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Historisch-Philosophischer Verein <Heidelberg> [Hrsg.]
Neue Heidelberger Jahrbücher — 1.1891

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Cantor, Moritz: Albrecht Dürer als Schriftsteller: Vortrag gehalten im Historisch-Philosophischen Verein zu Heidelberg am 12. Februar 1888
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Schröder, Richard: Die Landeshoheit über die Trave: ein Beitrag zur Geschichte des Stromregals
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https://doi.org/10.11588/diglit.29031#0040

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Die Landeshoheit über die Traye.

Ein Beitrag zur Geschichte des Stromregals.

Von

Richard Schröder.

Vor kurzem hat ein seit Jahrhunderten schwebender Territorialstreit
zwischen Lübeck und den beiden Meklenburg, mit dem schon das Reichs-
kammergericht befasst gewesen ist, seine endgiltige Erledigung durch
Richterspruch gefunden. Es handelte sich um die Landeshoheit über
die untere Trave, die von Lübeck abwärts einen stromartigen Charakter
trägt und vor ihrem Ausflüsse in die Ostsee (bei Travemünde) zwei
haftartige Buchten, die Pötenitzer Wiek und den Dassower See, bildet.
Während der obere Lauf des Flusses teils von holsteinischem, teils von
lübeckischem Gebiete eingeschlossen oder begrenzt ist, gehört an dem
unteren Laufe das ganze linke Ufer zu Lübeck, das rechte Ufer da-
gegen von der Schlutuper Wiek bis zur Mündung der Stepenitz in den
Dassower See zu Meklenburg-Strelitz (Fürstentum Ratzeburg), von da
an zu Schwerin, nur die Travemünde gegenüber gelegene Halbinsel
Priwall, welche die Pötenitzer Wiek vom Meere trennt, zu Lübeck.

Seit dem Jahre 1188 wurden auf Grund einer Schenkung Kaiser
Friedrichs I._die Hoheitsrechte über die ganze untere Trave mit Ein-
schluss ihres Überschwemmungsgebietes von Lübeck in Anspruch ge-
nommen. Der dagegen von den beiden meklenburgischen Regierungen
erhobene Widerspruch stützte sich auf den völkerrechtlichen Grundsatz,
dass Wasserflächen dem Staatsgebiete zuzuteilen seien, zu welchem die
Ufer gehören, und dass also da, wo die Ufer im Besitze verschiedener
Staaten sich befinden, die Wasserflächen zur Hälfte zu teilen seien,
sofern sich nicht eine besondere Schiffahrtsstrasse (der sog. Thalweg)
durch das Gewässer ziehe, welche alsdann die Grenze der Uferstaaten
bilde. Nachdem in Gemässheit dieses Grundsatzes beide Meklenburg
bei dem Bundesrate des Deutschen Reiches gegen Lübeck auf An er-
 
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