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Hübsch, Heinrich
Bauwerke: Text zum ersten und zweiten Heft — Karlsruhe und Baden, 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.3193#0032
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lichesFeld. Man lässt sioh gar leicht verleiten, Verzierungen anzubringen, die einem anderswo
gefallen haben, ohne zu bedenken: dass dort, wo vorher allen Anfoderungen der Solidität
genügt worden ist und eine durchgreifende Opulenz herrscht, diese Verzierungen nicht zu
überladen, nicht zu bunt aussehen, wogegen bei einer mehr ärmlichen Kirche dieselben Ver-
zierungen schreiend werden und das Ensemble stören. Es darf wohl bei einer Kirche eine bis
zum höchsten Grade getriebene solide Pracht herrschen, aber keine ephemere Ostentation; und
es ist noch ein grosser Unterschied zwischen musivem Goldgrund, und zwischen leicht
hingekleblem Goldschimmer, was immer an einen Tanz-Saal erinnert.

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Es möchte wohl nicht ohne Interesse seyn, das schon seit 8 Jahrem im Grossherzogthum
Baden bestehende allgemeine Normativ über Kirchen-Bau hier wörtlich einzurücken. Dasselbe
wurde von mir grösstentheils in obigem Sinne abgefasst, übrigens absichtlich nur auf das
Wesentlichste beschränkt, um die aus der Localität und aus der individuellen Composition
des Künstlers entstehende Mannigfaltigkeit möglichst wenig zu beschränken. Etwaige Erläu-
terungen werde ich an den betreffenden Stellen in kleineren Lettern beisetzen.

„Ministerium der Finanzen."

Carlsruhe den 24. Juli 1830.

No. 3596. Bericht der Bau-Direction vom 12. 1. M. No. 166—67 die bei Erbauung neuer
Kirchen zu beobachtenden Grundsätze betreffend.

Beschluss.

Um die Zweifel und verschiedenen Ansichten zu beseitigen, welche bisher über die Frage
obgewaltet haben: wie sich der innere Raum einer neuen Kirche zu der Seelen-Zahl der
Gemeinde zu verhalten habe, sieht man sich veranlasst, nach eingeholtem artistischen Gut-
achten und gepflogener Cummunication mit den beiden Grossherzoglichen Kirchen-Sectionen
die nachfolgenden Grundsätze aufzustellen, welche den Grossherzoglichen Baumeistern bei
den Plänen und Ueberschlägen zu Kirchen, die auf Kosten der landesherrlichen Domänen-
oder Central-Cassen ganz oder theilweise gebaut werden müssen, künftig zur Richtschnur
dienen werden.


 
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