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Gramsch, Robert; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Das Reich als Netzwerk der Fürsten: politische Strukturen unter dem Doppelkönigtum Friedrichs II. und Heinrichs (VII.) 1225 - 1235 — Mittelalter-Forschungen, Band 40: Ostfildern, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.34756#0141

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2. Weitreichende Entscheidungen: Die Krise von 1225/26

für Bertholds (nicht allzu großes) Nachgeben gegen die Staufer verstanden werden,^
während der meranisch-leiningische Verwandtenverband mit dem Bischof einen wichti-
gen Verbündeten gegen den Brabanter gewann.^ Bedenken wir, dass die Folge dieser
(vermuteten) Übereinkunft der für die Staufer ungünstige Vertrag vom November 1226
war, ist festzuhalten, dass nach dieser Sicht der Dinge es letztlich der Kaiser war, welcher
sich 1225 verspekuliert hätte.^ Doch kann man den Ertrag dieser Verhandlungen für
die staufische Seite auch positiver sehen: Am Ende, im Herbst 1226, waren die zähringi-
sche und die dagsburgische Erbfrage grundsätzlich geklärt, die Staufer hatten wichtige
Kirchenlehen der Zähringer gewonnen, dazu Rheinfelden, konnten die Kreuznahme
einiger Protagonisten dieser Auseinandersetzungen (etwa des Urachers) erreichen, und
die Meranier zu engen Bündnispartnern machen. Dass sie im Gegenzug die ohnehin nur
vagen Zugriffsmöglichkeiten auf das Dagsburger Erbe preisgaben, war hierfür kein allzu
hoher Preis.

2.5. Die Ermordung Engelberts von Köln und die dänische Frage
„ln fa/nv am 7. Nouewöer Engelbert, der eErwürdige ErzNsc7?o/*der Kölner
Kirclie, der Vater unseres Vaterlandes nnd die Zierde Dentsclilands, weliel non seinen? Verwandten,
den? Gra/en non ermordet. Dieser Gm/'iMwEcti riclitete die Aönigüclie Kirclie
215 Zu bedenken ist auch, dass die Bamberger und Straßburger Lehen der Zähringer insbesondere
in der Stadt Offenburg engstens miteinander verzahnt waren. Vgl. HEINEMANN, Erbe der
Zähringer, S. 258f., welcher betont, der Bischof von Straßburg habe in Offenburg (wo sich der
Staufer mit dem in San Germano geschlossenen Vertrag mit Ekbert von Bamberg „eingekauft"
hatte) eine „Sperrminorität" besessen, die dem Kaiser im abschließenden Vertrag von 1236
immerhin 1.000 Mark Silber wert war. Dieser abschließende Vertrag in BF 2143 = HuiLLARD-
BREHOLLES, Historia diplomatica, Bd. 4, S. 814.
216 Die in Worms zuerst greifbare Annäherung zwischen dem Bischof und dem meranisch-
leiningischen Verwandtschaftsverband tritt in einem weiteren Dokument vom August 1226
deutlich hervor, als Herzog Matthäus II. von Oberlothringen, der Cousin der Leininger, eine
Lehnsbindung an den Bischof von Straßburg einging (BF 10973). Vgl. dazu LEGL, Dagsburg,
S. 376f.; HERRMANN, Territoriale Verbindungen, S. 147 und MoHR, Lothringen III, S. 58. Als
Zeuge dieser Urkunde ist Graf Werner von Kyburg genannt, der Schwager des Herzogs. Diese
Einbeziehung des Kyburgers, eines Schwagers auch des letzten Zähringers, zeigt noch einmal,
wie eng die zähringische und dagsburger Erbschaftsangelegenheit miteinander verbunden
waren.
212 Das Problem, vor dem diese Interpretation wie auch die oben vorgestellte Version Thoraus
stehen, liegt darin, dass es offensichtlich einen Verlust von Quellen gegeben hat, auf deren
ursprüngliche Existenz wir nur schließen können. Im Vertrag vom November 1226 schreibt
Heinrich (VII.), es habe eine „Rachtung zwischen seinem Vater dem Kaiser und ihm auf
der einen, und dem Bischof Bertold von Strassburg auf der andern Seite" gegeben (so das
Regest in BF 4029). In der genannten Rachtung wird gemeinhin der durch Kardinal Konrad
vermittelte Vergleich vom Sommer 1224 gesehen, wobei sich aber nur dessen Billigung durch
den König nachweisen lässt. Thorau nimmt an, dass der Kaiser einfach übergangen wurde und
im November 1226 nur der Form halber Erwähnung fand. Warum aber hätte dann der Kaiser
diesen von ihm jahrelang bekämpften Vertrag billigen sollen? Die Annahme, der Kaiser habe
in San Germano dem Vergleich von 1224 zugestimmt, welcher durch den Speyerer Dompropst
vorgetragen und durch den meranischen Bischof von Bamberg befürwortet wurde, löst dieses
Problem, bleibt aber letztlich unbewiesen.
 
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