Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Dürer, Albrecht; Rupprich, Hans [Hrsg.]
Schriftlicher Nachlaß (Band 1): Autobiographische Schriften ; Briefwechsel ; Dichtungen ; Beischriften, Notizen und Gutachten ; Zeugnisse zum persönlichen Leben — Berlin, 1956

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29731#0231
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
DÜRER IN URKUNDE UND SCHRIFTTUM

Das Interesse an Dürer betreffenden Urkunden erwacht erst im Verlaufe des 19. Jahrhunderts im Zusammen-
hang mit der genaueren Erforschung seiner Lebensumstände. Die Einzelpublikationen beginnen um 1860 und
erfolgten an verschiedenen Stellen. Eine geschlossene Veröffentlichung des Gesamtbestandes fehlt bis jetzt.
Schon Joseph Heller äußerte 1831 auch die Absicht, Erwähnungen Dürers im Schrifttum seiner Zeit zu sam-
meln und gedruckt vorzulegen. Er hat seinen Plan nicht verwirklicht. Inzwischen ist eine große Anzahl
solcher Erwähnungen bekannt und für die Dürer-Forschung verwertet worden. Die Hinweise darauf und
ihre Veröffentlichungen erfolgten manchmal an sehr entlegenen Orten. Lediglich in zwei Einzelfällen wurden
geschlossene Teile vorgelegt. Von Otto Clemen für Dürer im Schrifttum Melanchthons (1919) und von Emil
Reicke „Albrecht Dürers Gedächtnis im Briefwechsel Willibald Pirckheimers“, Mitteilungen des Vereins für
Geschichte der Stadt Nürnberg 28 (1928), S. 363 ff.

Wir geben im folgenden: A) sämtliche erreichbar gewesenen Urkunden, Ratsverlässe, Dokumente u. dgl., die
Dürer und seine Frau unmittelbar betreffen oder in denen Dürer genannt ist; vorangesetzt wurde die Ur-
kunde über den Hauskauf Albrecht Dürers d. Ä. - B) alle uns bekanntgewordenen namentlichen Erwäh-
nungen Dürers im Briefwechsel der Zeitgenossen; vorangestellt wurde der einzige erhaltene Brief A. Dürers
d. Ä. an seine Frau Barbara. - C) alle Erwähnungen Dürers im gedruckten Schrifttum seiner Zeit. - D) eine
Reihe Äußerungen Dürers und Erwähnungen in den Vorlesungen Melanchthons und bei Johannes Manlius.
Als Grenze nach oben wurde die Zeit bestimmt, in der die persönlichen Erinnerungen aufhören, also das
Aussterben der auf Dürer folgenden Generation.

Vollständigkeit der Materialien wurde natürlich erstrebt, aber gewiß nicht erreicht. Ergänzungen sollen in
einem der nächsten Bände unserer Ausgabe nachgetragen werden.

A. URKUNDEN, RATSVERLÄSSE, DOKUMENTE u. dgl., DIE DÜRER UND SEINE FRAU
UNMITTELBAR BETREFFEN ODER IN DENEN DÜRER GENANNT IST

a. Urkunden.

1.

Albrecht Dürer d. Ä. erwirbt von dem Goldschmied Peter Kraft das Eckhaus an der Schmiedgasse unter der
Veste, damals zwischen den Beheim’schen und Sauerzapf’schen Häusern, mit 4 fl. Pfinzingischem Eigengeld
behaftet.

Original in Nürnberg, Germanisches National-Museum. Pergamenturkunde. Unten ein anhängendes Siegel.
Gedruckt: F. Friedr. Leitschuh, Studien und Quellen zur deutschen Kunstgeschichte des 15.-16. Jahrhunderts

(Freiburg Schw. 1912), S. 124E

Ich Sigmundt vom Eglofstain1 ritter schulthais vnd
wir die schöpften der stat zu Nuremberg verjehen2
offennlich mit diesem brief, das für vns kome jn
gericht Albrecht Dürer goltsmid burger zu Nurem-
5 berg vnd pracht mit vnsers gerichtz buch, das Contz
Lintner3 auch burger zu Nuremberg vor gericht
pracht, vnd beweist mit einem gutten gerichtbrief,
der darin mit vrtail vndter ditz gerichtz zu Nurem-
berg anhangendem jnsigl ausgangen wer jnhaltende,
1° das er das erbe an dem eckhause vndter der vesten
zwischen der Behaim vnd des Merten Sawerzapffen

Nürnberg, 12. Mai 1475.
seligen hewsern gelegen4, vnd das vormals Peter
Crafftz0 des goltsmids seligen gewesen wer, von
demselben Peter Crafft vmb sein gichtige6 vnd be-
kentliche schuld mit vrtail vnd recht in sein eins- 15
handt7 pracht vnd die werschafft8 nach ditz gerichtz
ordenung vnd der stat recht daran besessen het vnd
von dem selben gewalt. So het er vor gericht für
sich vnd sein erben verjehen vnd bekant, das er
soliche erbe an dem vermelten eckhause, als das mit 20
allen seinen rechten vnd zugehorungen vmb vnd
vmbfangen vnd begriffen het, recht vnd redlich ver-

225
 
Annotationen