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Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]; Rogge, Jörg [Bearb.]
Fürstin und Fürst: Familienbeziehungen und Handlungsmöglichkeiten von hochadeligen Frauen im Mittelalter ; [Referate, die vom 20. bis 23. März 2002 im Rahmen eines Symposiums mit dem Titel "Fürstin und Fürst. Rollenverständnis, Handlungsspielräume und Konfliktverhalten in den Geschlechterbeziehungen des hohen und fürstlichen Adels im Mittelalter und am Beginn der Frühen Neuzeit in europäischer Perspektive" im Erbacher Hof (Mainz) vorgetragen und diskutiert worden sind] — Mittelalter-Forschungen, Band 15: Ostfildern, 2004

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Babendererde, Cornell: Das Begängnis einer Fürstin als öffentliches Ereignis. Zum Tod der Gräfin Margarethe von Henneberg (†13. Februar 1509)
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https://doi.org/10.11588/diglit.34729#0319

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Cornell Babendererde

Begängnis einer Fürstin fehlten, so konnte doch in bezug auf die in das Totenge-
dächtnis involvierten Personen die Trauerfeier der eines Fürsten gleichen. Dies
betraf die Empfänger der Notifikationen und die zum Begängnis Eingeladenen.
Abgesehen von diesen geschlechtsspezifischen Unterschieden gab es auch
andere Gründe für ein weniger aufwendiges Begängnis. So mancher Fürst oder man-
che Fürstin bestimmte testamentarisch ganz ausdrücklich, dass »hoffärtige« Unter-
nehmen und »Gepränge« zu unterbleiben haben. Dies bezog sich nicht nur auf den
reich ausstaffierten Leichenzug und dem Mitführen von Pferden; auch die Anwesen-
heit hoher weltlicher Würdenträger und weiblicher Gäste wurde von einem Fürsten
zuweilen als überflüssig, ja möglicherweise sogar schädlich für sein Seelenheil gese-
hen. So bestimmte Kurfürst Friedrich der Weise in seinem Testament von 1493, dass
bei seinem Begängnis, welches im übrigen löblich und erlich, wie eynem churfursten gez-
impt gehalten werden sollte, zwar viele reformierte Mönche und fromme Priester teil-
nehmen sollten. Auch Arme sollten dabei sein und mit Kleidung, Almosen und Spei-
sen begabt werden und dafür als Gegenleistung für seine Seele bitten. Die ansonsten
üblichen Fürstenbotschaften sollten hingegen nicht eingeladen werden, auch das pferd
ziehen und anderes geprenge hatte zu unterbleiben.3' Der selben Ansicht war Graf Eber-
hard im Bart von Württemberg in seinem Testament von 1492: Bei seinem Begängnis,
dass in dem von ihm gegründeten Stift St. Peter zum Schönbuch stattfinden sollte,
durfte nichts vorgenommen werden, das zu hoffart diene.38 Erzherzogin Mechthild von
Österreich, die am 22. August 1482 in Heidelberg verstarb, hielt es ebenfalls für nötig,
ihre Testamentarier dazu anzuhalten, dass bei der Leichenfeier nach ihrem Tod hoh-
fartt, geprenng oder zu uppinger pomp der weit zucht vermieden werde und allein Vigilien
und Seelmessen von der anwesenden Geistlichkeit für sie gehalten werden.39
Ein letzter Wille der verstorbenen Gräfin Margarethe von Henneberg ist mei-
nes Wissens nicht überliefert, durch den man in Erfahrung hätte bringen können,
wie sie selbst ihr Begängnis gestaltet haben wollte. Die empfundene Diskrepanz
zwischen den liturgischen Ausführungen eines von der Kirche bestimmten Begäng-
nisses zum Seelenheil der Verstorbenen im Jenseits und den Erfordernissen der
fürstlichen Standes- und Herrschaftsrepäsentation im Diesseits spiegelt sich jedoch
in dem Briefwechsel des Abtes von Fulda mit dem Sohn der Verstorbenen wieder.
Hierin bat der Abt darum, dass für den Zeitraum der Vigilien bis zum nächsten
Morgen nicht zu viel gepränng an ihrem Grab gemacht werde, sondern dass viel-
mehr ihm und seinen Geistlichen die liturgische Gestaltung bis hierher überlassen
werde. Im Anschluß hieran konnte dann bei der Begängnisfeier, an der die hochge-
stellten weltlichen Gäste teilnahmen, auch den herrschafts- und standesrepräsenta-
tiven Bedürfnissen für die Verstorbene Genüge getan werden.

37 Th HStA Weimar, Ernestinisches Gesamtarchiv, Urkunde Nr. 674.
38 Testament gedruckt in: 1495: Württemberg wird Herzogtum. Dokumente aus dem Haupt-
staatsarchiv Stuttgart zu einem epochalen Ereignis, bearb. von Stephan Molitor, Stuttgart
1995, Nr. 4, S. 61 ff., hier S. 62.
39 Testament gedruckt in: Joachim Fischer, Das Testament der Erzherzogin Mechthild von Öster-
reich vom 1. Oktober 1481, in: Eberhard und Mechthild. Untersuchungen zu Politik und Kultur
im ausgehenden Mittelalter, hg. von Hans-Martin Maurer (Lebendige Vergangenheit. Zeug-
nisse und Erinnerungen. Schriftenreihe des württembergischen Geschichts- und Altertumsver-
eins; 17), Stuttgart 1994, S. 111 ff., hier S. 127.
 
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