weichende Silbergehalt287 288 289 von anderen Städten und Herrschaften nicht toleriert werden
konnte, beweist eine Anfrage aus Augsburg aus dem Jahre 1740, worin man daselbst nach-
richt verlanget, waß für ein Halt (Feingehalt) uff daß hiesige Silber gesezt sei? Im Rats-
protokoll vom 12. Januar 1740 wurde diesbezüglich vermerkt: Nach reiffer der Sachen yb-
erlegung wurde entliehen resolvirt, daß von nun denn keine silberarbeith mehr unter 9löt-
hig solle passiert werden. Mit dem Prob silber2^ aber habe es bey denen 13lothen sein be-
wendten.2^ Im Gegensatz zu dem Dekret von 1736, wo ausdrücklich große und kleine Wa-
ren 81ötig sein durften, sah man sich vier Jahre später doch gezwungen, für Silberprodukte
mit der Gmünder Stadtbeschaumarke den Feingehalt auf Ißlötig wieder heraufzusetzen. Das
Ergebnis der „reifen Überlegung“ formulierte der Rat am 26. Januar als Dekret,290 das am
19. Dezember 1747 erneut vom Rat bestätigt wurde.291
Im Sommer 1748 kam es zum wiederholten Mal zu Streitigkeiten zwischen Rat und Gold-
schmieden wegen des Feingehalts (vgl. Kapitel B. 2.1.7. Das „Mittel“ und das „Schauamt“
als Kontrollorgane?), nachdem der Rat am 2. Mai 1748 die Goldschmiede ermahnte, sich an
den kaiserlichen Rezeß von 1723 zu halten und alles Silber auf 131ötig zu legieren. Auch der
Vereinigungsrezeß von 1753/58 brachte keine endgültige Lösung in dem Streit. In Punkt 69
hieß es - bezugnehmend auf den Rezeß von 1723 -, daß durchgehends kein anderes, als
13.löthiges Silber verarbeitet, und darmit gehandlet werden solle (. . .), weil es aber aus Ur-
sachen des Commercium erforderlich sei, habe man nach reujfer der Sachen gepflogener
Überlegung miteinander sich dahin vereinbaret, daß wie bereits ohne deme beschiehet,
zwar die Prob 12. Loth 2. Quintlein beharret, jedem nach aber neben diesem auch noch
ein geringeres, aber absolute nicht unter lO.löthig zu verarbeiten, und darmit zu handlen
erlaubt seyn solle. Und für die Filigranprodukte bestimmte Punkt 121, daß sie von keinem
andern, als fein Silber, oder welches zum wenigsten 15. Loth haltet, sein dürften. Daß dies
ein Ding der Unmöglichkeit war, verdeutlichen nicht allein die Proteste der „Filigranarbei-
ter“ kurz nach Publikwerden des Rezesses.292 Gerade die Produkte aus Filigran waren in
höchstem Grade billige Massenartikel, die in großen Mengen vor allem in den Wallfahrtsor-
ten abgesetzt wurden. Eine Erhöhung des Feingehalts zog unweigerlich eine Preiserhöhung
und damit einen Verkaufsrückgang mit sich. Dies erkannte auch der Rat der Stadt Gmünd,
denn am 8. Februar 1759 beschloß er, damit die „Filigranarbeiter“ nicht mit Weib und Kind-
287 Vgl. Hans MEYER: Die Strassburger Goldschmiedezunft von ihrem Entstehen bis 1681. Leipzig 1881.
Goldschmiedeartikel: 1534 Silberfeingehalt 13 l/21ötig (S. 82); 1552 141ötig (S. 111); 1642 13 l/21ötig
(S. 129); 1660 131ötig (S. 139).
Otto MERKER: Vom Goldschmiedemeister des 17. Jahrhunderts.
In: Deutsche Goldschmiede-Zeitung 1924, S. 245 bis 246 und S. 363 bis 365. 1694 Silberfeingehalt in Dres-
den 121ötig, jedoch geändert vide Churf. befelch auf 131ötig (S. 363).
MARTELL 1909, S. 226. Feingehalt in Württemberg 1657 131ötig.
Helmut SELING: Die Beschauordnung des Augsburger Goldschmiedehandwerks, S. 66.
In: (Hrsg.) Reinhold BAUMSTARK / Helmut SELING, Silber und Gold - Augsburger Goldschmiedekunst
für die Höfe Europas. München 1994, Bd. I, S. 66 bis 67. Feingehalt in Augsburg: 1529 141ötig; 1603 dito;
1618 131ötig.
288 „Probsilber“ meint das Produkt aus Silber, das „geprobt“ wurde, also auf der städtischen Schau auf seinen Ge-
halt hin überprüft und mit der Stadtbeschaumarke (= Stadtprobe) versehen wurde.
289 (Sta Gd) RP 1739 bis 44, 12. Januar 1740, S. 77.
290 (Sta Gd) RP 1739 bis 44, 26. Januar 1740, S. 83 bis 84. (. . .) statt des damahlig=passirten (gemeint ist das
Dekret vom 14. Juni 1736) 8löthigen Halts solcher nunmehro uff 9löthig gesezt.
291 (Sta Gd) RP 1747, 19. Dezember 1747, S. 233.
Gleicher Inhalt (Sta LB) Bestand B 178 Bü 120 (S. 788), 19. Dezember 1747.
292 (Sta Gd) RP 1759, 1. Februar 1759, S. 16 und 6. Februar 1759, S. 17.
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konnte, beweist eine Anfrage aus Augsburg aus dem Jahre 1740, worin man daselbst nach-
richt verlanget, waß für ein Halt (Feingehalt) uff daß hiesige Silber gesezt sei? Im Rats-
protokoll vom 12. Januar 1740 wurde diesbezüglich vermerkt: Nach reiffer der Sachen yb-
erlegung wurde entliehen resolvirt, daß von nun denn keine silberarbeith mehr unter 9löt-
hig solle passiert werden. Mit dem Prob silber2^ aber habe es bey denen 13lothen sein be-
wendten.2^ Im Gegensatz zu dem Dekret von 1736, wo ausdrücklich große und kleine Wa-
ren 81ötig sein durften, sah man sich vier Jahre später doch gezwungen, für Silberprodukte
mit der Gmünder Stadtbeschaumarke den Feingehalt auf Ißlötig wieder heraufzusetzen. Das
Ergebnis der „reifen Überlegung“ formulierte der Rat am 26. Januar als Dekret,290 das am
19. Dezember 1747 erneut vom Rat bestätigt wurde.291
Im Sommer 1748 kam es zum wiederholten Mal zu Streitigkeiten zwischen Rat und Gold-
schmieden wegen des Feingehalts (vgl. Kapitel B. 2.1.7. Das „Mittel“ und das „Schauamt“
als Kontrollorgane?), nachdem der Rat am 2. Mai 1748 die Goldschmiede ermahnte, sich an
den kaiserlichen Rezeß von 1723 zu halten und alles Silber auf 131ötig zu legieren. Auch der
Vereinigungsrezeß von 1753/58 brachte keine endgültige Lösung in dem Streit. In Punkt 69
hieß es - bezugnehmend auf den Rezeß von 1723 -, daß durchgehends kein anderes, als
13.löthiges Silber verarbeitet, und darmit gehandlet werden solle (. . .), weil es aber aus Ur-
sachen des Commercium erforderlich sei, habe man nach reujfer der Sachen gepflogener
Überlegung miteinander sich dahin vereinbaret, daß wie bereits ohne deme beschiehet,
zwar die Prob 12. Loth 2. Quintlein beharret, jedem nach aber neben diesem auch noch
ein geringeres, aber absolute nicht unter lO.löthig zu verarbeiten, und darmit zu handlen
erlaubt seyn solle. Und für die Filigranprodukte bestimmte Punkt 121, daß sie von keinem
andern, als fein Silber, oder welches zum wenigsten 15. Loth haltet, sein dürften. Daß dies
ein Ding der Unmöglichkeit war, verdeutlichen nicht allein die Proteste der „Filigranarbei-
ter“ kurz nach Publikwerden des Rezesses.292 Gerade die Produkte aus Filigran waren in
höchstem Grade billige Massenartikel, die in großen Mengen vor allem in den Wallfahrtsor-
ten abgesetzt wurden. Eine Erhöhung des Feingehalts zog unweigerlich eine Preiserhöhung
und damit einen Verkaufsrückgang mit sich. Dies erkannte auch der Rat der Stadt Gmünd,
denn am 8. Februar 1759 beschloß er, damit die „Filigranarbeiter“ nicht mit Weib und Kind-
287 Vgl. Hans MEYER: Die Strassburger Goldschmiedezunft von ihrem Entstehen bis 1681. Leipzig 1881.
Goldschmiedeartikel: 1534 Silberfeingehalt 13 l/21ötig (S. 82); 1552 141ötig (S. 111); 1642 13 l/21ötig
(S. 129); 1660 131ötig (S. 139).
Otto MERKER: Vom Goldschmiedemeister des 17. Jahrhunderts.
In: Deutsche Goldschmiede-Zeitung 1924, S. 245 bis 246 und S. 363 bis 365. 1694 Silberfeingehalt in Dres-
den 121ötig, jedoch geändert vide Churf. befelch auf 131ötig (S. 363).
MARTELL 1909, S. 226. Feingehalt in Württemberg 1657 131ötig.
Helmut SELING: Die Beschauordnung des Augsburger Goldschmiedehandwerks, S. 66.
In: (Hrsg.) Reinhold BAUMSTARK / Helmut SELING, Silber und Gold - Augsburger Goldschmiedekunst
für die Höfe Europas. München 1994, Bd. I, S. 66 bis 67. Feingehalt in Augsburg: 1529 141ötig; 1603 dito;
1618 131ötig.
288 „Probsilber“ meint das Produkt aus Silber, das „geprobt“ wurde, also auf der städtischen Schau auf seinen Ge-
halt hin überprüft und mit der Stadtbeschaumarke (= Stadtprobe) versehen wurde.
289 (Sta Gd) RP 1739 bis 44, 12. Januar 1740, S. 77.
290 (Sta Gd) RP 1739 bis 44, 26. Januar 1740, S. 83 bis 84. (. . .) statt des damahlig=passirten (gemeint ist das
Dekret vom 14. Juni 1736) 8löthigen Halts solcher nunmehro uff 9löthig gesezt.
291 (Sta Gd) RP 1747, 19. Dezember 1747, S. 233.
Gleicher Inhalt (Sta LB) Bestand B 178 Bü 120 (S. 788), 19. Dezember 1747.
292 (Sta Gd) RP 1759, 1. Februar 1759, S. 16 und 6. Februar 1759, S. 17.
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