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Verein Historisches Museum der Pfalz [Editor]; Historischer Verein der Pfalz [Editor]
Pfälzisches Museum: Monatsschrift d. Historischen Vereins der Pfalz und des Vereins Historisches Museum der Pfalz — 2.1885

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Nr. 8 (15. August 1885)
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https://doi.org/10.11588/diglit.29787#0060
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wig, Herr zu Lichtenberg; Georg, Herr zu Ochsenstein; Simou
Wecker, Juuggraf zu Zweibrückeu; Marten von Helmstatt, Ritter
und Amtmann zu Lauterburg; Rudolf Beger von Bogarten;
Niclaus von Than, Hans von Than, Gebrüder; Hans von
Fleckenstein, Friedrich von Fleckenstein zu Magdeuburg; Jakob
und Friedrich der jung von Fleckenstein, Gebrüder; Walther von
Than; Eberhardt Hosswart von Kircheim; Heintz von Falcken-
stein; Friedrich von Bitsch, genannt Gentersperg; Peter Krantz;
Hertwig und Eckbrecht von Türckheim, Gebrüder; Henrich und
Stessan Eckbrecht von Türckheim, Gebrüder; Erhardt von Ilam-
berg; Adolf von Falckenstein; Caspar von VUttelhansen; Jakob
von Oberkirch.
Sehen wir uns jetzt den Inhalt des Briefes etwas genauer
au. Am Anfang der Urkunde ist bemerkt, daß der Brief für
zehn Jahre gelten sollte, also für die Jahre 1463 bis 1473.
Während dieser Zeit sollten sich alle Teilnehmer helfen in allen
Nöten und Drangsalen. Keiner soll den Feinden des andern
Vorschub leistem An der Spitze des Bundes steht ein Obmann,
welcher jedes Jahr mit einem andern wechselt, und zwei andere
Edeln, welche jedes Jahr auf den bestimmten Tag gewählt
werden. Für das Jahr 1463 war Graf Friedrich von Zwei-
brücken Obmann, als Beistände desselben waren gekoren Marten
von Helmstatt, Ritter und Amtmann zu Lauterburg, und Walther
von Than. Das Jahr sollte beginnen Dienstag nach St.
Remigiustag und ausgehen denselben Dienstag über ein Jahr.
Das zweite Jahr sollte Ludwig, Herr zu Lichtenberg, Obmann
sein, das dritte Jahr Georg, Herr zu Ochseusteiu. Danu sollte
wieder Graf Friedrich au die Reihe kommen und die beiden
andern folgen, so daß die Obmannschaft in den Händen dieser
drei bleiben sollte. Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern
sollte Graf Friedrich von Zweibrücken Schiedsrichter sein. Die
Entscheidung dieser streitigen Angelegenheiten sollte innerhalb
eines Vierteljahres, nachdem sie dem Schiedsrichter vorgelegt
worden, ausgesprochen werden. Der Spruch war bindend für
alle. Wenn ein Obmann starb, so mußte der nächstfolgende
'-das Amt übernehmen. Wenn einer der zwei Gekorenen mit Tod
abging, so konnte der Obmann einen aus der Gesellschaft er-
kiesen und dieser sollte ohne Weigern das Amt annehmen.
Sollte ein Uebergriff ftattfindcn, so mußte der Wert be-
zahlt werdeu. Uud wenn bei einem derartigen Uebergriff ein
Toder blieb, so sollte eine Buße bezahlt werdeu. Wenu der-
jenige, welcher den Uebergriff verübt, der Obmann oder einer
der Gewühlten ist, so ist einer aus der Gesellschaft zu wühlen,
der dessen Stelle bei der Schlichtung vertritt. Wenn nun je-
mand, der nicht der Gesellschaft angehört, einen aus der Ge-
sellschaft an seinem Eigentum beschädigt, so sollte die Strafe so
betrieben werden, als ob es alle anginge.
Wenn einer aus dem Bunde Streit Hütte mit einem, der
nicht im Bunde ist und beide Parteien erwählen einen aus der
Einigung, so sollte sich dieser nicht weigern. Und würde der
Gewählte noch andere aus dem Bunde erkiesen, so sollten auch
diese ohne Weigern ihr Amt verrichten. Für den Fall, daß
offener Krieg entstehen sollte, und daß Mitglieder des Bundes
einander gegenüber stünden, sollte jeder seinem Hauptmann im
Felde raten und helfen, ohne dem andern Schaden zu thuu au
Leib uud Gut.
Wenn einer in der Zeit für die der Bund besteht, Streit
bekommen und den Bund um Hilfe aurufen würde, so sollten,
wenn der, welcher die Hilfe begehrt, der Sache Hauptmann ist,
Graf Friedrich, Ludwig von Lichtenberg, Georg von Ochsenstein

demselben je zwei reisige Knechte schicken und Wecker und die
andern aus der Ritterschaft jeder einen guten , geritten"
reisigen Knecht; dieselben sollten zn täglichem Krieg bei
dem, welcher ihrer bedarf, liegen, und den Krieg getreulich
betreiben helfen, auf Kosten, Schaden und Verlust derer, welche
sie gesandt haben, lind der, welchem die Knechte gesandt werden,
soll ihnen seilen Kauf geben, „als dann landtlich ist". Wer
aber seiner Pflicht nicht nachkommt, soll zur Strafe dem Obmann
12 Gulden schicken, die dieser dann unverzüglich zu des Bundes
Nutzen verwenden soll. Tie gesandten Knechte sollten dem, der
ihrer bedarf, gehorsam fein, gleich als ob er ihr Herr wäre.
Diesen Verpflichtungen sollte jeder Nachkommen, sobald er könnte,
oder in den nächsten vierzehn Tagen, nachdem die Hilfe begehrt
ist. Sollten mehrere aus dem Bunde die Hilfe desselben an-
rufen, so sollte der Obmann die Knechte teilen und jedem nach
seinen! Bedarf schicken. Wenn der eine früher fertig wäre mit
kiicgcn, als der andere, so sollte er diesem die Knechte senden.
Wenn die Bürger oder die armen Leute Streit bekämen,
so sollte der Kläger dem Beklagicn vor sein Gericht folgen
und sich hier rechtlich bescheiden lassen. Wenn cs sich aber
bei einem derartigen Streite um Eibe oder Gut handelte, so
sollte der Streit ausgetragen werden vor dem Gericht, in
dessen Bezirk die Güter liegen, lind jeder sollte sich mit dem
Spruch begnügen. Auch sollte den Amtleuten und Schultheissen
anbefoklcn werden, dem getreulich nachzukommen.
So Magen oder Freunde der Bundesbrüdcr in den Bund
ausgenommen werden wollen, so soll dies geschehen, wenn alle
damit einverstanden sind nnd wenn die Betreffenden durch ihren
Brief mit Siegel versprochen haben, den Bundcsbries zu halten.
Sollte einer oder der andere nicht in dem Bunde bleiben
wollen oder diesen Brief nicht besiegeln, so sollte er den Bundes-
brief nicht betränken noch ihm Schaden tknn; die aber, welche ihr
Siegel angclängt haben, wollten ihn halten nnd dem keinen
Eintrag thnn, gleich als ob er nicht im Briefe stände.
Für den Fall, daß einer Krieg Hütte, der noch nicht be-
endet wäre, wenn die zehn Jahre verflossen wären, sollte doch
keiner ans dem Bund ihm Schaden thnn mit seinen Schlössern,
Landen und Leuten.
Wenn in der Zeit der Einigung eine Sammlung von fremdem
Volk sich erhebe gegen einen aus dem Bunde, so sollten alle,
sobald sie gemahnt wurden, demselben zu Hilfe ziehen und die
Sache mit Ernst betreiben, als ob es ihre eigene wäre.
Dann ist der Fall vorgesehen, daß einer vom Bunde ab-
falle; derselbe sollte vom Obmann nnd zwei Gekorenen an
seinem Gute bestraft werden, je nachdem cs ihnen gut dünkt,
daß er es verschuldet habe. Dieser sollte nicht mehr dem Bunde
angehören. Was ihm nun zur Strafe entzogen wird, das sollte
zum gemeinen Nutzen nach aller Gutdünken verwendet werden.
Auf den Dienstag nach S. Remigius Tag des heiligen
Bischofs Zur Mittagszeit sollten jedes Jahr alle Bundesbrüder
zusammenkommen. Wenn Graf Friedrich Obmann wäre, sollten
alle nach Bitsch kommen. Führte aber Ludwig, Herr zu Lichten-
berg, das Amt, so sollten alle sich in Ingweiler versammeln.
Unter der Obmannschaft Georg's, Herr zu Ochseinstein, sollte die
Versammlung in Reichshofen sein. Der Obmann und die zwei
Gekorenen sollten ein Mahl bestellen und für die Versammlung
Sorge tragen, auch zwölf Priester beordern, um ein „jargezeit"
zu vollbringen, nämlich des Dienstags zu Abend mit eines
Vigilien, nnd des Mittwochs mit Meßsingcn und lesen von dem
heiligen Geist, von unserer lieben Frauen und von allen
 
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