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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 57.1906-1907

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9336#0261

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Kleine 'Nachrichten.

Prof. Dr. Alb. Gsterrieth, Berlin, in einem so
überaus gediegenen, lichtvollen, anschaulichen Bortrag,
daß wir uns Vorbehalten, den Vortrag, der zugleich
ein sprachliches Aunstwerk genannt werden kann,
später ungekürzt zum Ausdruck zu bringen.

Br. G. Lehn er t-Berlin besprach in seinem
Vortrag über „Entschädigung für nicht aus-
gesührte Anschläge und Entwürfe" eine tief
in das Leben der Anfänger im Aunstgewerbe ein-
greifende Hrage; denn es gehört leider zu den immer
wiederkehrenden Alagen, daß die Arbeitskraft gerade
der jungen Leute allzu oft in Fällen in Anspruch
genommen wird, wo der Mühe Lohn gleich Null
ist. Ein Recht auf Entschädigung steht dein Aünstler
nur zu, wenn der Besteller von ihm Entwurf und
Anschlag verlangt hat, nicht aber, wenn der
Aünstler freiwillig eingereichte Entwürfe „aus Wunsch
des Interessenten umgestaltet hat". Es ist daher die
Aufstellung einer Gebührenordnung, welche — ähnlich

der bekannten Hamburger
Norm der Architekten —
bestimmte Taxen festsetzt,
ein dringendes Bedürfnis;
was die genannte Norm
über „Möbel und kunst-
gewerbliche Gegenstände"
gibt, ist für die Aunst-
gewerbler ungenügend.
Dieser muß vielmehr sich
seine Gebührenordnung
selbst schaffen, „indem er
\. die allgemeinen Pro-
duktionsbedingungen des
Aunstgewerbes berücksich-
tigt, 2. den grundverschie-
denen Arbeitsweisen der
einzelnen kunstgewerblichen
Gebiete Rechnung trägt
und 3. alle kunstgewerb-
lichen Berufe, die sich mit
Entwürfen und Anschlägen
befassen müssen, in gleicher
Weise in Betracht zieht".
Redner beantragt deshalb,
durch einen Ausschuß eine
Gebührenordnung aufzu-
stellen, diese während eines
Jahres von den Verbands-
vereinen durchberaten zu
lassen und im nächsten
Jahre das Ergebnis, wenn
irgend möglich, durch Be-
schluß als allgemein gültig
festzulegen". Er legt alsdann einen „Entwurf zur
Gebührenordnung für kunstgewerbliche Entwürfe und
Anschläge" vor, in welchen: zunächst Zweck und Be-
deutung der Gebührenordnung erörtert werden, wor-
auf in den folgenden Paragraphen die Art der
Entschädigung (Teilgebühr oder Pauschgebühr oder
Zeitgebühr) und die Frage des Schiedsgerichts fest-
gelegt werden. An die Gebührenordnung würden
sich Ausführungsbestimmungen schließen, die sich mit
der Anwendung der Gebührenordnung auf die ein-
zelnen Arbeitsgruppen befassen (Wohnungseinrichtung,
Möbel, Textilien rc>). — Aus den Verhandlungen
über diesen Gegenstand ergab sich die Überzeugung,
daß es eben so schwierig wie notwendig ist, zu einer
Gebührenordnung zu gelangen. Mit dem Auftrag,
sich mit ihren Vereinen und den außerhalb derselben
stehenden Interessenten in Verbindung zu setzen,
werden zum Schluß gewählt: Dekorationsinaler

Rumsch-Breslau, prof. Groß-Dresden, prof. Luthmer-
 
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