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Erstes Kapitel

es sein nit also, es sei nit guet damit anzugeen, sei schwartz, hab aber nie khein
gesehen (...)«.88
Die Beschwörung eines »besen geist« betrachtet Gostner selbst als »schwartz«, nicht
aber die Schatzbeschwörung. Den Besitz der Anleitung dazu versucht er damit zu
legitimieren, daß er das Buch von einem »priester zu Braunegg geschenckht« erhalten
haben will.
Den Begriff des Dämonenpaktes kannte die christliche Kirche bereits seit Augusti-
nus. Thomas von Aquin erweiterte den Begriff auf jede abergläubische Handlung und
unterschied ausdrückliche Dämonenpakte »pacta expressa« und stillschweigende
»pacta tacita«, bei denen der Ausübende nicht einmal wissen muß, daß er durch
seinen Aberglauben einen Teufelspakt eingeht.89
Noch Zedier nennt im achtzehnten Jahrhundert das Schatzgraben »eine Art der
Zauberey, wenn man durch Hilfe des Teuffels Schätze suchet«.90
Nach Luthers Vorstellungen gehört zu den Übertretern des ersten Gebots »wer
Wundschruten, Schatzbeschwörungen, christallsehen, mantelfahren, milch Stelen
übet.«91 Zur erlaubten Magie zählte Campanella (1602) die Schriften Ficinos, und
die hermetische Philosophie, nicht aber die Schriften Agrippas von Nettesheim, der
zwar auch Pakte mit dem Teufel ablehne, aber Beschwörungen, die den Teufel dem
Menschen verpflichten, akzeptiere. Für Campanella sind sämtliche Pakte mit dem
Teufel unzulässig.92 Agrippa selbst benutzt in der »Occulta Philosophia« das Wort
»Diaboli« nicht, wenn er von bösen Geistern spricht, sondern »Spiritus« oder »Dae-
mones«. Dieser Begriff wiederum gilt für gute und böse Geister gleichermaßen («De
daemonibus bonis et malis«, Lib. III, cap. 32,33).93 Möglicherweise meint Agrippa
mit seinen Beschwörungen etwas anderes, als Campanella unterstellt. Auch dieses
Beispiel zeigt, wie unterschiedlich magische Handlungen bewertet werden konnten.
Ein sehr beliebtes Zauberbuch, der »Picatrix« wurde 1256 auf Befehl König Alfons
des Weisen aus dem Arabischen ins Spanische übersetzt.94 Picatrix lehrt vor allem

88 Amman, 1890, S. 145-166, vgl. auch Behringer, 1988, S. 40.
89 Harmening (1979, S. 308-317) bezieht sich auf Thomas von Aquin, »Summa Theologiae« II, 92-
96 und »Quaestiones disputatae de malo«, qu. 16, art. 9. und S. 115ff, 30ff auf Augustinus, »De
doctrina christiana«, 80, 1-169, besonders II, 20,24, vgl. auch »De Civitate Dei«, 8. Buch, 403.
Vgl. auch Behringer, 1987, S. 19, Anm. 12, 13.
90 Zedier, 1961, 34. Bd. Sao-Schla, 1742, Sp. 986.
91 Vgl. Luther 1, 320 zit. nach: Grimm, 1893, s.v. »Schatz«.
92 Vgl. Walker, 1968, S. 205ff, vgl. hierzu auch: Kiesewetter, 1978, S. 328ff.
93 Vgl. Kapitel »Der Petrarca-Meister«.
94 »... Alfonsus, Dei gracia illustrissimus rex Hispanie tociusque Andalucie, precepit hunc librum
 
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