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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 57.1906-1907

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Osterrieth, Albert: Der Rechtsschutz des Kunstgewerbes nach dem neuen Kunstschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.9336#0308

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Der Rechtsschutz des Aunstgewerbes nach dem neuen Kunstschntzgesetz.

hergestellten Erzeugnissen ihrer Angestellten übertragen
lassen. Die Vorlage des Anstellungsvertrages genügt
dann zur Alagelegitimation.

Anders liegt der Fall, wenn der Aunstindustrielle
seinen Altgestellten die Vorlagen gibt und die Aus-
führung der Entwürfe beaufsichtigt und korrigiert.
Dies setzt allerdings immer voraus, daß der Aunst-
industrielle selbst die nötigen künstlerischen oder tech-
nischen Fähigkeiten besitzt. In solchen Fällen liegt
Miturheberschaft zwischen dem Dienstherrn uitd
dem Angestellten vor. Miturheber haben über ihr
IVerk ein gemeinsames Verfügungs- und Verwaltungs-
recht. Also auch für solche Fälle wird der Aunst-
industrielle gut tun, sich von seinen Angestellten ihr
Niturheberrecht übertragen zu lassen.

Die Urheberschaft wird durch eine geistige
Tätigkeit begründet. Infolgedessen überwiegt auch
der geistige Anteil eines Ul eiste rs 6en manuellen
oder mechanischen Anteil, den ein Gehilfe an der
Ausführung des Werkes hat. Der Gehilfe, der

die Entwürfe seines Meisters ausführt, erwirbt kein
eigenes Urheberrecht.

Der 5chutz ist unabhängig davon, ob ein Werk
mit dem Namen des Urhebers bezeichnet ist oder
nicht, dagegen ist allerdings die Bezeichnung
wichtig für den Beweis der Urheberschaft. Von dem
Beweis der Urheberschaft entbunden ist nämlich der-
jenige Urheber, dessen Merk mit seinem Namen ver-
sehen oder in kenntlicher Weise bezeichnet ist. Zur
Vermutung der Urheberschaft genügt die Anbringung
des Namenszuges, der Initialen oder schließlich eines
anderen bekannten Zeichens, namentlich auch —• und
dies ist für Aunstgewerbetreibende wichtig ■— die An-
bringung des Warenzeichens. Ist das Werk nicht
mit dem wahren Namen des Urhebers versehen, so
ist der Verleger, und hierunter versteht das Gesetz
auch den Aunstgewerbetreibenden, zur Wahrnehmung
der Rechte des Urhebers befugt, gleichviel, ob sein
Name auf dem Werk angegeben ist oder nicht. Der
Verleger braucht also bei Werken, die nicht den

600. 5chlafziinmermol>iliar (Airschbaumholz mit schwarzen Einlagen nnd goldbronzenen Beschlägen);
Entwurf von Georg Dan gl, Ausführung von Paul Pietsch, München. (Zu Abb. 599.)
 
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