KomnmnalverwaJtungen und DenktnaJpJJege.
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Das war die Einwirkung mit Hilfe des Wettbewerbs. In anderen Fäiien,
meine Herren, muss allerdings ein radikales Mittel ergriffen werden. Da
muss man sicii einmal entschiiessen, damit ein Bauwerk nicht
voiiständig versciiwindet, es anxukaufen. Ich iiabe Ihnen schon
erwähnt, dass wir in Hildesheiin in xiemlich grossem Umfange r-r- wir haben
in den letzten Jahren meiirere Hunderttausend Mark dafiir ausgegeben —
Bauwerke ange.kauft haben. Wir suchen sie so gut wie möglich zu verwerten,
immer gelingt es nicht. Aber es hat doch die Stadtvertretung solches Inter-
esse dafiir, dass in keinein einzigen Faiie, giaube ich, überhaupt eine nennens-
werte Bemängelung stattgefunden hat, und selbst in den beiden kostspieligeren
Fäüen, in denen es sich handelte das eine mal uin 117 000, das andere mai
um 120 000 Mark fiir ein Haus, hat ohne aiien Widerspruch die Stadtver-
tretung die Saclie bewiliigt. Das wäre vor 40 Jahren noch absoiut unniöglich
gewesen. Aiier die Bevölkerung ist ailmählich lierangezogen, sie hat auch
Freude daran, sie sieht, wie der Fremdenstrom alijährlich nach Hiidesheim
hinzieht, wie auch pekuniäre Interessen damit verwachsen sind, und so sind
auch die Stadtverordneten, Avie ich ilmen bei uns das Zeugnis geben muss,
durchaus geneigt, die Sache zu fördern. Aber, meine Herren, nicht inimer
erreicht man etwas mit diesen freiwiliigen Mitteln. Manchmal ist mit den
Leuten wegen Unverstand liichts zu machen, das haben wir auch erlebt, und
da haben wir uns gefragt: Steht uns denn gar kein Zwangsmittel zu, uns,
den städtischen Verwaitungen, um gegen die Leute auch vorzugehen, wenn
sie niciit woiien. Da haben wir uns, alierdings auf Grund unserer äiteren
Hiidesheimer Bestinnnungen, f ü r b e r e c h t ig t ge h a 11e n, n a c h d e m Vo r-
bilde, wie es in Nürnberg bereits geschehen ist, Vorschriften
zu eriassen, wonach es nicht gestattet ist, in gewissen Strassen, die zu
den kiinstierisch wertvoiien geiiören, zu denen, die das Stadtbiid zieren, beliebig
zu bauen, sondern wonach dort in einer Weise gebaut werden muss, wie es
der Umgebung entspricht, so dass eine Beeinträciitigung des Stadtbiides nicht
eintritt.. Es wut'de bezweifeit, ob die städtische Verwaltung dazu bereclitigt
wiire, namentlich auf Grund des allgemeinen Landrechts, in dem sich aiier-
dings Bestimmungen ünden, inwiewe.it die Schönheit, von der Poiizei bei Bau-
genehmigungen berücksichtigt werden darf. Es ist da aber von grober Ver-
unstaltung die Rede, und dem hat bisher das Oberverwaitungsgericht, die
Auslegung gegeben, dass eigentiicli äst.hetischc Rücksichten unter den Begritf
der groben A^erunstaltung niclit faiien. Indess hat auch das Oberverwaitungs-
gericht sich nicht, ganz der Luft entziehen können, in der wir jetzt leben,
und seitdem mehr und mehr die Bevöikerung gewöhnt wurde, auf soiche
Sachen Wert zu legen, ist doch aiich das Oberverwaitungsgericht in neueren
Urteilen nicht, inehr ganz so starr geblieben, wie es früher gewesen ist.
Bei uns giit jedoch das aiigemeine Landrecht überhau]it nicht, dagegen
haben wir alte Bauordnungen gehabt, und aucli neue Bauordnungen sagen
ausdrücklich, dass beim Bauen auch die Schönheit der Stadt beriick-
sichtigt werden soii. Aiso ästhetische Rücksichten sollen mit in Betracht
gezogen werden, und dasselbe, meine Herren, muss in Bayern der Fall sein,
denn in Bayern hat man ähnliche Verordnungen erlassen. Daraufliiii haben
wir uns für berechtigt gehalten, eine derartige Verordnung zu erlassen. Zu
meiner Freude habe ich dann kiirzlich ein Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts entdeckt, das fiir Nassau erlassen ist, wo das Oberverwaltungsgericht,
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Das war die Einwirkung mit Hilfe des Wettbewerbs. In anderen Fäiien,
meine Herren, muss allerdings ein radikales Mittel ergriffen werden. Da
muss man sicii einmal entschiiessen, damit ein Bauwerk nicht
voiiständig versciiwindet, es anxukaufen. Ich iiabe Ihnen schon
erwähnt, dass wir in Hildesheiin in xiemlich grossem Umfange r-r- wir haben
in den letzten Jahren meiirere Hunderttausend Mark dafiir ausgegeben —
Bauwerke ange.kauft haben. Wir suchen sie so gut wie möglich zu verwerten,
immer gelingt es nicht. Aber es hat doch die Stadtvertretung solches Inter-
esse dafiir, dass in keinein einzigen Faiie, giaube ich, überhaupt eine nennens-
werte Bemängelung stattgefunden hat, und selbst in den beiden kostspieligeren
Fäüen, in denen es sich handelte das eine mal uin 117 000, das andere mai
um 120 000 Mark fiir ein Haus, hat ohne aiien Widerspruch die Stadtver-
tretung die Saclie bewiliigt. Das wäre vor 40 Jahren noch absoiut unniöglich
gewesen. Aiier die Bevölkerung ist ailmählich lierangezogen, sie hat auch
Freude daran, sie sieht, wie der Fremdenstrom alijährlich nach Hiidesheim
hinzieht, wie auch pekuniäre Interessen damit verwachsen sind, und so sind
auch die Stadtverordneten, Avie ich ilmen bei uns das Zeugnis geben muss,
durchaus geneigt, die Sache zu fördern. Aber, meine Herren, nicht inimer
erreicht man etwas mit diesen freiwiliigen Mitteln. Manchmal ist mit den
Leuten wegen Unverstand liichts zu machen, das haben wir auch erlebt, und
da haben wir uns gefragt: Steht uns denn gar kein Zwangsmittel zu, uns,
den städtischen Verwaitungen, um gegen die Leute auch vorzugehen, wenn
sie niciit woiien. Da haben wir uns, alierdings auf Grund unserer äiteren
Hiidesheimer Bestinnnungen, f ü r b e r e c h t ig t ge h a 11e n, n a c h d e m Vo r-
bilde, wie es in Nürnberg bereits geschehen ist, Vorschriften
zu eriassen, wonach es nicht gestattet ist, in gewissen Strassen, die zu
den kiinstierisch wertvoiien geiiören, zu denen, die das Stadtbiid zieren, beliebig
zu bauen, sondern wonach dort in einer Weise gebaut werden muss, wie es
der Umgebung entspricht, so dass eine Beeinträciitigung des Stadtbiides nicht
eintritt.. Es wut'de bezweifeit, ob die städtische Verwaltung dazu bereclitigt
wiire, namentlich auf Grund des allgemeinen Landrechts, in dem sich aiier-
dings Bestimmungen ünden, inwiewe.it die Schönheit, von der Poiizei bei Bau-
genehmigungen berücksichtigt werden darf. Es ist da aber von grober Ver-
unstaltung die Rede, und dem hat bisher das Oberverwaitungsgericht, die
Auslegung gegeben, dass eigentiicli äst.hetischc Rücksichten unter den Begritf
der groben A^erunstaltung niclit faiien. Indess hat auch das Oberverwaitungs-
gericht sich nicht, ganz der Luft entziehen können, in der wir jetzt leben,
und seitdem mehr und mehr die Bevöikerung gewöhnt wurde, auf soiche
Sachen Wert zu legen, ist doch aiich das Oberverwaitungsgericht in neueren
Urteilen nicht, inehr ganz so starr geblieben, wie es früher gewesen ist.
Bei uns giit jedoch das aiigemeine Landrecht überhau]it nicht, dagegen
haben wir alte Bauordnungen gehabt, und aucli neue Bauordnungen sagen
ausdrücklich, dass beim Bauen auch die Schönheit der Stadt beriick-
sichtigt werden soii. Aiso ästhetische Rücksichten sollen mit in Betracht
gezogen werden, und dasselbe, meine Herren, muss in Bayern der Fall sein,
denn in Bayern hat man ähnliche Verordnungen erlassen. Daraufliiii haben
wir uns für berechtigt gehalten, eine derartige Verordnung zu erlassen. Zu
meiner Freude habe ich dann kiirzlich ein Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts entdeckt, das fiir Nassau erlassen ist, wo das Oberverwaltungsgericht,
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