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Er hat hierbei einige Differenzen zwischen Trithem und
Naucler, die ihre doch im übrigen nicht wegzuläugnende
Harmonie stören, zu finden geglaubt. Davon ist eine
allerdings vorhanden, indem nämlich Trithem als Friedens-
vermittler die drei Bischöfe von Augsburg, Constanz und
Speier nennt, während Nauclerus den Augsburger, Strass-
burger und Speierer anführt.
Die anderen Differenzen aber (wie sich zeigen wird)
sind in "Wahrheit keine. — König freilich hat solche in
den von Trithem aufgezählten Artikeln des Eriedens-
vertrags gesucht; die Trithemschen Artikel sind folgende:
1) Graf Eberhard soll das Bündnis mit den Herzogen
von Oesterreich lösen, und fortan keines gegen den Kaiser
oder das Keich mit ihnen eingehen.
2) Graf Eberhard soll auf die vom Kaiser ihm über
24 [schwäbische] Reichsstädte verliehene Landvogtei
verzichten.
3) Derselbe soll allen Reichsbürgern vor dem Kaiser
oder dem von ihm bestellten Richter zu Recht stehen.
4) Derselbe soll dem Kaiser und Reich treu und ge-
horsam sein und Niemanden zur Erhebung dagegen ver-
leiten (provocare).
5) Der Kaiser soll sowol den Grafen Eberhard als
auch den Herzog von Teck und alle übrigen Verbündete
oder Helfer derselben, ausgenommen die Herzoge von Oester-
reich, in seine Huld wiederaufnehmen.
6) Alle Gefangenen beiderseits sollen ohne Schaden
freigegeben werden, wogegen der Kaiser die Grafen selbst
dessen sicher lasse[?]4).
4) Quatenus flrma sit eonstitutio paeis, quod Imperator comites
ipsos principalos de hoc faciat securos. Das bezieht sich offenbar auf
die von Trithem misverstandene Bestimmung des letzten Absatzes des
Er hat hierbei einige Differenzen zwischen Trithem und
Naucler, die ihre doch im übrigen nicht wegzuläugnende
Harmonie stören, zu finden geglaubt. Davon ist eine
allerdings vorhanden, indem nämlich Trithem als Friedens-
vermittler die drei Bischöfe von Augsburg, Constanz und
Speier nennt, während Nauclerus den Augsburger, Strass-
burger und Speierer anführt.
Die anderen Differenzen aber (wie sich zeigen wird)
sind in "Wahrheit keine. — König freilich hat solche in
den von Trithem aufgezählten Artikeln des Eriedens-
vertrags gesucht; die Trithemschen Artikel sind folgende:
1) Graf Eberhard soll das Bündnis mit den Herzogen
von Oesterreich lösen, und fortan keines gegen den Kaiser
oder das Keich mit ihnen eingehen.
2) Graf Eberhard soll auf die vom Kaiser ihm über
24 [schwäbische] Reichsstädte verliehene Landvogtei
verzichten.
3) Derselbe soll allen Reichsbürgern vor dem Kaiser
oder dem von ihm bestellten Richter zu Recht stehen.
4) Derselbe soll dem Kaiser und Reich treu und ge-
horsam sein und Niemanden zur Erhebung dagegen ver-
leiten (provocare).
5) Der Kaiser soll sowol den Grafen Eberhard als
auch den Herzog von Teck und alle übrigen Verbündete
oder Helfer derselben, ausgenommen die Herzoge von Oester-
reich, in seine Huld wiederaufnehmen.
6) Alle Gefangenen beiderseits sollen ohne Schaden
freigegeben werden, wogegen der Kaiser die Grafen selbst
dessen sicher lasse[?]4).
4) Quatenus flrma sit eonstitutio paeis, quod Imperator comites
ipsos principalos de hoc faciat securos. Das bezieht sich offenbar auf
die von Trithem misverstandene Bestimmung des letzten Absatzes des