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Württemberg / Landtag [Hrsg.]
Die Verhandlungen auf dem Wirtembergischen Landtage: im Jahre ... — 4.1797

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Vierten Bandes Fuenftes Stuek.
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https://doi.org/10.11588/diglit.22577#0093
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— o — 6^
Zwar bestimmt die Communordmmg, kn wel-
chen Fallen Diäten und Taglbhne an die hohen
und niederen Forstbediente bezahlt werden sollen,
aber eine einzige Commun - oder Bürgermeister-
Rechnung würde beweisen, daß man heut zu Tag
neue Wald - Verrichtungen erfunden hat, von
denen jene nichts weißt.
Die Taglohne der Förster sind sehr gering,
und sie stehen mit dem gegenwärtigen Werth der
Lebensbedürfnisse in keinem Verhälmiß, vermuth-
lich hat aber auch dieses beigetragen, die Titel
zu vermehren, unter denen man einen Taglohn
fordern kann, um nur dadurch auf einen ordent-
lichen Lohn zu kommen.
Diese Titel sind bloss Erfindungen der Förster,
und ziehen keine größere Zeitversäumm'ß nach sich.
Wenn z. E. heut zu Tag die Förster den
Communen darüber einen Taglohn anrechnen, daß
sie zuvor einen Tag versäumt hätten, nm nach-
zusehen , wo die Bürgergabcn am nüzlichsten aus-
gegeben werden können, wenn sie eben so darüber
ein Taglohn verrechnen, auf welchem Plaz man
die Erndweiden schneiden solle und dergleichen, so
fällt es sehr in die Augen, daß man bei Anrech-
nung dieser Taglöhne keine andere Absicht hatte,
als sich für die Geringfügigkeit des Lohns , den die
Communordmmg für die würkliche Auszeichnung
der Bürgergaben und die Anweisung des Plazes
e s zum
 
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