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Küster, Jürgen
Spectaculum vitiorum: Studien zur Intentionalität und Geschichte des Nürnberger Schembartlaufes — Remscheid: Kierdorf-Verl., 1983

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https://doi.org/10.11588/diglit.73509#0292
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- 278 -
Nachtrag
Nach Abschluß der vorliegenden Studien veröffentlichte Wilhelm
Müller einen Aufsatz mit dem Titel "Der Nürnberger Schembart-
lauf. Herkunft und Deutung" (in: Archiv für Geschichte von Ober-
franken 62, 1982; 63-91). Seine Ergebnisse sollen hier resümiert
und kritisch betrachtet werden.
Die Entdeckung der "Schembarthfurt" (auch Schemelsfurt, Schamperts-
furt u. ä.; 79) als Bezeichnung eines Grenzpunktes im "Dreiländer-
eck" Bamberg, Nürnberg und Eschenau auf alten Karten und ihre
Bestätigung durch verschiedene Archivalien gab offenbar den An-
stoß für die Formulierung einer neuen Hypothese zur Erklärung
des Nürnberger Maskenaufzuges.
Schon in der Einleitung seiner Abhandlung bemerkt der Verfasser:
"Der Zäunertanz führte zur Grenze. Er war in diesem Sinn eine
'Grenzbereitung', wie man in anderen Fällen von einem 'Umritt'
sprach" (64). Der Begriff "Zäunertanz" bezeichne ursprünglich
den "Zämer-" bzw. "Metzgertanz" und seine Bedeutung sei mit der
des Schembartlaufes gleichzusetzen. Der Schembartlauf sei nur
ein anderer Name für eine, dem Grenzumritt ähnliche oder sogar
gleiche Sache bzw. für denselben Vorgang (64f.).
Es ist sicher nicht reizlos, eine Verbindung zwischen "Zämer-"/
"Zäunertanz" und "Zaun"/"Umzäuntes" herzustellen - die Abgren-
zung der Metzger von den rings umher aufgestellten Tierfiguren
mag eine solche Betrachtung herausfordern - doch kann der fol-
genden Interpretation nicht zugestimmt werden. Der von den tan-
zenden Metzgern umschlossene Raum sei mit einem gehegten und
heiligen Raum zu vergleichen, der durch kultisches Umwandeln und
Umtanzen geschaffen werde (64). Ohne eine Begründung dieser An-
sicht auf Quellenebene folgert Müller daraus, daß der Zämertanz
ursprünglich ein Umschreiten im Grenzbereich des Territoriums
Nürnberg gewesen sein müsse (64). Die früheste Notiz zum
Tanz der Metzger, der Eintrag im Jahresregister von 1397, gibt
sicher keinerlei Veranlassung für die Ableitung des dargelegten
 
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