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Württemberg / Landtag [Hrsg.]
Die Verhandlungen auf dem Wirtembergischen Landtage: im Jahre ... — 4.1797

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Vierten Bandes Ein und zwanzigstes Stuek.
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https://doi.org/10.11588/diglit.22577#0348
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o

ALL
1) Wiederherstellung des Magistratischen An-
sehens und Wicdereinsezung desselben in die ihm
gebührende Rechte *).
2) Aufhebung des Selbsterseznngsrecht der
Magistrate, und Wahl durch die Gemeinden.
Wahl durch Stimmzettel
Beschl. „Der i.und 2. Punkt werden Ge-
genstände landtäglicher Beratschlagung."
3)

Wenn es noch hie und da Magistrate in Wirtem-
berg giebt — und leider giebt es deren, welche sich
von den herrschaftlichen Oberbearnten wie Puppen
richten und drehen lassen; welche als Automaten nur
ihre Namen hergeben, und durch fremde Eingebun-
gen sich leiten lassen; welche schweigen und staunen
oder die Achseln zuken, wo sie hatten sprechen uud
handeln dörfen und sollen; so weiß man nicht, wen
die gerechte Indignation starker treffen soll, den,
der so etwas thut, oder den, der es leidet. Je mehr:
die Magistrate sich veredlen und bilden; (ohne Bil-
dung und Charakter läßt sich keine Selbstständigkeit
denken), desto mehr wird der Beamte die Gerecht-
same des Magistrats respektiren, und sich hüten,
aus seinen Grenzen hinaus in fremdes Gebiet zn
schreiten, — Zn der Kenntniß des Uebels liegt der
erste Schritt zur Genesung. A. d. H.
Ja wohl! Solche geheime Wahlen würden das ein»
-ige Mittel seyn, wodurch wahre unbedingte Stinu
merrfreiheit hergestellt, de? Erfolg des Stimmenver«
kauf-
 
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