Die gegenwärtige schulpolitische Lage
Von Erich Haag
Eine Darstellung der gegenwärtigen schulpolitischen Lage gliedert sich natur-
gemäß in zwei Teile:
I. Die Stellung des altsprachlichen Gymnasiums und des Unterrichts in den
alten Sprachen im Gesamtaufbau der Höheren Schule (Fragen der Schul-
formen).
II. Der Raum der alten Sprachen in den einzelnen Schulformen (Fragen der
Stundentafeln).
I.
Die Stellung der altsprachlichen Gymnasiums und des Unterrichts in den
alten Sprachen ist bundeseinheitlich geregelt durch das Düsseldorfer Abkommen
der Ministerpräsidenten vom 17. Februar 1955. Die Wirkung dieser Regelung
ist dadurch beeinträchtigt worden, daß das Land Bayern infolge der Ablehnung
des Frühjahrschulbeginns durch den Landtag sich auch nicht gebunden fühlt, die
übrigen Maßnahmen des Abkommens durchzuführen. Da die Sprachenfolge
nach diesem Abkommen eine Fülle von Variationsmöglichkeiten aufweist, ist
die erstrebte Vereinheitlichung des Schulwesens nur bedingt erreicht; immer-
hin — eine überall vorhandene Regelform der höheren Schule ist begründet wor-
den.
Das Düsseldorfer Abkommen sieht bekanntlich drei Regelformen des Gym-
nasiums vor:
1. altsprachlich (Sprachenfolge: Latein, Englisch, Griechisch, Französisch frei-
willig),
2. neusprachlich (Sprachenfolge: Englisch, Latein, Französisch oder Englisch,
Französisch, Latein),
3. mathematisch-naturwissenschaftlich (Sprachenfolge: Englisch, Latein oder
Englisch, Französisch, jeweils mit der Möglichkeit, die dritte Fremdsprache
freiwillig zu erlernen).
Diese ursprünglich vorgesehene Regelung, die das altsprachliche Gymnasium,
wie die nationalsozialistische Schulreform von 1938, in eine völlige Isolierung
gebracht hätte, ist dann im endgültigen Beschluß so modifiziert worden, daß
Form 2 „ausnahmsweise“ in Klasse 5 auch mit Latein beginnen kann, wenn „im
Schulbereich eine ausreichende Zahl von Schulen des Normaltyps vorhanden ist“.
Diese Regelung hat in zwei Ländern höchst einschneidende Folgen gehabt:
in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen war
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Von Erich Haag
Eine Darstellung der gegenwärtigen schulpolitischen Lage gliedert sich natur-
gemäß in zwei Teile:
I. Die Stellung des altsprachlichen Gymnasiums und des Unterrichts in den
alten Sprachen im Gesamtaufbau der Höheren Schule (Fragen der Schul-
formen).
II. Der Raum der alten Sprachen in den einzelnen Schulformen (Fragen der
Stundentafeln).
I.
Die Stellung der altsprachlichen Gymnasiums und des Unterrichts in den
alten Sprachen ist bundeseinheitlich geregelt durch das Düsseldorfer Abkommen
der Ministerpräsidenten vom 17. Februar 1955. Die Wirkung dieser Regelung
ist dadurch beeinträchtigt worden, daß das Land Bayern infolge der Ablehnung
des Frühjahrschulbeginns durch den Landtag sich auch nicht gebunden fühlt, die
übrigen Maßnahmen des Abkommens durchzuführen. Da die Sprachenfolge
nach diesem Abkommen eine Fülle von Variationsmöglichkeiten aufweist, ist
die erstrebte Vereinheitlichung des Schulwesens nur bedingt erreicht; immer-
hin — eine überall vorhandene Regelform der höheren Schule ist begründet wor-
den.
Das Düsseldorfer Abkommen sieht bekanntlich drei Regelformen des Gym-
nasiums vor:
1. altsprachlich (Sprachenfolge: Latein, Englisch, Griechisch, Französisch frei-
willig),
2. neusprachlich (Sprachenfolge: Englisch, Latein, Französisch oder Englisch,
Französisch, Latein),
3. mathematisch-naturwissenschaftlich (Sprachenfolge: Englisch, Latein oder
Englisch, Französisch, jeweils mit der Möglichkeit, die dritte Fremdsprache
freiwillig zu erlernen).
Diese ursprünglich vorgesehene Regelung, die das altsprachliche Gymnasium,
wie die nationalsozialistische Schulreform von 1938, in eine völlige Isolierung
gebracht hätte, ist dann im endgültigen Beschluß so modifiziert worden, daß
Form 2 „ausnahmsweise“ in Klasse 5 auch mit Latein beginnen kann, wenn „im
Schulbereich eine ausreichende Zahl von Schulen des Normaltyps vorhanden ist“.
Diese Regelung hat in zwei Ländern höchst einschneidende Folgen gehabt:
in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen war
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