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Rosenberg, Marc
Der Goldschmiede Merkzeichen (Band 3): Deutschland N - Z — Frankfurt a.M., 1925

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https://doi.org/10.11588/diglit.3261#0024
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12 Nürnberg, Nadeln, Beschauzeichen

in jedes sonderlich geschrieben vnnd versaichnet auch allweg das ein pley vnna
büechlein durch die geschwornen maister vnnd das annder durch den guardin inn
der schaw behalten vnnd bewart zverden.

Aller Handthwerckh Ordennunng vnd Gesetze. Verneut Anno MDXXXV, Kreisarchiv Nürn-
berg, Pergament-Ms. Nr. 452 mit Nachträgen bis 1623. Verneute Goldschmid Ordnung 1561. Decretum
in senatu den 9 Jenner 1562. (Abschrift Lehrer.)

Außerdem finden wir viele Nadeln beschrieben in einem »Verzeichniß Nürn-
bergischer Handelsleute« bei J.F.Roth, Geschichte des Nürnbergischen Handels I
1800 S. 307 ff. In den meisten Fällen decken sich beide Quellen, doch ist die
Liste der Chronik weitaus verläßlieber, besonders weil sie die Zeichen mehr oder
weniger genau nachbildet, während Roth sie nur beschreibt. Vgl. auch die Be-
merkung zu Nicolaus Ulerich, Meister 1583.

Ich habe es sonst streng vermieden totes Material zu veröffentlichen, mache
aber hier teilweise eine Ausnahme. Einmal ist dasselbe dem Umfange nach noch
sehr gut zu bewältigen, und außerdem besteht durchaus die Möglichkeit, daß
Arbeiten aller im'Verzeichnis der Nadeln mit Marken angeführten Meister heute
noch vorhanden sind. Von einer sehr großen Anzahl habe ich es auch nachweisen
können; diejenigen Nadel-Marken, welche ich noch nicht auf vorhandenen Ar-
beiten feststellen konnte, sind wie Marken herausgezeichnet und chronologisch
mit ihren Meisternamen eingeordnet.

Beschauzeichen

Eine Stempelung mit einem Stadtzeichen wird in Nürnberg schon im
14. Jahrhundert gefordert, und es ist sehr auffallend, daß uns trotzdem kein ge-
stempeltes Stück bekannt geworden ist, welches vor Ende des 15. Jahrhunderts
angesetzt werden kann. Siehe aber weiter unten die Notiz zu Holper Nr. 3745.

1370? Ez sullen auch alle goltsmit allew Trinkfazz von Longem [lötigem]
silber machen. Vnd allez gesmeide. das si machen vnd sol man in an ieder mark
ze abgang geben ein Lot silbers vnd sullen auch kein gesmeid auz irr gewalt niht
geben, ez haben dann der zwaier meist er einer beschämet . . . daz ez von lottgem
silber sei. so sullen si ez dann saichen mit dem zaichen daz in di burger
darzu geben haben.

Chr. G. v. Murr, Journal zur Kunstgeschichte Bd. XIII, Nürnberg 1784 S. 28, führt mit der
Bezeichnung: Circa 1370 Cod. Litt. E. Fol. CC III. b. den obigen Eintrag an. Leider ist ein Nach-
prüfen nicht möglich gewesen, da die Quelle Murrs nicht mehr aufgefunden werden kann.

Ein Bestechen, also Ausheben des Metalls durch den sog. Ziselierstich,
eigentlich zum Zwecke der Feingehaltsprobe, aber ohne nachfolgende Stempelung,
wird 1511 verlangt:

1511. Deßgleichen, das sy auch das wereksilber laut deß gesetz undter
14. lott nit arbeiten und damit betrug und geferlikait deßhalb v er Mit werde, sollen
die geschwornen maister dasselb wereksilber nit allci?i an dem poden, sonndern
auch am corpus zimlicher zueise bestechen.

Th. Hampe, Nürnberger Ratsverlässe I 1904 Nr. 885. Dabei wird auf frühere Gesetze und Ord-
nungen verwiesen, »die ein erbar rat irem hanndtwerck zu gut vor lang haben machen und uffrichten
lassen«. —Was Leitner, Katalog der Schatzkammer Wien, angeblich aus einer Ordnung von 1511 an-
führt, steht wohl erst in einer späteren.
 
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