Nordrhein-Westfalen
Die Durchführungsordnung vom 6. März 1961
zur Saarbrücker Vereinbarung der Kultusminister
von Oberstudiendirektor Hermann Hugenroth, Münster, Westfalen
Die wesentlichen Bestimmungen lauten:
1. de?z PrwzeM der höheren Schulen der Langform wird die Zahl der Pflichtfächer
auf 9 und die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) auf 30
herabgesetzt. Die Schüier der Primen haben größere Wahimögiichkeiten.
Der Schüier wähit: a) eins der musischen Fächer, b) eins der Wahlpflichtfächer und
c) — an dem mathematisch-naturwissenschafHichen Gymnasium und an dem sozial-
wissenschaAIichen Mädchengymnasium - eine der beiden Fremdsprachen.
Ein Wechsel des Faches im Laufe der Primen ist nicht zulässig. Das Wahlpflichtfach
ist ordentliches Unterrichtsfach. In den Wahlpflichtfächern Physik und Biologie kön-
nen - wie im Kernpflichtfach Physik - Gegenstände der Chemie, Gegenstände der
Physik und der Biologie in den Unterricht einbezogen werden. Der Schüler kann
zusätzlich zu den 9 Pflichtfächern eine oder zwei zweistündige oder - insbesondere
bei Fremdsprachen, die nicht zugleich Kernpflichtfächer sind - eine vierstündige
Unterrichtsveranstaltung wählen. Die Teilnahme ist freiwiüig und jeweils für min-
destens 1 Jahr verbindlich. In den Zeugnissen wird lediglich die Teilnahme be-
scheinigt (Ausnahme vgl. II 2 c).
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen können sein: Arbeitsgemeinschaften in Philo-
sophie, in Pädagogik, in allen übrigen Unterrichtsfächern der höheren Schule, auch
in den Unterrichtsfächern der Prima, ArbeitsgemeinsAaften über Themen, die meh-
rere Fächer umgreifen, Unterricht in Fremdsprachen, die nicht zu den PfliAtfächern
des Schultyps gehören, Experimentiergruppen.
Die Schüler äußern rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres, welche zusätzlichen Unter-
richtsveranstaltungen sie wünschen. Danach entscheidet die Schule auf Grund ihrer
Möglichkeiten, welche dieser gewünschten Veranstaltungen eingerichtet werden. Die
Zahl dieser Veranstaltungen sollte für eine Klasse nicht über 5 hinausgehen. Wünsche
kleinerer Minderheiten werden damit in der Regel nicht berücksichtigt werden kön-
nen. Es ist zulässig und wird in vielen Fällen zweckmäßig sein, kleine gleichaltrige
Gruppen verschiedener Klassen zusammenzufassen.
2. In den Klassen VI bis OII - 5. bis 11. Schuljahr - sind die charakteristischen Fächer
und die vor den Primen abschließenden Fächer - soweit möglich - verstärkt worden.
Allen Schultypen gemeinsame Fächer haben in den einzelnen Klassen weitgehend
gleiche Stundenzahlen.
3. Jungen- und Mädchengymnasien desselben Typs haben künftig dieselbe Sprachen-
folge. Die Reifezeugnisse aller in den Stundentafeln aufgeführten Gymnasien schlie-
ßen auch in Zukunff den Nachweis desGroßenLatinums imSinne meinerRunderlasse
vom 14. 11. 1953 — Abl. Km. 1954 S. 7 — und 28. 1. 1957 — Abl. Km. 1957 S. 31 — ein.
4. Bei Aufbaugymnasien und gymnasialen Aufbaustufen für Absolventen der Mittel-
(Real-)schulen sind die Wochenstundenzahlen denjenigen der Gymnasien der Lang-
form angeglichen worden. Außerdem haben die Primen der Aufbaugymnasien eine
freiwillige Arbeitsgemeinschaff.
5. Die bisherigen beiden Typen der Frauenoberschule sind zusammengefaßt worden.
Die Frauenoberschule behält Französisch als zweite Fremdsprache; sie zweigt künftig
mit dem 7. Schuljahr — IV - vom Gymnasium ab.
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Die Durchführungsordnung vom 6. März 1961
zur Saarbrücker Vereinbarung der Kultusminister
von Oberstudiendirektor Hermann Hugenroth, Münster, Westfalen
Die wesentlichen Bestimmungen lauten:
1. de?z PrwzeM der höheren Schulen der Langform wird die Zahl der Pflichtfächer
auf 9 und die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) auf 30
herabgesetzt. Die Schüier der Primen haben größere Wahimögiichkeiten.
Der Schüier wähit: a) eins der musischen Fächer, b) eins der Wahlpflichtfächer und
c) — an dem mathematisch-naturwissenschafHichen Gymnasium und an dem sozial-
wissenschaAIichen Mädchengymnasium - eine der beiden Fremdsprachen.
Ein Wechsel des Faches im Laufe der Primen ist nicht zulässig. Das Wahlpflichtfach
ist ordentliches Unterrichtsfach. In den Wahlpflichtfächern Physik und Biologie kön-
nen - wie im Kernpflichtfach Physik - Gegenstände der Chemie, Gegenstände der
Physik und der Biologie in den Unterricht einbezogen werden. Der Schüler kann
zusätzlich zu den 9 Pflichtfächern eine oder zwei zweistündige oder - insbesondere
bei Fremdsprachen, die nicht zugleich Kernpflichtfächer sind - eine vierstündige
Unterrichtsveranstaltung wählen. Die Teilnahme ist freiwiüig und jeweils für min-
destens 1 Jahr verbindlich. In den Zeugnissen wird lediglich die Teilnahme be-
scheinigt (Ausnahme vgl. II 2 c).
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen können sein: Arbeitsgemeinschaften in Philo-
sophie, in Pädagogik, in allen übrigen Unterrichtsfächern der höheren Schule, auch
in den Unterrichtsfächern der Prima, ArbeitsgemeinsAaften über Themen, die meh-
rere Fächer umgreifen, Unterricht in Fremdsprachen, die nicht zu den PfliAtfächern
des Schultyps gehören, Experimentiergruppen.
Die Schüler äußern rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres, welche zusätzlichen Unter-
richtsveranstaltungen sie wünschen. Danach entscheidet die Schule auf Grund ihrer
Möglichkeiten, welche dieser gewünschten Veranstaltungen eingerichtet werden. Die
Zahl dieser Veranstaltungen sollte für eine Klasse nicht über 5 hinausgehen. Wünsche
kleinerer Minderheiten werden damit in der Regel nicht berücksichtigt werden kön-
nen. Es ist zulässig und wird in vielen Fällen zweckmäßig sein, kleine gleichaltrige
Gruppen verschiedener Klassen zusammenzufassen.
2. In den Klassen VI bis OII - 5. bis 11. Schuljahr - sind die charakteristischen Fächer
und die vor den Primen abschließenden Fächer - soweit möglich - verstärkt worden.
Allen Schultypen gemeinsame Fächer haben in den einzelnen Klassen weitgehend
gleiche Stundenzahlen.
3. Jungen- und Mädchengymnasien desselben Typs haben künftig dieselbe Sprachen-
folge. Die Reifezeugnisse aller in den Stundentafeln aufgeführten Gymnasien schlie-
ßen auch in Zukunff den Nachweis desGroßenLatinums imSinne meinerRunderlasse
vom 14. 11. 1953 — Abl. Km. 1954 S. 7 — und 28. 1. 1957 — Abl. Km. 1957 S. 31 — ein.
4. Bei Aufbaugymnasien und gymnasialen Aufbaustufen für Absolventen der Mittel-
(Real-)schulen sind die Wochenstundenzahlen denjenigen der Gymnasien der Lang-
form angeglichen worden. Außerdem haben die Primen der Aufbaugymnasien eine
freiwillige Arbeitsgemeinschaff.
5. Die bisherigen beiden Typen der Frauenoberschule sind zusammengefaßt worden.
Die Frauenoberschule behält Französisch als zweite Fremdsprache; sie zweigt künftig
mit dem 7. Schuljahr — IV - vom Gymnasium ab.
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