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Hübsch, Heinrich
Bauwerke: Text zum ersten und zweiten Heft — Karlsruhe und Baden, 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.3193#0034
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32

IL Evangelische Kirchen.

1) Die Kirche soll, wenn nicht ganz besondere Umstände eine Ausnahme erheischen, für
V12 der Seelenzahl der Gemeinde bequemen Sitzraum darbieten. Dieser ist aber nicht
nach dem FlächenrInhalt des Ganzen, sondern nach der Gesammt-Länge der Kirchen-
Stühle, welche 2'9" (von Lehne zu Lehne) von einander entfernt werden, zu berechnen,
so dass imDurchnitt für die Person 1'8" laufend angenommen wird. Die Kirchen-Stühle
sind mit Berücksichtigung der erfoderlichen Gänge einzeln in die Grundrisse (zu ebener
Erde sowohl als auf den Emporen) einzuzeichnen.

(Die Bestimmung von 5/12 der Kopf-Zahl als die Kirche gewöhnlich Besuchend, wurde eben-
falls von der kirchlichen Central - Behörde gegeben. Es will von einigen Seiten behauptet wer-
den, dass hiernach die Kirchen zu klein würden, indessen haben sich die von mir nach dieser
Bestimmung angelegten evangelischen Kirchen, selbst für aussergewöhnliche Fälle, als hinrei-
chend erwiesen, da bei der gedrängten Besetzung der Bänke die Person — besonders wenn
man den Durchschnitt zwischen Erwachsenen und Kindern berücksichtigt — bei Weitem nicht
1 Fuss und 8 Decimal-Zoll einnimmt. Wollte man den Sitz-Raum selbst für die bei ausser-
getcöhnlichen Fällen anwesende Personen-Zahl zu 1' 8" laufend annehmen; so würde eine
solche]Kirche bei dem gewöhnlichen Gottesdienst immer halb leer stehen, was für die Geistlichen
sowohl, als für die Zuhörer entmuthigend wäre.)

2) Das Innere (mit Ausschluss der Treppen-Häuser, desThurmes etc.) derjeuigen Kirchen,
welche über 500 Sitzplätze enthalten, darf nicht länger als breit (mit Einschluss der
Seiten-Emporen) seyn, damit theils die an der hintern Querwand anzubringende Kanzel
nicht allzuweit von den gegenüber befindlichen Sitzen entfernt werde, theils eine etwaige
spätere Vergrösserung leichter statt finden könne.

B. Technische Bemerkungen.

1) Zur Abhaltung der Feuchtigkeit muss bei ebenem Terrain der innere Kirchen-Bodeu
wenigstens drei Fuss über dem äussern Kirchenplatze liegen, und selbst bei dem
abschüssigsten Terrain darf der Kirchen-Boden an keiner Stelle weniger als 1' 5"
über dem Kirchenplatze liegen,

2) Der innere Kirchen-Boden ist nicht blos in den Gängen, sondern auch unter den Stühlen
mit Platten zu belegen, so dass kein Holzwerk in unmittelbarer Berührung mit der
Erde kommt, weil dadurch leicht Fäulniss und laufender Schwamm erzeugt wird.

3) Alle äussere Gesimse und Gurten müssen aus Stein bestehen und hinlänglich mit Wasser-
nase und Wasserfall versehen werden, was besonders auch bei den Fenster-Bänken
und Sokel-Vorsprüngen zu beobachten ist.
 
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