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Kunsthaus Lempertz <Köln> [Hrsg.]; Kunsthaus Lempertz [Hrsg.]; M. Lempertz' Antiquariat (P. Hanstein) [Mitarb.]
Math. Lempertz'sche Kunstversteigerung: Nachlass Frau Helene Tepelmann, geborene Vieweg auf Schloss Wendhausen bei Braunschweig: Gemälde alter Meister des 15. bis 18. Jahrhunderts, neuzeitliche Gemälde, italienische Majoliken, deutsche und holländische Fayencen, Gläser, ostasiatisches Porzellan, deutsches Steinzeug, Taschenuhren, Dosen, Medaillen und Plaketten, Nürnberger Edelzinnteller, versch. Metallarbeiten, Plastiken, Kästchen, antike Möbel, Teppiche : mit 54 Bildtafeln ; [1. und 2. Februar 1940] — Köln, Nr. 405.1940

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https://doi.org/10.11588/diglit.7117#0004
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

1. Die Sachen werden so versteigert, wie sie sind; Auftraggeber und Ver-
steigerer übernehmen keinerlei Gewähr für die Angaben des Katalogs bezüglich
Beschaffenheit, Vollständigkeit, Künstlernamen, Orts- und Zeitbestimmung der
Gegenstände. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes
kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann der Ver-
steigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten oder verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach drei-
maligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so entscheidet das
Los über den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages
gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher
über.

J. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15% Aufgeld sofort
nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme dei
zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Obergabe des Gegenstandes an
den Käufer nicht statt, der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zu-
schlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal ver-
steigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf
einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht
zugelassen.

7. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbungen sofort nach der Auktion
in Empfang zu nehmen. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte
Gegenstände ab. Die Versendung erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des
Ansteigerers.

8. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie- Nebenleistungen kann der Ver-
steigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Gewerbe-
betriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der
Käufer.

9. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für
andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und
zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers gestattet.

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