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Württemberg / Landtag [Hrsg.]
Die Verhandlungen auf dem Wirtembergischen Landtage: im Jahre ... — 4.1797

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Vierten Bandes Ein und zwanzigstes Stuek.
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https://doi.org/10.11588/diglit.22577#0349
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F-Z
3) Abstellung der schädlichen Gewohnheit, das
in der nahen Verwandtschaft liegende Hindcrnisi
r 2 des

kaufs vereitelt, und eben dadurch der Dienstmakle-
rei eiu Ende gemacht werden könnte. Bei dem Com-
inuusordnungsmaßigen sogenannten Durchgan g
kann dieser Awek nicht nur nicht erreicht, sondern
er muß nothwendig vereitelt werden, es mag nun
der Magistrat oder die Gemeinde selbst wählen. Bei
dieM Durchgang müssen nemlich alle Wählende ab-
treten. Nur der Stabsbeamte, oder aus den Dör-
fern der Schultheiß, mit dem Stadt-oder Gerichts-
schreiber dirigirt das ganze Wahlgeschaft, laßt ei-
nen Wähler nach dem andern in seiner Ord-
nung hereintreten und fordert ihn zum Stimmge-
ben auf. (Communordnuug S. 8.) Nun ist aber kei-
ne vollkommene Wahlfreiheit denkbar, wo die Wah-
len mit lauter Stimme, entweder bei dem sogenann-
ten Durchgang, oder in Versammeltem Collegium
dec Wähler, zugelassen werden. Bei der lezteren
Art, mit lauter Stimme zu wählen , würde üler-
dieß derjenige, welcher zuerst stimmt, notwendig
die Initiative der Wahl haben, und eben dadurch
auf die schwachen Menschen, die etwa nach ihm fol-
gen , einen bedeutenden Einfluß gewinne Was der
Verfasser der bekannten Schrift: über die Un-
wirksamkeit und Gebrechen d e r w i r t e m-
bergischen Magiftratsve rfassnng, 1797.
S. 1-) —17. über die Wahlen mit lauter Stim-
me säet, verdient gewiß Beherzigung, — Die
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