Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 57.1906-1907

DOI Artikel:
Osterrieth, Albert: Der Rechtsschutz des Kunstgewerbes nach dem neuen Kunstschutzgesetz
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9336#0312

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Der Rechtsschutz des Uunstgewerbes nach dem neuen Kunstschntzgesetz.

zulässig waren, werden in der Regel auch für die
Zukunst als vom Urheber zugestanden zu gelten
haben.

So viel über den Inhalt des Gesetzes vom
9- Januar fc>07. Seine Wirkung wird sein eine
außerordentliche Erweiterung des Schutzes der kunst-
gewerblichen Produktion,
vielleicht auch eine ge-
wisse Belästigung und
pemmung solcher Indu-
striellen, die vornehmlich
sich auf das Reproduzieren
fremder Werke gerichtet
haben. Wer in Zukunft
bestehende Werke nachbil-
den will, wird in seinem
eigenen Interesse zu prü-
fen haben, ob das Werk
geschützt ist oder nicht.

Denn wer auch unwissent-
lich fremde Werke verletzt,
setzt sich dem aus, daß
ihm die weitere Verviel-
fältigung und Verbreitung
untersagt wird, und daß
er die ganze Bereicherung
aus der Verbreitung sol-
cher Werke herausgeben muß. Einen darüber
hinausgehenden Schadenersatz hat nur derjenige
zu leisten, der fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
Fahrlässigkeit wird angenommen bei der Außer-
achtlassung der geschäftsüblichen Sorgfalt. Ob und
inwieweit die geschäftsübliche Sorgfalt eine Pflicht
der Erkundigung nach einem bestehenden Schutze

in sich schließt, ist nach den Umständen des ein-
zelnen Falls zu beurteilen. Zu bejahen ist die
Frage, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das
Vorhandensein eines Schutzes Hinweisen. Was die
eigentlichen Reproduktiv ns industriell betrifft,
die in der Regel Werke nicht auf eigene Rechnung,

sondern nur in fremden:
Aufträge vervielfältigen,
so werden diese sich nur
in ganz besonderen Fällen
einer Fahrlässigkeit schul-
dig machen, so z. B. bei
der Ausführung von Auf-
trägen aus einen: Lande,
in dem deutsche Werke
nicht geschützt sind, oder
wenn der Auftraggeber
notorisch wegen Verletzung
fremder Rechte verurteilt
worden ist.

Wenn mai: sich klar
nmcht, daß der Schutz sich
nur auf die individuelle
Produktion erstreckt, keines-
wegs aber auf das alles,
was Gemeingut der Aunst
und der Industrie ist, so
ergibt sich, daß das neue Gesetz nur die Wirkung
haben kann, daß jeder strebsame und anständige
Aunstindustrielle oder Aünstler in jeden: Falle bestrebt
sein wird, selbständig zu schaffen und sich in der
Nachbildung fremder Werke eine weise Zurückhaltung
aufzuerlegen. Diese Wirkung kann aber unserer
deutschen Aunstindustrie nur zum Segen gereichen.

605. Peruanische Zwillingsflasche;
schwarzgrauer Ton, geglättet, hart gebrannt,
('/s d. wirkl. Größe.)

sos. Schlußleiste; von A. Schönmann, München.

40

Aunst »nd Handwerk. 57. gahrg. Heft 10.

293
 
Annotationen