinzigthal.
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gebotten verbotten noch gewert haben.« Es scheint demnach, dass
Abts Friedrichs von Keppenbach Vorgänger, Melchior von Horneck,
wirklich, wie Ref. nach Kolbs Lexicon von Baden berichtet (S. 19),
die Reformation angenommen, oder wenigstens ihrer Einführung
sich nicht widersetzt habe. Dass dieses aber unter der Mitwirkung
der Fürstenberg’schen Beamtung geschehen sei, ist richtig, denn
nach einem Schreiben Jos Münch’s an Grafen Friedrich (6. Juni
1548) geht hervor, dass die Schaffner zu Ortenberg (Musler?) und
Wolfach (D. Ycher) den Abt Friedrich gefangen setzten und wahr-
scheinlich auch im Kloster selbst protestantischen Gottesdienst ein-
führten, so dass dasselbe mit grossen Kosten wieder geweiht wer-
den musste.
S. 11 ff. wird vom Verf. mit vollem Rechte der schwankende
Stand der Reichspfandschaft in der Ortenau unter den Bestim-
mungsgründen des Grafen Friedrich zu seinem Verhalten gegen die
Protestanten im Kinzigthal aufgeführt. So nahe aber war gesetz-
lich die Zeitfrage der Ablösung noch nicht gerückt. Denn wenn
auch König Ferdinand 1521 das Recht der Einlösung der Ortenau,
wie der Verf. nach Kolb angibt, erhalten hatte, so gab er eben so
bündig 1526 (Augsburg 22. Februar S. A. F. Arch. No. 267c) die
Versicherung, dass die Pfandschaft den beiden Fürstenberg’schen
Brüdern zu ihren Lebzeiten nicht durch Ablösung entfremdet wer-
den dürfe, — freilich mit dem dehnbaren Beisatze »als wenn ein
ausserordentlicher Fall es erheischen werde.«
Dringlicher war noch Carl V. vom Verf. S. 22 angeführter
Befehl d. d. Brüssel 4. Juli 1549 an Graf Friedrich, dass er sei-
nen Bruder, »welcher sich der Schmalkaldischen Kriegsunruben und
Rebellion schuldig gemacht und von Tag zu Tag je länger je mehr
allerlei Unschicklichkeiten die Iro K. M., dem hl. Röm. Reich,
auch ihm selbst und seinem Geschlecht zu hohen Beschwerden
Schaden und Nachtheil gelangen möchten, fürnemen und ausüben
thue, allenthalben nachtrachten, auffahen und bis auf weiteren
allerhöchsten Befehl in Sichere Verwahrung aufbehalten solle (F.
F. a. Arch. No. 298, freilich stimmt das Datum nicht ganz zu
den Aufenthaltsorten bei v. Stälin, Forschungen zur D. G. V, 580
da an diesem Tage der Kaiser sich schon in Löwen befindet). Ref.
ist geneigt zu glauben, dass Wilhelms Aufenthalt zu Ortenberg in
den letzten Lebenstagen eine Art libera custodia gewesen sei, von
welcher freilich nach wenigen Wochen der Tod ihn erlöste.
Die Stelle (S. 21) aus dem Schreiben des Grafen Friedrich
an Jos Münch »das Kinzigthal habe besondere Aufseher, die dann
alles was daselbst geschehen an den kaiserlichen Hof berichteten«,
ist aktenmässig erhärtet durch den Auszug aus dem Warnungs-
briefe — wahrscheinlich eines Insbrucker Beamten an Graf Fried-
rich, in welchem mit dürren Worten gesagt ist, »dass die Rom.
Kün. M. Unser Allergnädigster Herr der Regierung zu Insprugk
ufferlegt sie ain gewisse und guette khundschafft In die Landvogtey
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gebotten verbotten noch gewert haben.« Es scheint demnach, dass
Abts Friedrichs von Keppenbach Vorgänger, Melchior von Horneck,
wirklich, wie Ref. nach Kolbs Lexicon von Baden berichtet (S. 19),
die Reformation angenommen, oder wenigstens ihrer Einführung
sich nicht widersetzt habe. Dass dieses aber unter der Mitwirkung
der Fürstenberg’schen Beamtung geschehen sei, ist richtig, denn
nach einem Schreiben Jos Münch’s an Grafen Friedrich (6. Juni
1548) geht hervor, dass die Schaffner zu Ortenberg (Musler?) und
Wolfach (D. Ycher) den Abt Friedrich gefangen setzten und wahr-
scheinlich auch im Kloster selbst protestantischen Gottesdienst ein-
führten, so dass dasselbe mit grossen Kosten wieder geweiht wer-
den musste.
S. 11 ff. wird vom Verf. mit vollem Rechte der schwankende
Stand der Reichspfandschaft in der Ortenau unter den Bestim-
mungsgründen des Grafen Friedrich zu seinem Verhalten gegen die
Protestanten im Kinzigthal aufgeführt. So nahe aber war gesetz-
lich die Zeitfrage der Ablösung noch nicht gerückt. Denn wenn
auch König Ferdinand 1521 das Recht der Einlösung der Ortenau,
wie der Verf. nach Kolb angibt, erhalten hatte, so gab er eben so
bündig 1526 (Augsburg 22. Februar S. A. F. Arch. No. 267c) die
Versicherung, dass die Pfandschaft den beiden Fürstenberg’schen
Brüdern zu ihren Lebzeiten nicht durch Ablösung entfremdet wer-
den dürfe, — freilich mit dem dehnbaren Beisatze »als wenn ein
ausserordentlicher Fall es erheischen werde.«
Dringlicher war noch Carl V. vom Verf. S. 22 angeführter
Befehl d. d. Brüssel 4. Juli 1549 an Graf Friedrich, dass er sei-
nen Bruder, »welcher sich der Schmalkaldischen Kriegsunruben und
Rebellion schuldig gemacht und von Tag zu Tag je länger je mehr
allerlei Unschicklichkeiten die Iro K. M., dem hl. Röm. Reich,
auch ihm selbst und seinem Geschlecht zu hohen Beschwerden
Schaden und Nachtheil gelangen möchten, fürnemen und ausüben
thue, allenthalben nachtrachten, auffahen und bis auf weiteren
allerhöchsten Befehl in Sichere Verwahrung aufbehalten solle (F.
F. a. Arch. No. 298, freilich stimmt das Datum nicht ganz zu
den Aufenthaltsorten bei v. Stälin, Forschungen zur D. G. V, 580
da an diesem Tage der Kaiser sich schon in Löwen befindet). Ref.
ist geneigt zu glauben, dass Wilhelms Aufenthalt zu Ortenberg in
den letzten Lebenstagen eine Art libera custodia gewesen sei, von
welcher freilich nach wenigen Wochen der Tod ihn erlöste.
Die Stelle (S. 21) aus dem Schreiben des Grafen Friedrich
an Jos Münch »das Kinzigthal habe besondere Aufseher, die dann
alles was daselbst geschehen an den kaiserlichen Hof berichteten«,
ist aktenmässig erhärtet durch den Auszug aus dem Warnungs-
briefe — wahrscheinlich eines Insbrucker Beamten an Graf Fried-
rich, in welchem mit dürren Worten gesagt ist, »dass die Rom.
Kün. M. Unser Allergnädigster Herr der Regierung zu Insprugk
ufferlegt sie ain gewisse und guette khundschafft In die Landvogtey