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Regenbogen, Clemens; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]; Jan Thorbecke Verlag [Mitarb.]; Albert-Ludwigs-Universität Freiburg [Mitarb.]
Das burgundische Erbe der Staufer (1180-1227): zwischen Akzeptanz und Konflikt — Mittelalter-Forschungen, Band 61: Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.58976#0232
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IV. Anerkannte Macht und praktizierte
Herrschaft
IV. 1) Die Akzeptanz staufischer Macht
Der folgende Abschnitt möchte sich der Frage widmen, inwieweit die Macht der
Friedrich I. Barbarossa und Beatrix folgenden Akteure nach der Zeit Friedrichs I.
Barbarossa im Bereich der Grafschaft Burgund anerkannt wurde.
IV. 1.1) Akzeptanz im Spiegel erbetener Urkunden
Einen ersten Zugang hierzu eröffnen uns Schutz- und Besitzbestätigungsur-
kunden, die für geistliche Gemeinwesen ausgestellt wurden, sowie Urkunden,
mit denen ein politischer Akteur Rechte von Dritten festhielt oder bestätigte.
Im Falle der Beziehung der staufischen Akteure zu geistlichen Kommuni-
täten greift der Begriff, Herrschaft' schon deshalb nicht, weil Weltliche im hohen
Mittelalter mit Ausnahme der Reste des Eigenkirchenwesens keine Herrschaft
über Kirchen und Klöster ausübten. Sie konnten lediglich in der Rolle eines
Vogtes, Beschützers beziehungsweise Schirmers eine Art , Schutzherrschaft'
ausüben - für gewöhnlich jedoch nur, solange sie von ihren geistlichen Partnern
akzeptiert und ihnen die nötige Macht für ihre Aufgabe zugeschrieben wurde.
An dieser Stelle sollen urkundliche Privilegierungen von Kirchen, Klöstern
und Stiften weniger als unilaterales Regierungshandeln des Ausstellers von
oben, sondern vielmehr als ein Kommunikationsprozess zwischen zwei Parteien
verstanden werden,1140 bei dem die Übergabe des Textes nur einen Aspekt im
Rahmen eines größeren Privilegierungsvorganges darstellt.1141 Dabei rückt die
Rolle des Empfängers stärker in den Mittelpunkt. Empfänger waren schließlich
weniger passiv als früher angenommen und wurden in den meisten Fällen von
sich aus initiativ, um Privilegierungen zu erlangen1142 - besser als von Empfän-
gern sollte deshalb von Petenten gesprochen werden.1143 Indem sich Einrich-
tungen oder Einzelpersonen in den Schutz von jemandem begaben, ihre Rechte

1140 Vgl. Keller, Die Herrscherurkunden, S. 242-243 und 275-277; für die Karolingerzeit vgl. Mark
Mersiowsky: Die Urkunde in der Karolingerzeit. Originale, Urkundenpraxis und politische
Kommunikation II (MGH Schriften 60/11), Wiesbaden 2015, S. 547.
1141 Vgl. Hagen Keller: Hulderweis durch Privilegien: symbolische Kommunikation innerhalb und
jenseits des Textes, in: FmSt 38 (2004), S. 309-321; Ders.: The Privilege in the Public Interaction of
the Exercise of Power: Forms of Symbolic Communication Beyond the Text, in: Marco Mostert/
Paul S. Barnwell (Hrsg.): Medieval Legal Process. Physical, Spoken and Written Performance in
the Middle Ages (Utrecht Studies in Medieval Literacy 22), Turnhout 2011, S. 75-108.
1142 Am Beispiel Friedrichs I. Barbarossa zeigt dies Türck, Beherrschter Raum, S. 46 und 250-251.
1143 Vgl. Mersiowsky, Die Urkunde in der Karolingerzeit II, S. 781.
 
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