2) Abkommen zwiscloen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf
dem Gebiete des Schulwesens vom 17. 2. 55 (= Düss. Abk.)
§ 10 Abs. 2: „Das neusprachliche und das mathematisch-naturwissenschaftliche Gym-
nasium in der Langform beginnen . . . im 7. Schuljahr mit Latein oder Französisch
(sic).“
3) Durchführungsvereinbarung zum Düsseldorfer Abkommen (Beschluß der Kultus-
ministerkonferenz v. 24. 6. 55) ( = Vereinbarung). 5
1. „Der Normaltyp 6 des neusprachlichen oder mathematisch-naturwissenschafllichen
Gymnasiums im Sinne des Abkommens (§ 10 Abs. 2) ist eine Schule, in der Eng-
lisch als erste Fremdsprache vom fünften Schuljahr ab gelehrt wird.
2. Neusprachliche oder mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasien oder Züge
solcher Gymnasien mit Latein als erster Fremdsprache sind nur in den Gebieten
der Bundesrepublik zulässig, in denen derartige Schulen bisher schon bestanden.
Diese Ausnahme 7 ist außerdem nur statthaft, wenn im Schulbezirk eine aus-
reichende Zahl von Schulen des Normaltyps vorhanden ist.
3. Den Schülern von neusprachlichen und von mathematisch-naturwissenschaftlichen
Gymnasien der Langform ist bei Beginn der zweiten Fremdsprache im siebenten
Schuljahr, soweit die Möglichkeit besteht (sic!), die Wahl zwischen Latein oder
Französisch zu lassen.
4. Als Schulbezirk im Sinne des § 10. Abs. 2 gilt ein Wohngebiet mit einer oder
mehreren höheren Schulen, in dem eine Schule des Normaltyps unter zumutbarem
Aufwand an Zeit und Geld erreicht werden kann. Ein Anspruch auf Neuerrich-
tung höherer Schulen wird durch diese Definition des Schulbezirks nicht begründet.
Die Bestimmung des Schulbezirks im einzelnen erfolgt unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten durch die Schulaufsichtsbehörde."
Die Durchführüngsvereinbarung präzisiert, wie man sieht, ausschließlich die
Absätze 2 und 3 des § 10 des Abkommens, die fiir die praktische Durchführung
entscheidend sind und zugleich den ausführenden Ländern die größten Schwie-
rigkeiten bereiten. Sie geht dabei in zweifacher Weise über das Abkommen hin-
aus. Während das Abkommen in einer positiven Kann-Bestimmung den aus-
nahmsweisen Beginn mit Latein oder Französisch zuläßt, schränkt die Durch-
führungsvereinbarung diese Zulässigkeit betont ein. 8 Das heißt aber zugleich:
die Vereinbarung schränkt die im Kulturabkommen vorgesehene ,Zurwahlstel-
lung c von Französisch als erster Fremdsprache um der Vereinheitlichung willen
ein. Zweitens gibt die Vereinbarung in Abs. 3 eine materiell über das Abkommen
hinausführende, strikte Weisung für die Durdhführung der Wahl der 2. Frdspr.,
die im Ffinblick auf das Kulturabkommen eine andere, entgegengesetzte Wir-
kung als der Abs. 2 hat. Der Ausdruck ,Wahl c erscheint erst hier - dem Tenor
5 Gemeinsames Ministerialblatt 1955 S. 321.
6 Das Diiss. Abk. präzisiert diesen Begriff nicht näher.
7 Dieser Begriff wird hier praezisiert; sachlich wird zugleidi die Ausnahme be-
schränkt; im Abkommen § 10 Abs. 2 heißt es schlicht: „Ausnahmsweise kann ein Gym-
nasium . . . mit Latein oder Französisch als erster Fremdsprache beginnen, wenn .. .“
8 Der Grund dafiir ist natürlich, daß Länder, die seit 1945 kein neuspr. oder math.
natur. Gymnasium mit grundständigem Französisch (oder Latein) haben, nicht ohne
weiteres gewillt sind, die Kann-Bestimmung des Abkommens zu erfüllen.
8
dem Gebiete des Schulwesens vom 17. 2. 55 (= Düss. Abk.)
§ 10 Abs. 2: „Das neusprachliche und das mathematisch-naturwissenschaftliche Gym-
nasium in der Langform beginnen . . . im 7. Schuljahr mit Latein oder Französisch
(sic).“
3) Durchführungsvereinbarung zum Düsseldorfer Abkommen (Beschluß der Kultus-
ministerkonferenz v. 24. 6. 55) ( = Vereinbarung). 5
1. „Der Normaltyp 6 des neusprachlichen oder mathematisch-naturwissenschafllichen
Gymnasiums im Sinne des Abkommens (§ 10 Abs. 2) ist eine Schule, in der Eng-
lisch als erste Fremdsprache vom fünften Schuljahr ab gelehrt wird.
2. Neusprachliche oder mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasien oder Züge
solcher Gymnasien mit Latein als erster Fremdsprache sind nur in den Gebieten
der Bundesrepublik zulässig, in denen derartige Schulen bisher schon bestanden.
Diese Ausnahme 7 ist außerdem nur statthaft, wenn im Schulbezirk eine aus-
reichende Zahl von Schulen des Normaltyps vorhanden ist.
3. Den Schülern von neusprachlichen und von mathematisch-naturwissenschaftlichen
Gymnasien der Langform ist bei Beginn der zweiten Fremdsprache im siebenten
Schuljahr, soweit die Möglichkeit besteht (sic!), die Wahl zwischen Latein oder
Französisch zu lassen.
4. Als Schulbezirk im Sinne des § 10. Abs. 2 gilt ein Wohngebiet mit einer oder
mehreren höheren Schulen, in dem eine Schule des Normaltyps unter zumutbarem
Aufwand an Zeit und Geld erreicht werden kann. Ein Anspruch auf Neuerrich-
tung höherer Schulen wird durch diese Definition des Schulbezirks nicht begründet.
Die Bestimmung des Schulbezirks im einzelnen erfolgt unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten durch die Schulaufsichtsbehörde."
Die Durchführüngsvereinbarung präzisiert, wie man sieht, ausschließlich die
Absätze 2 und 3 des § 10 des Abkommens, die fiir die praktische Durchführung
entscheidend sind und zugleich den ausführenden Ländern die größten Schwie-
rigkeiten bereiten. Sie geht dabei in zweifacher Weise über das Abkommen hin-
aus. Während das Abkommen in einer positiven Kann-Bestimmung den aus-
nahmsweisen Beginn mit Latein oder Französisch zuläßt, schränkt die Durch-
führungsvereinbarung diese Zulässigkeit betont ein. 8 Das heißt aber zugleich:
die Vereinbarung schränkt die im Kulturabkommen vorgesehene ,Zurwahlstel-
lung c von Französisch als erster Fremdsprache um der Vereinheitlichung willen
ein. Zweitens gibt die Vereinbarung in Abs. 3 eine materiell über das Abkommen
hinausführende, strikte Weisung für die Durdhführung der Wahl der 2. Frdspr.,
die im Ffinblick auf das Kulturabkommen eine andere, entgegengesetzte Wir-
kung als der Abs. 2 hat. Der Ausdruck ,Wahl c erscheint erst hier - dem Tenor
5 Gemeinsames Ministerialblatt 1955 S. 321.
6 Das Diiss. Abk. präzisiert diesen Begriff nicht näher.
7 Dieser Begriff wird hier praezisiert; sachlich wird zugleidi die Ausnahme be-
schränkt; im Abkommen § 10 Abs. 2 heißt es schlicht: „Ausnahmsweise kann ein Gym-
nasium . . . mit Latein oder Französisch als erster Fremdsprache beginnen, wenn .. .“
8 Der Grund dafiir ist natürlich, daß Länder, die seit 1945 kein neuspr. oder math.
natur. Gymnasium mit grundständigem Französisch (oder Latein) haben, nicht ohne
weiteres gewillt sind, die Kann-Bestimmung des Abkommens zu erfüllen.
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