Offo IR. nn<f HeinnW ff. in KonJiiLfen
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Fall Heinrichs des Zänkers, der nach mehr als fünfjähriger Haft in Utrecht nur des-
halb freikam, weil Otto II. verstarb A Sein Fall ist insofern eine begründete Ausnah-
me von der Regel des sofortigen Verzeihens und der Rückgabe von Amt und Wür-
den, weil auch Heinrich der Zänker bei einer ersten gütlichen Beilegung der Aus-
einandersetzungen seine Herzogsstellung behalten, dann aber den Konflikt mit
Otto II. wiedereröffnet hatte U Aus dieser Tatsache erklärt sich die lange Haft, die
wohl auch mit Maßnahmen verbunden war, den bayerischen Zweig der Ottonen
auf Dauer von weltlicher Herrschaft auszuschließen: So wurde der spätere Hein-
rich II. zur Erziehung nach Hildesheim gegeben, was wohl nur so interpretiert wer-
den kann, daß er die geistliche Laufbahn einschlagen und keine weltliche Herr-
schaft ausüben sollte. CUwgMfM hatte man mit anderen Worten gegenüber Heinrich
und seinem Vater nicht walten lassen. Vielleicht ist vor diesem Hintergrund auch
die äußerst ungewöhnliche Handlungsweise Heinrichs des Zänkers nach seiner
Freilassung im Jahre 984 besser verständlich, als er zwei Grafen, die sich ihm zu
Füßen geworfen hatten, die Verzeihung verweigerte und sie unversöhnt von sich
wies U Höchstwahrscheinlich dürften die Erfahrungen seines Vaters mit den Spiel-
regeln der Konfliktbeilegung und sein Umgang mit ihnen auch Heinrich II. nicht
unbekannt geblieben sein, so daß zumindest nicht ausgeschlossen ist, daß diese
Erfahrungen Einfluß auf sein späteres Verhalten hatten. Diese Erfahrungen sind
jedoch für die Ottonenzeit alles andere als repräsentativ.
Ansonsten finden wir in den Zeiten Ottos des Großen und seines Sohnes näm-
lich eine ganze Reihe von Fällen vorbehaltloser cUmgnfM, die etwa Mitgliedern der
ottonischen Dynastie wie Heinrich I. von Bayern oder Liudolf, aber auch anderen
Hochadligen und Bischöfen zuteil wurden. Zitiert sei ein Beispiel, in dem Thietmar
von Merseburg den hier zur Frage stehenden Vorgang knapp und treffend so skiz-
ziert: »Auch die Hinrichtung meines am Komplott beteiligten Großvaters Liuthar
hätte er (sc. Otto der Große) gern gesehen. Doch durch den Rat vertrauter Fürsten
ließ er sich bereden, ihn zum Grafen Berthold nach Bayern in Haft zu schicken. All
sein Vermögen wurde eingezogen und gründlich aufgeteilt; erst nach einem vollen
Jahr gewann er die Huld des Königs und seinen gesamten Besitz zurück, dazu eine
große Geldsumme und je einen Hof in Santersleben und Gutenswegen«U Die
14 Vgl. dazu ROBERT HOLTZMANN, Geschichte der sächsischen Kaiserzeit (900-1024), München 1941,
S. 294; KARL und MATHILDE UHLIRZ, Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Otto II. und
Otto III., Bd. 2: Otto III. (983-1002) (Jahrbücher der Deutschen Geschichte), Berlin 1954, S. 12;
RUDOLF KOHLENBERGER, Die Vorgänge des Thronstreits während der Unmündigkeit Ottos III.
983-985, KaUmünz 1931, S. 8f.; zur genaueren Analyse des Geschehens vgl. FRANZ-REINER ER-
KENS, ... more Grecornn! conreynanfem insfifnere unifis? Zur Legitimation der Regentschaft Hein-
richs des Zänkers im Thronstreit von 984, in: Frühmittelalterliche Studien 27, 1993, S. 273-289,
bes. S. 275 ff.
15 Vgl. zu den einschlägigen Quellen KARL UHLIRZ, Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Otto II.
und Otto III., Bd. 1: Otto II. (973-983) (Jahrbücher der Deutschen Geschichte), Leipzig 1902, S. 54
und S. 76 ff.
16 Thietmar, Chronicon IV 1 (wie Anm. 12), S. 132: Disposifis anfem, pronf sifi piacnif, cnnctis dnx ad
CorfeinTn cnm eis oenif ifi^ne TLiedncnm ef Sicconem comifes ac conpafres nndis pedi^ns oeniam postn-
ianfes deJignafnr snscipere.
17 Ebd., II 21, S. 62: Annm anfem menm nomine LinFiarinn:, einsdem consilii parficipem, hhenfer peUere
ncini!; seJ siin' Jamiiian'Mm &uicfns consiiio principnn!, capinm Anne misit fnnc Baroariam aif connfem
BerfoMnn!, ccmpreiiensis siin omniMs snimef refns ac iafe cüsfrifafis, ns^ne in annnm infegrMm; fnnc-
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Fall Heinrichs des Zänkers, der nach mehr als fünfjähriger Haft in Utrecht nur des-
halb freikam, weil Otto II. verstarb A Sein Fall ist insofern eine begründete Ausnah-
me von der Regel des sofortigen Verzeihens und der Rückgabe von Amt und Wür-
den, weil auch Heinrich der Zänker bei einer ersten gütlichen Beilegung der Aus-
einandersetzungen seine Herzogsstellung behalten, dann aber den Konflikt mit
Otto II. wiedereröffnet hatte U Aus dieser Tatsache erklärt sich die lange Haft, die
wohl auch mit Maßnahmen verbunden war, den bayerischen Zweig der Ottonen
auf Dauer von weltlicher Herrschaft auszuschließen: So wurde der spätere Hein-
rich II. zur Erziehung nach Hildesheim gegeben, was wohl nur so interpretiert wer-
den kann, daß er die geistliche Laufbahn einschlagen und keine weltliche Herr-
schaft ausüben sollte. CUwgMfM hatte man mit anderen Worten gegenüber Heinrich
und seinem Vater nicht walten lassen. Vielleicht ist vor diesem Hintergrund auch
die äußerst ungewöhnliche Handlungsweise Heinrichs des Zänkers nach seiner
Freilassung im Jahre 984 besser verständlich, als er zwei Grafen, die sich ihm zu
Füßen geworfen hatten, die Verzeihung verweigerte und sie unversöhnt von sich
wies U Höchstwahrscheinlich dürften die Erfahrungen seines Vaters mit den Spiel-
regeln der Konfliktbeilegung und sein Umgang mit ihnen auch Heinrich II. nicht
unbekannt geblieben sein, so daß zumindest nicht ausgeschlossen ist, daß diese
Erfahrungen Einfluß auf sein späteres Verhalten hatten. Diese Erfahrungen sind
jedoch für die Ottonenzeit alles andere als repräsentativ.
Ansonsten finden wir in den Zeiten Ottos des Großen und seines Sohnes näm-
lich eine ganze Reihe von Fällen vorbehaltloser cUmgnfM, die etwa Mitgliedern der
ottonischen Dynastie wie Heinrich I. von Bayern oder Liudolf, aber auch anderen
Hochadligen und Bischöfen zuteil wurden. Zitiert sei ein Beispiel, in dem Thietmar
von Merseburg den hier zur Frage stehenden Vorgang knapp und treffend so skiz-
ziert: »Auch die Hinrichtung meines am Komplott beteiligten Großvaters Liuthar
hätte er (sc. Otto der Große) gern gesehen. Doch durch den Rat vertrauter Fürsten
ließ er sich bereden, ihn zum Grafen Berthold nach Bayern in Haft zu schicken. All
sein Vermögen wurde eingezogen und gründlich aufgeteilt; erst nach einem vollen
Jahr gewann er die Huld des Königs und seinen gesamten Besitz zurück, dazu eine
große Geldsumme und je einen Hof in Santersleben und Gutenswegen«U Die
14 Vgl. dazu ROBERT HOLTZMANN, Geschichte der sächsischen Kaiserzeit (900-1024), München 1941,
S. 294; KARL und MATHILDE UHLIRZ, Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Otto II. und
Otto III., Bd. 2: Otto III. (983-1002) (Jahrbücher der Deutschen Geschichte), Berlin 1954, S. 12;
RUDOLF KOHLENBERGER, Die Vorgänge des Thronstreits während der Unmündigkeit Ottos III.
983-985, KaUmünz 1931, S. 8f.; zur genaueren Analyse des Geschehens vgl. FRANZ-REINER ER-
KENS, ... more Grecornn! conreynanfem insfifnere unifis? Zur Legitimation der Regentschaft Hein-
richs des Zänkers im Thronstreit von 984, in: Frühmittelalterliche Studien 27, 1993, S. 273-289,
bes. S. 275 ff.
15 Vgl. zu den einschlägigen Quellen KARL UHLIRZ, Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Otto II.
und Otto III., Bd. 1: Otto II. (973-983) (Jahrbücher der Deutschen Geschichte), Leipzig 1902, S. 54
und S. 76 ff.
16 Thietmar, Chronicon IV 1 (wie Anm. 12), S. 132: Disposifis anfem, pronf sifi piacnif, cnnctis dnx ad
CorfeinTn cnm eis oenif ifi^ne TLiedncnm ef Sicconem comifes ac conpafres nndis pedi^ns oeniam postn-
ianfes deJignafnr snscipere.
17 Ebd., II 21, S. 62: Annm anfem menm nomine LinFiarinn:, einsdem consilii parficipem, hhenfer peUere
ncini!; seJ siin' Jamiiian'Mm &uicfns consiiio principnn!, capinm Anne misit fnnc Baroariam aif connfem
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