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Schwäbischer Merkur.

Nro. 104. — Mitivoch/ den August 1792.

Frankreich»
Sizung und Geschäfte der National-
Versammlung vom 19 und 20 Aug. Alle
Generale, und Offiziere, die von der ausübenden Ge-
walt oder von der NationalVersammlung abgesezt oder
suspendirt worden sind, müssen sich io Stunden weit
von den Armeen und 20 Stunden von der Gränze ent-
fernt halten; bei Strafe bis zu Ende des Kriegs Arrest
zu haben.
(Die Schweizer-Regimenter in Frankreich werden
aufgehoben.^ Briffot trug im Namen des ausserordent-
lichen Comite am 20 August wegen der Schweizer-
Truppen einen Bericht vor, welcher sogleich in ein
wirkliches Dekret verwandelt wurde: „Die Französischen
Könige hatten seit langer Zeit mit der Schweiz einen
Vertrag geschlossen, kraft dessen immer IZ,784 Mann
Schweizer als AuriliarTruppen unter der Französischen
Armee dienen sollen. Dieser Vertrag zwilchen beiden
Staaten ist neulich ohnehin bereits zu Ende gegangen,
und die Nothwendigkeir erfordert, daß förmlich, ent-
weder der Vertrag erneuert, oder durch NichtErneue-
rung aufgehoben, und damit das Schiksa! der Schwei-
zerischen Regimenter entschieden werde. Nun ist aber
jene Art von Hülfe durch fremde Soldaten für Frankreich
unnüz, weil es selbst Arme genug zu seiner Vertheidi-
gung hat. Daher beschließt die Nat.Vers. Folgendes:
i) Den GrundSazen der Französischen Freiheit ge-
mäß kann die Vertheidigung der Freiheit nicht fremden
Truppen, die auf einem andern Fuß als die Französi-
sche Regimenter stehen, anvertraut werden. Es sollen
deshalb alle in Frankreich stehende Regimenter der
Schweizer und der mit der Schweiz verbündeten Lander
aufhören, in Französischen Diensten zu seyn. 2) Die
ausübende Gewalt soll den SchweizerKantonen für die
Dienste, welche die Schweizer Regimenter in den Fran-
zösischen Armeen geleistet haben, die Dankbarkeit der
Französischen Nation bezeugen, g) Um de« Schwei-
zern eine» Beweis von Achtung zu geben, dekre-
rirt die NationalVersammlung, daß diejenige unter ih-

nen, die in Frankreich Dienste nehmen und in Franzi
fische Regimenter oder Legionen eintreteu wollen, bet
solchen als Französische Bürger behandelt werden sollen»
Sie sollen dann bei ihrer Anwerbung HandGeld erhal-
ten, jeder Sergeant zoo Livres, jeder Korporal 200,
und ein Gemeiner rzo Livres. In den Regimentern,
worein sie treten wollen, sollen sie bei erledigten Stel-
len den Rang mir den Franzosen nach ihrem bisherigen
DienstAlter, so lange aber-, bis sich eine Stelle in dem
Grad, den sie bisher hatten, eröfuet, ihre bisherige
Löhnung erhalten.
4) Die RuheGehalte, Pensionen und noch schuldige
Schadloshaltungen beziehen sie den Kapitulationen und
dem Edelmuth der Französischen Nation gemäß. Alle
Zahlungen sollen sie in baarern Gelds erhalten, g) Die
ausübende Gewalt hat für die Siche»heit der Schwei-
zerischen Offiziere und Soldaten, die sich in ihr Vater-
land znrükbegeben wollen, zu sorgen» Dieselbe können je-
doch ihre Rsikreise nur in kleinen Abtheilungen zu 2a
Mann und ohne Waffen antreten. Ihre Waffen werde«
ihnen bezalt. Die ausübende Gewalt soll den Schweizers
Kantonen erklären, daß Frankreich mit ihnen noch fer-
ner in gutem Einverständniß und in guter Nachbarschaft
zu stehen wünsche.
Der Minister des Innern erstattet der Nat.Vers. dM
Bericht, daß er von der Sammlung der Schriften, welche
die Vcrrätherei des Hofs beweisen, schon 40,000 M-
-drücke in die Departements verschikt habe» — General
DüMourier dankt für seine Beförderung und verspricht
den FreiheitsBaum mit tiefen Wurzeln in die Oestrei-
chische Niederlande zu verpflanzen. — Es fehlen mm
nur noch wenige, theils entferntere, Departements,
Distrikte, HauptStadte, GerichrsHöfe rk. die ihre An-
hänglichkeit an die neue Ordnung der Dinge, und die
Suspension des Königes noch nicht schriftlich eingeschikk
haben. — Ein ausserordentlicher Kurier hat am 2t Aug»
die Nachricht nach Paris gebracht, daß am iy Aug.
LaFapette mit seinem GeneralStab ausgewandert sei,
und daß dieser die KriegsKaLe mitgenommen hsbe; daß
 
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