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IV. Anerkannte Macht und praktizierte Herrschaft
und Besitztümer verbrieft oder von ihnen vorgenommene Rechtsgeschäfte be-
stätigt haben wollten, drückten diese Akteure damit die Akzeptanz einer Person
oder Instanz als Macht, als Autorität aus.1144
Für das Staufische Burgund interessiert hier zum einen besonders, von
welchen dort ansässigen Institutionen her die Staufer und ihr andechs-merani-
scher Schwiegersohn auf diese Weise als Macht anerkannt wurden. Zum ande-
ren soll zugleich der Frage nachgegangen werden, ob sich im Untersuchungs-
zeitraum auf diesem Felde, gerade gegenüber der jüngeren Linie der Grafen von
Burgund, Änderungen und Verschiebungen beobachten lassen? Die aus dem
Quellenmaterial zu ziehenden Schlussfolgerungen werden insofern jedoch nur
relative und nicht absolute sein können, als aller Wahrscheinlichkeit nach nicht
mehr jedes einzelne der einst vergebenen Schutz- und Besitzbestätigungsprivi-
legien auf den heutigen Tag überliefert ist. Ferner ist zu bedenken, dass aus dem
Nicht vorhandensein eines solchen Privilegs nicht gleichsam e silentio auf
Nichtanerkennung der Staufer durch die entsprechende Institution geschlossen
werden darf.
Insgesamt lassen sich drei Zeitphasen unterscheiden, in denen Schutzprivi-
legien erbeten wurden: erstens unter den Staufern, das heißt bis zum Tode
Pfalzgraf Ottos I. im Jahre 1200, zweitens unter Graf Stephan III. von Burgund
von 1200 bis circa 1210 und drittens unter Pfalzgraf Otto II. von 1211 bis 1227.
Die Reihe der hier betrachteten Schutz- oder Besitzbestätigungsprivilegi-
en1145 der ersten Phase beginnt 1183 mit der Zisterze Lieu-Croissant, die sich auf
Bitten und wegen der Verdienste (precibus et meritis) ihres Abtes Stephan von
Kaiserin Beatrix urkundlich in Schirm nehmen ließ (in nostra manu et tuitione
suscipimus).1146 Nach gleichem Muster, auf Bitten und wegen der Verdienste
(precibus et meritis) des Priors Theobald, erlangten die Cluniazenser von Vaux-
sur-Poligny im selben Jahr eine Schirmurkunde Beatrix', verbunden mit einer
Bestätigung ihrer Besitzungen und Freiheiten.1147 Weniger in die Frage rein nach
regionaler Machtanerkennung einbezogen werden kann demgegenüber die
nächst folgende Schutzurkunde Heinrichs VI. für die Benediktiner von Baume-
les-Moines. Jenes im Streit der Universalgewalten bereits jahrzehntelang um
seine Eigenständigkeit gegenüber der Abtei Cluny kämpfende Kloster Baume-
les-Moines ließ sich, nachdem Papst Urban III. (t 1187) am 4. März 1186 Cluny
den Besitz Baumes als Priorat bestätigt hatte, postwendend am 27. März 1186
von König Heinrich VI. seinen Status als Abtei bestätigen.1148 Der junge König
griff hierbei weitgehend auf eine Vorurkunde seines Vaters vom 18. November
1144 Ebd., S. 772 betont den Faktor Akzeptanz im politischen Leben des frühen Mittelalters.
1145 Siehe hierzu Kap. IX.4, Karte Nr. 3.
1146 MGHDB.4.
1147 MGH D B. 7; der Schirmcharakter des Privilegs Beatrix' geht aus dessen Arenga hervor: Impe-
rialem nostram decet celsitudinem pia patrum nostrorum vestigia et exempla, que specialiter salutem
animarum conferunt, equis passibus humiliter sectari eorumque precepta seu privilegia ecclesiarum
dotibus titulisque collata sine aliqua evulsione et molestia seu invasione malignantium defendere et eis,
quorum usibus collata sunt, iura seu beneficia integre ac inviolabiter custodire.
1148 Gerhard Baaken: Ungedruckte Urkunden Heinrichs VI. Diplomatische Miszellen, in: DA 31
(1975), S. 455-533, hier S. 458-466 mit Druck des Urkundentextes.
IV. Anerkannte Macht und praktizierte Herrschaft
und Besitztümer verbrieft oder von ihnen vorgenommene Rechtsgeschäfte be-
stätigt haben wollten, drückten diese Akteure damit die Akzeptanz einer Person
oder Instanz als Macht, als Autorität aus.1144
Für das Staufische Burgund interessiert hier zum einen besonders, von
welchen dort ansässigen Institutionen her die Staufer und ihr andechs-merani-
scher Schwiegersohn auf diese Weise als Macht anerkannt wurden. Zum ande-
ren soll zugleich der Frage nachgegangen werden, ob sich im Untersuchungs-
zeitraum auf diesem Felde, gerade gegenüber der jüngeren Linie der Grafen von
Burgund, Änderungen und Verschiebungen beobachten lassen? Die aus dem
Quellenmaterial zu ziehenden Schlussfolgerungen werden insofern jedoch nur
relative und nicht absolute sein können, als aller Wahrscheinlichkeit nach nicht
mehr jedes einzelne der einst vergebenen Schutz- und Besitzbestätigungsprivi-
legien auf den heutigen Tag überliefert ist. Ferner ist zu bedenken, dass aus dem
Nicht vorhandensein eines solchen Privilegs nicht gleichsam e silentio auf
Nichtanerkennung der Staufer durch die entsprechende Institution geschlossen
werden darf.
Insgesamt lassen sich drei Zeitphasen unterscheiden, in denen Schutzprivi-
legien erbeten wurden: erstens unter den Staufern, das heißt bis zum Tode
Pfalzgraf Ottos I. im Jahre 1200, zweitens unter Graf Stephan III. von Burgund
von 1200 bis circa 1210 und drittens unter Pfalzgraf Otto II. von 1211 bis 1227.
Die Reihe der hier betrachteten Schutz- oder Besitzbestätigungsprivilegi-
en1145 der ersten Phase beginnt 1183 mit der Zisterze Lieu-Croissant, die sich auf
Bitten und wegen der Verdienste (precibus et meritis) ihres Abtes Stephan von
Kaiserin Beatrix urkundlich in Schirm nehmen ließ (in nostra manu et tuitione
suscipimus).1146 Nach gleichem Muster, auf Bitten und wegen der Verdienste
(precibus et meritis) des Priors Theobald, erlangten die Cluniazenser von Vaux-
sur-Poligny im selben Jahr eine Schirmurkunde Beatrix', verbunden mit einer
Bestätigung ihrer Besitzungen und Freiheiten.1147 Weniger in die Frage rein nach
regionaler Machtanerkennung einbezogen werden kann demgegenüber die
nächst folgende Schutzurkunde Heinrichs VI. für die Benediktiner von Baume-
les-Moines. Jenes im Streit der Universalgewalten bereits jahrzehntelang um
seine Eigenständigkeit gegenüber der Abtei Cluny kämpfende Kloster Baume-
les-Moines ließ sich, nachdem Papst Urban III. (t 1187) am 4. März 1186 Cluny
den Besitz Baumes als Priorat bestätigt hatte, postwendend am 27. März 1186
von König Heinrich VI. seinen Status als Abtei bestätigen.1148 Der junge König
griff hierbei weitgehend auf eine Vorurkunde seines Vaters vom 18. November
1144 Ebd., S. 772 betont den Faktor Akzeptanz im politischen Leben des frühen Mittelalters.
1145 Siehe hierzu Kap. IX.4, Karte Nr. 3.
1146 MGHDB.4.
1147 MGH D B. 7; der Schirmcharakter des Privilegs Beatrix' geht aus dessen Arenga hervor: Impe-
rialem nostram decet celsitudinem pia patrum nostrorum vestigia et exempla, que specialiter salutem
animarum conferunt, equis passibus humiliter sectari eorumque precepta seu privilegia ecclesiarum
dotibus titulisque collata sine aliqua evulsione et molestia seu invasione malignantium defendere et eis,
quorum usibus collata sunt, iura seu beneficia integre ac inviolabiter custodire.
1148 Gerhard Baaken: Ungedruckte Urkunden Heinrichs VI. Diplomatische Miszellen, in: DA 31
(1975), S. 455-533, hier S. 458-466 mit Druck des Urkundentextes.