Kommentar:
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I. Dieses Protokoll der gemeinsamen Regierung des Ptolemaios III. Euergetes I. und der Berenike ist mir
—<c>— CS
. <§.
tS st w3d, für das ich freilich
sonst nicht bekannt. Neu ist auch das epith. ornans der letzteren
keine sichere Übersetzung vorzuschlagen wüßteJ.
II. Die Wiedergabe des nom. pr. T'-Jipj (*Te.-ga.ne) durch Kämg ist zunächst ganz überraschend. Indessen
der hier vorliegende Wechsel zwischen t und k 1 2 3 ist auch sonst für griechische Transkriptionen zu belegen, so in Pap.
Berlin 3116 VI, 19, wo Ti-srj•t-t‘-wi ein Sevxayovg3 (nach WlLCKENS Lesung) gegenübersteht.
Ha. In dieser unetymologischen Schreibung steckt wohl der theophore Name T’-Stj-t „die (Dienerin) der
Göttin Satis“, die ja auf Elephantine verehrt wurde.
III. Die Bedeutung dieser häufigen Gruppe ist endlich durch diese Stelle klar geworden, welche in dem ganzen
Zusammenhang nur die Bedeutung „Klage“ o. ä. zuläßt. Freilich die noch immer zweifelhafte4 Lesung wird damit
nicht entschieden5. Das Wort ist Femininum und da es mit determiniert wird, ebenso wie z. B. drn „Papyrus,
Buch“, so wird es wohl eigentlich die Klageschrift bezeichnen.
IV. Wörtlich „die Sachen des Hauses“6. Zu r--t vgl. GRIFFITH: Stories S. 93. Die Bedeutung „Haus" ist durch
Pap. demot. Amherst 50 (unveröffentlicht7) gegeben,'.wo dem w’-t r--t ’w-s hrhr ’w n-f di h’ hn p3-w mit r hn r
bnr „ein Haus, welches verfallen ist, dessen Mauern (aber) noch stehen mit ihrem Eingang und Ausgang“, griechisches
oixog xa&eigijfihvog rjg di rvyoi jisgisiöiv xal sigoöog xal si-oöog (Pap. Amherst II [ed. GrENFELL-Hunt]) LIV S. 64.
V. krr könnte krj kA'Ae „Riegel“ sein, aber diese Bedeutung paßt hier kaum.
VI. Das soll doch wohl heißen „die Richter haben mir das Haus etc. zugesprochen“.
VII. Diese Wendung findet sich auch sonst, so Pap. Innsbruck (Rec. XXV) Z. 15 ’-w-n ms3-t p3 'i r 'r-t hr p3
ss Z. 16 . . . . ] nb n p3 's r V s-t-hjm-t hr pi ss; ferner Pap. Brüssel 2, 9 (= 10) ’r-k msb-i n pi ’s r ’r-i hr pi ss.
In diesen Beispielen möchte man wie in unserem ähnlichen auf eine Bedeutung wie „Zustimmung“ raten, also
etwa „du stehst hinter mir mit der Zustimmung, welche ich der Urkunde erteilt habe“. In Pap. Brüssel 2, 5 scheint
’s als Verbum „zustimmen“ zu bedeuten, und diese Bedeutung würde auch in Pap. Elephantine 8 (530) Z. 10 und Pap.
Cairo 30603, 7. 8. 11 zutreffen, falls dort wirklich ’s zu lesen sein sollte.
Inhalt:
Die Frau Tastis hatte der Frau Tisemtheus ein Haus mit Mobiliar verkauft in der Annahme, es sei ihr Be-
sitztum. Nach dem Abschluß des Verkaufes stellte sich indessen diese Annahme als ein Irrtum heraus, denn das Haus
wurde kraft richterlicher Entscheidung für Eigentum der Frau Taapis erklärt. Indessen der Kauf ließ sich nicht mehr
rückgängig machen und so trat denn Taapis an Stelle der Tastis in den Kontrakt ein, trat also an ihrer Stelle in der
üblichen zwiefachen Form8 durch Kaufurkunde (jtgäoig) und Traditionsurkunde (äszoOraOlov üvyyga<p?]) das in Frage
stehende Haus an Tisemtheus ab und erhielt von ihr — was unsere Urkunde nicht ausdrücklich erwähnt — die ur-
sprünglich für Tastis bestimmte Kaufsumme. Darauf nimmt die am Schluß der Urkunde stehende Erklärung der
Tisemtheus Bezug, in welcher sie der Tastis, der ursprünglichen Verkäuferin, ausdrücklich sagt, daß sie nunmehr die
beiden Kaufurkunden nicht ihr, sondern der jetzigen rechtmäßigen Besitzerin Taapis ausstellen lassen wird. Dement-
sprechend — wenn ich recht verstehe — erklärt auch diese, der Tisemtheus diese Urkunden zustellen zu wollen.
Diese Auffassung, die ich in der Hauptsache PREISIGKE verdanke, stimmt auch zu der griechischen Unterschrift auf
das beste. Denn diese bezeichnet ja den demotischen Text als eine ovvygcupi] anoöraOiov, eine Traditionsurkunde,
welche Känig der Taözig infolge eines Rechtsstreites ausstellte.
Papyrus Elephantine 13
(= 534) - Tafel X.
Schrift gleichlaufend mit der Faserrichtung. Hell. Rechts unten ein dunkles Flickstück. In der Mitte eine
Blattklebung. 0,26x0,13 (unvollständig).
Hausverkauf (Bruchstück).
Umschrift:
1Hsp-t XXVIII ’bd II pr-t sw XXVIII n Kisrs pi ntr dd wn-pr Hnm-T 11b Ib pi ntr ’3 w‘b
bi ‘nh jt-ntr . . . n Hnm P’-hnm [.................
1) st3 kann u. a. „spinnen“ bedeuten, ivBd_>t könnte der bekannte Name einer Linnenart (Byssus) sein. Man könnte also zur Not „die
Bysusspinnerin“ übersetzen. 2) Siebe oben S. 7.
3) Zu der Wiedergabe des wB durch yov- vgl. einstweilen <PayCbviQ = P^-wn, -aQyfjQtq = -Hr-wr (P. S. B. A. XXVII S. 90 Nr. 38).
4) Siehe Griffith: P. S. B. A. XXIII, 300; Spiegelberg: Straßburger demot. Papyrus S. 8 und Recueil XXV, 10.
5) Koptisch würde &piKe entsprechen, aber auch damit ist für die Lesung der demotischen Gruppe nichts gewonnen.
6) Der Ausdruck ist auch sonst häufig z. B. Cairo 30602, 12. 7) Ähnlich Nr. 33 ff.
8) Vgl. Spiegelberg: Straßburger demot. Urkunden S. 8 ff. und dazu Wilcken: Archiv II S. 143 u. 388. III S. 114. Ferner Wessely:
Specim. Tafel 13 Nr. 29, 10.
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I. Dieses Protokoll der gemeinsamen Regierung des Ptolemaios III. Euergetes I. und der Berenike ist mir
—<c>— CS
. <§.
tS st w3d, für das ich freilich
sonst nicht bekannt. Neu ist auch das epith. ornans der letzteren
keine sichere Übersetzung vorzuschlagen wüßteJ.
II. Die Wiedergabe des nom. pr. T'-Jipj (*Te.-ga.ne) durch Kämg ist zunächst ganz überraschend. Indessen
der hier vorliegende Wechsel zwischen t und k 1 2 3 ist auch sonst für griechische Transkriptionen zu belegen, so in Pap.
Berlin 3116 VI, 19, wo Ti-srj•t-t‘-wi ein Sevxayovg3 (nach WlLCKENS Lesung) gegenübersteht.
Ha. In dieser unetymologischen Schreibung steckt wohl der theophore Name T’-Stj-t „die (Dienerin) der
Göttin Satis“, die ja auf Elephantine verehrt wurde.
III. Die Bedeutung dieser häufigen Gruppe ist endlich durch diese Stelle klar geworden, welche in dem ganzen
Zusammenhang nur die Bedeutung „Klage“ o. ä. zuläßt. Freilich die noch immer zweifelhafte4 Lesung wird damit
nicht entschieden5. Das Wort ist Femininum und da es mit determiniert wird, ebenso wie z. B. drn „Papyrus,
Buch“, so wird es wohl eigentlich die Klageschrift bezeichnen.
IV. Wörtlich „die Sachen des Hauses“6. Zu r--t vgl. GRIFFITH: Stories S. 93. Die Bedeutung „Haus" ist durch
Pap. demot. Amherst 50 (unveröffentlicht7) gegeben,'.wo dem w’-t r--t ’w-s hrhr ’w n-f di h’ hn p3-w mit r hn r
bnr „ein Haus, welches verfallen ist, dessen Mauern (aber) noch stehen mit ihrem Eingang und Ausgang“, griechisches
oixog xa&eigijfihvog rjg di rvyoi jisgisiöiv xal sigoöog xal si-oöog (Pap. Amherst II [ed. GrENFELL-Hunt]) LIV S. 64.
V. krr könnte krj kA'Ae „Riegel“ sein, aber diese Bedeutung paßt hier kaum.
VI. Das soll doch wohl heißen „die Richter haben mir das Haus etc. zugesprochen“.
VII. Diese Wendung findet sich auch sonst, so Pap. Innsbruck (Rec. XXV) Z. 15 ’-w-n ms3-t p3 'i r 'r-t hr p3
ss Z. 16 . . . . ] nb n p3 's r V s-t-hjm-t hr pi ss; ferner Pap. Brüssel 2, 9 (= 10) ’r-k msb-i n pi ’s r ’r-i hr pi ss.
In diesen Beispielen möchte man wie in unserem ähnlichen auf eine Bedeutung wie „Zustimmung“ raten, also
etwa „du stehst hinter mir mit der Zustimmung, welche ich der Urkunde erteilt habe“. In Pap. Brüssel 2, 5 scheint
’s als Verbum „zustimmen“ zu bedeuten, und diese Bedeutung würde auch in Pap. Elephantine 8 (530) Z. 10 und Pap.
Cairo 30603, 7. 8. 11 zutreffen, falls dort wirklich ’s zu lesen sein sollte.
Inhalt:
Die Frau Tastis hatte der Frau Tisemtheus ein Haus mit Mobiliar verkauft in der Annahme, es sei ihr Be-
sitztum. Nach dem Abschluß des Verkaufes stellte sich indessen diese Annahme als ein Irrtum heraus, denn das Haus
wurde kraft richterlicher Entscheidung für Eigentum der Frau Taapis erklärt. Indessen der Kauf ließ sich nicht mehr
rückgängig machen und so trat denn Taapis an Stelle der Tastis in den Kontrakt ein, trat also an ihrer Stelle in der
üblichen zwiefachen Form8 durch Kaufurkunde (jtgäoig) und Traditionsurkunde (äszoOraOlov üvyyga<p?]) das in Frage
stehende Haus an Tisemtheus ab und erhielt von ihr — was unsere Urkunde nicht ausdrücklich erwähnt — die ur-
sprünglich für Tastis bestimmte Kaufsumme. Darauf nimmt die am Schluß der Urkunde stehende Erklärung der
Tisemtheus Bezug, in welcher sie der Tastis, der ursprünglichen Verkäuferin, ausdrücklich sagt, daß sie nunmehr die
beiden Kaufurkunden nicht ihr, sondern der jetzigen rechtmäßigen Besitzerin Taapis ausstellen lassen wird. Dement-
sprechend — wenn ich recht verstehe — erklärt auch diese, der Tisemtheus diese Urkunden zustellen zu wollen.
Diese Auffassung, die ich in der Hauptsache PREISIGKE verdanke, stimmt auch zu der griechischen Unterschrift auf
das beste. Denn diese bezeichnet ja den demotischen Text als eine ovvygcupi] anoöraOiov, eine Traditionsurkunde,
welche Känig der Taözig infolge eines Rechtsstreites ausstellte.
Papyrus Elephantine 13
(= 534) - Tafel X.
Schrift gleichlaufend mit der Faserrichtung. Hell. Rechts unten ein dunkles Flickstück. In der Mitte eine
Blattklebung. 0,26x0,13 (unvollständig).
Hausverkauf (Bruchstück).
Umschrift:
1Hsp-t XXVIII ’bd II pr-t sw XXVIII n Kisrs pi ntr dd wn-pr Hnm-T 11b Ib pi ntr ’3 w‘b
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1) st3 kann u. a. „spinnen“ bedeuten, ivBd_>t könnte der bekannte Name einer Linnenart (Byssus) sein. Man könnte also zur Not „die
Bysusspinnerin“ übersetzen. 2) Siebe oben S. 7.
3) Zu der Wiedergabe des wB durch yov- vgl. einstweilen <PayCbviQ = P^-wn, -aQyfjQtq = -Hr-wr (P. S. B. A. XXVII S. 90 Nr. 38).
4) Siehe Griffith: P. S. B. A. XXIII, 300; Spiegelberg: Straßburger demot. Papyrus S. 8 und Recueil XXV, 10.
5) Koptisch würde &piKe entsprechen, aber auch damit ist für die Lesung der demotischen Gruppe nichts gewonnen.
6) Der Ausdruck ist auch sonst häufig z. B. Cairo 30602, 12. 7) Ähnlich Nr. 33 ff.
8) Vgl. Spiegelberg: Straßburger demot. Urkunden S. 8 ff. und dazu Wilcken: Archiv II S. 143 u. 388. III S. 114. Ferner Wessely:
Specim. Tafel 13 Nr. 29, 10.