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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 1.1958

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Nr. 2 / 3
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Schade, Richard: Allgemeiner Deutscher Neuphilologenverband Berlin
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Illig, ...: Die Durchführungsvereinbarung vom 24.6.55 zum Düsseldorfer Abkommen und ihre Anwendung in der Praxis der Länder, besonders Schlewsig-Holsteins
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https://doi.org/10.11588/diglit.32956#0029
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Wir fühlen uns in diesem Wunsche gestärkt durch das Deutsch-französische Kultur-
abkommen, in dem es heißt: „Die hohen vertragschließenden Teile tragen, soweit irgend
möglich, Sorge dafür, daß in allen Universitäten und Höheren Lehranstalten ihres Ge-
bietes Unterricht in der Sprache und Literatur des anderen Teiles veranstaltet, und daß
den Schülern diese Sprache als erste oder zweite oblig'atorische lebende
Sprache zur Wahl gestellt wird.“ Wie können wir diese Abmachung anders erfüllen,
als indem wir auf dem Neusprachlichen Gymnasium das Französische mindestens an die
zweite Stelle setzen?

Ich hoffe, daß wir nicht zum letzten Male unsere Meinungen ausgetauscht haben, und
begrüße Sie mit den besten Wiinschen für Ihre weitere Arbeit als Ihr sehr ergebener

Richard Schade

Die Durchführungsvereinbarung vom 24. 6. 55 zum
Düsseldorfer Abkommen und ihre Anwendung in der Praxis
der Länder, besonders Schleswig-Holsteins

VORBEMERKUNG

Es wird praktisch sein, zunächst die entscheidenden Stellen aus den Dokumenten
abzudrucken: 1

1) Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik vom 23. 10. 54, in Kraft getreten am 28. 7. 55. 2
Artikel 7:

„Die Hohen Vertragschließenden Teile tragen, soweit irgend möglich 3 (franz. Text:
dans toute la mesure du possible), Sorge dafür, daß in allen Universitäten und höhe-
ren Lehranstalten ihres Gebietes Unterricht in der Sprache und Literatur des anderen
Teiles veranstaltet, und daß den Schülern diese Sprache als erste oder zweite oblt-
gatorische lebende Sprache zur Wahl gestellt wird (et ä ce, que cet enseignement soit
propose au choix des eleves, a titre de premiere ou de deuxieme langue vivante
obligatoire).“ 4

1 Dieser Artikel gibt einen Erfahrungsbericht. Wenn Urteile ausgesprochen werden,
stellen sie keineswegs die Auffassung des Vorstandes des Deutschen Altphilologen-
verbandes dar. Die Red.

2 Bundesgesetzblatt 1955 Teil II S. 885-889.

3 Sperrungen hier wie stets durch die Red.

4 Forts. und Schluß von Art. 7: „Sie tragen ferner dafür Sorge, daß den Schülern
der Fachschulen sowie der höheren Handels- und Gewerbeschulen die gleichen Mög-
lichkeiten gegeben werden.“ Art. 16 (erste Hälfte): „Zur Lösung der Fragen, die sich
aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben und zur Durchführung ständiger
unmittelbarer Beratungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen auf dem
Gebiet der kulturellen Beziehungen wird ein Ständiger Gemischter Ausschuß gebildet.
Jeder Hohe Vertragschließende Teil ernennt zu diesem Zweck sechs Vertreter usw.“

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