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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 19.1908

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Kunstgewerbliche Rundschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.4882#0104

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KUNSTGEWERBLICHE RUNDSCHAU

photographische Gewerbe wichtige Frage zu entscheiden,
ob das Urheberrecht an einem Werke, das jemand im
Dienste eines geschäftlichen Unternehmens und für
dessen Zwecke hervorgebracht hat, bei dem Urheber
verblieben oder auf den Betriebsunternehmer überge-
gangen ist.«

»Wird im allgemeinen zwar angenommen werden
können, daß das Recht auf den Unternehmer übergegangen
ist, wenn der Urheber, namentlich als Angestellter, Be-
amter usw., seine Dienste dem Unternehmer berufs-
mäßig und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hatte,
so hat doch von der Aufnahme einer gesetzlichen Prä-
sumtion in das Gesetz abgesehen werden müssen, da eine
solche Vorschrift der Verschiedenheit der Fälle nicht ge-
recht werden würde.«

Aus Absatz 1 kann man wohl in umgekehrter Weise
den Schluß ziehen, daß, wenn ein Werk nicht für die be-
sonderen Zwecke des Unternehmers hervorgebracht wurde,
sondern außerhalb des Rahmens und der Tendenz des
Unternehmens fällt, dem Unternehmer dann auch kein Ur-
heberrecht, wenn auch vielleicht ein Nutznießungsrecht,
zustehe. — Da die »Motive« zum Kunstschutzgesetz an
anderer Stelle, bei der Erläuterung des (fortgefallenen)
§ 4, betont hatten, »daß bei einem Werke der bildenden
Künste derjenige als der Urheber anzusehen sei, welcher
den künstlerischen Gedanken erfaßt und künstlerisch zur
Darstellung gebracht hat,« so wird in den meisten Fällen
denjenigen Angestellten, denen man nach der ganzen Art
ihrer Beschäftigung ein selbständiges Denken und Schaffen
zutrauen darf, auch ein Urheberrecht zugesprochen werden.
Das darf man, wieder im umgekehrten Schlüsse, aus einer
Bemerkung der genannten »Motive« entnehmen, die den
unselbständigen Arbeiter von einem Urheberrecht aus-
schließen soll. Sie lautet:

»Der Gehilfe, Werkmeister, Arbeiter usw., der zur
Ausführung vom Arbeitgeber zugezogen wurde, hat dem-
nach natürlich keinen Anspruch auf ein Urheberrecht zu
erheben. Ähnliches gilt für den Bereich der Photo-
graphie. Auch hier wird derjenige, welcher die Auf-
nahme leitet, nicht nur dann als Urheber anzusehen
sein, wenn er die zur Aufnahme des Bildes, zur Über-
tragung des Negativs in das Positiv usw. nötigen Ver-
richtungen in Person ausführt, sondern auch dann, wenn
er sich bei diesen Verrichtungen anderer Personen be-
dient, die nach seinen Anweisungen tätig werden.«

Ich meine, daß die Gesetzgeber sich zu einer präsum-
tiven Festlegung der Frage: »Geht das Urheberrecht auf
den Angestellten über oder nicht?« auch bei der Revision
des Patentgesetzes oder des Geschmacksmusterschutzge-
setzes ebensowenig entschließen werden, wie sie es beim
neuen Kunstschutzgesetze getan haben.

Ferner scheint es mir technisch unmöglich, die Punkte
II und III der Gehilfenforderungen durch eines der vier
oben genannten Gesetze zu regeln; das könnte wohl nur
im Handelsgesetz, und zwar eventuell durch eine Ein-
schiebung nach § 60, geschehen? Man darf auch nicht
übersehen, daß es sich bei jenen Gesetzen im besten Falle
wahrscheinlich nur um eine dispositive Bestimmung han-
deln würde, die jederzeit durch einen Vertrag zwischen
dem Unternehmer und Angestellten aufgehoben oder ab-
geändert werden könnte. Schon jetzt werden von Unter-
nehmern (leider) zuweilen solche Verträge abgeschlossen.
Ich sage leider, denn, wenn man auch behauptet, es sei
ja ein Akt freier Willensbestimmung, wenn der Angestellte
einen solchen Vertrag unterzeichne, so kann man darin,
daß der Angestellte vor die Alternative gestellt wird, ent-
weder den Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte zu ge-
statten oder auf die Anstellung zu verzichten, ein unsitt-

liches Moment erblicken. — Aber selbst wenn der Unter-
nehmer das Urheberrecht eines Angestellten anerkennt, so
kann er ihn doch auch noch nach seinem Dienstaustritt in
der Ausübung seines Rechtes empfindlich hindern. Die
deutsche Bauzeitung erzählte einmal den Fall, daß einem
Architekten sogar die leihweise Herausgabe seiner Zeich-
nungen, die er bei einer neuen Stellenbewerbung vorlegen
wollte, von dem betreffenden Stadtbaurat verweigert wor-
den wäre, und zwar unter dem Vorwande: die Zeich-
nungen gehörten zu den Akten. Andere Unternehmer
machen den Einwand, daß ja die Materialkosten für die
Herstellung der Modelle von ihnen bezahlt worden
seien usw.

Immerhin darf man hoffen, daß die Agitation des
»Verbandes der Kunstgewerbevereine« die Unternehmer
zu einer liberaleren Gesinnung ihren Angestellten gegen-
über bewegen wird, wozu auch diese Zeilen beitragen
mögen.

PREISAUSSCHREIBEN

Klagenfurt. Preisausschreibung des Landesausschusses
des Herzogtums Kärnten für neue gewerbliche Fremden-
artikel. Zur Erlangung von guten Entwürfen und Mustern
für kleine Gebrauchs- und Ziergegenstände, besonders auf
dem Gebiete der Holzschnitzerei, Drechslerei, Korb-
flechterei, Töpferei, Leder-, Stein- und Metallindustrie,
Stickerei- und Nadelarbeit, welche als eigenartige Er-
innerung an das Land Kärnten für Fremde geeignet sind,
werden nachstehende Preise ausgesetzt: je ein Preis zu
300, 200, 150, 100 K; zwei Preise zu 50 K, sechs Preise
zu 25 K, zusammen 1000 K. Ferner wurde je ein Ehren-
preis im Betrage von 100 K von der kärntnerischen Han-
dels- und Gewerbekammer und von der Landeshauptstadt
Klagenfurt, sowie eine Prämie von je 50 K von der Stadt
Villach und von der kärntnerischen Gewerbehalle gewid-
met. Zur Preisbewerbung werden Inländer und Ausländer
zugelassen. Die Herstellung der Gegenstände soll nicht
durch die Fabrikindustrie, sondern durch das Gewerbe
und Kunstgewerbe erfolgen und auch die bestehende
heimische Hausindustrie kunstgewerblicher Richtung be-
leben. Der Verkaufspreis eines ausgeführten Gegenstandes
soll sich ungefähr zwischen 50 h bis 20 K bewegen, be-
sonders erwünscht sind solche Gegenstände, die sich zur
billigen Massenerzeugung eignen und deren Verkaufspreis
zwischen 50 h und 3 K liegt. Alle Entwürfe und Muster
müssen in natürlicher Größe gehalten sein. Die Arbeiten
sind bis 15. März an den kärntnerischen Landesausschuß
kostenfrei einzusenden. Maßgebend für die Zuerkennung
des Preises ist der Erfindungsgedanke, die eigenartige
kärntnerische Form, oder die Technik im Verfahren und
in der Ausschmückung. Ferner die Möglichkeit, den be-
treffenden Gegenstand als billigen Massenartikel auf den
Markt zu bringen. Auch neue Verfahrungsarten, welche
bei Herstellung von Gattungsartikeln Verwendung finden,
können Preise bekommen. Der Erfinder ist eventuell ver-
pflichtet, allfällige Geheimnisse der Erzeugung dem die
Arbeit ausführenden Gewerbetreibenden mitzuteilen. Der
Landesausschuß hat nach seiner Wahl für die mit den
höheren Preisen bedachten Entwürfe den Musterschutz zu
erwirken. Der Einsender eines mit höheren Preisen aus-
gezeichneten Entwurfes hat das Recht, den Antrag zu
stellen, daß auf jedem, nach diesem Muster oder Entwürfe
hergestellten Gegenstande »nach Tunlichkeit« sein Name
und die Zuerkennung des Preises angebracht wird. Dieser
Anspruch an den Landesausschuß muß jedoch umgehend
nach erlangter Kenntnis der Preiszuerkennung erfolgen.
Dem Landesausschusse steht das Ko/-kaufsrecht für die
nicht prämiierten Modelle und Entwürfe zu.
 
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