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Die Gründung der Stadt

völligen Neuanlage. Daß der Entschluß, den ältesten Kern der Gmünder Siedlung
zu befestigen und später in erweiterter Form zur Stadt zu erheben als die persön-
liche Entscheidung des Stadtherrn zu verstehen ist, kann schon im Hinblick auf
die Nähe der Stammburg als sicher gelten. Aber diese Entscheidung war nur das
auslösende Moment für eine lange Reihe von sehr differenzierten Pla-
nungen. Ausgehend von der Zweckbestimmung der Anlage waren im einzelnen
zu überprüfen der wirtschaftliche Verflechtungsbereich von Stadt und Umgebung,
im Zusammenhang damit die Frage der Verkehrsverbindungen, der Umfang not-
wendiger Rodungen, die Festlegung der Markung, das Problem der Flußregulie-
rung und Wasserversorgung im Hinblick auf den Umfang der Gesamtanlage und
die Zahl der Einwohner. Hinzu kam die Planung der Befestigungsanlage, der
Straßenführung und Marktgestaltung, die Aufteilung des Wohngeländes in Bau-
blöcke und Hofstätten, die Festlegung der öffentlichen Gebäude. Wichtig war die
Bereitstellung ausreichender Arbeitskräfte, ihre Unterbringung und Verpflegung,
die Beschaffung des Baumaterials und der notwendigen Werkzeuge. Vor allem
aber galt es, durch Zusage mancher Vergünstigungen Siedler anzuwerben und da-
für zu sorgen, daß Gewerbe-, Wehr- und Finanzwesen, daß die kirchlichen Ver-
hältnisse, daß Recht und Verfassung innerhalb der werdenden Stadt in angemes-
sener Weise geregelt wurden. Solche vielschichtigen Aufgaben waren nicht im
Alleingang zu bewältigen, zumal nicht von einem Stadtherrn, für den die große
Politik dauernd im Vordergrund stand und für den es kaum irgendwo ein längeres
Verweilen gab. Damit stellt sich die Frage nach den Helfern, den planenden Or-
ganisatoren wie den ausführenden Hilfskräften; eng damit verbunden die Frage
nach Recht und Verfassung, die das Normengefüge bildeten, den Rahmen, inner-
halb dessen sich das städtische Leben entfalten konnte.

T Recht und. Verfassung
Schon immer hat bei der Begriffsbestimmung der Stadt besonders unter dem Ein-
fluß einer bedeutenden rechtshistorischen Forschung der Ansatz vom Stadt-
recht her eine wichtige Rolle gespielt. Gilt doch die Stadt als ein Gebilde be-
sonderen Rechts, besonderer Verfassung, eigener Gerichtsbarkeit, das sich von dem
umgebenden Land grundlegend unterscheidet. Daß Gmünd sein eigenes Stadtrecht
besessen hat, das mit den Satzungen anderer schwäbischer Staufergründungen
wohl viel Gemeinsames hatte, ist aus einer Urkunde Ludwigs des Bayern vom
 
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