1460—1463. 47
im civilrecht zu beginnen, nach l*/a iabren zurückzukehren, in Heidelbei-g zu pro-
moviren und hier die lehrsteile für civilrecht zu übernehmen, alles nach anordnung
des fürsten. Ann. III, 82; vgl. Hautz I, 317 nach dem ietzt nicht mehr vorhan-
denen orig. 413
Sept. 18. Univ. zeigt Diether von Mainz an, dass sie den Mainzer tag
[vgl. iuni 24.] beschicken werde. Ann. III, 83; gedr.: (Büttinghausen) Miscella
p. 24. 414
OCt. 5. Artistenfak. verpflichtet ihre mitglieder, vorläufig nur über die zu
den promotionen erforderlichen bücher zu lesen, das einmal erwählte buch aber
nicht ohne triftigen grund fallen zu lassen oder zu spät zu beginnen. Acta fac.
avt. II, 51; gedr.: bd. I, 178 nr. 120. 415
dec. 6. Rektor verbietet während des krieges iede mündliche oder schriftliche
äusserung, welche dem kurf., der stadt oder der univ. zum nachtheil gereichen
könnte, ebenso die annähme derartiger Schriften und das betreten der Strasse nach
dem läuten der weinglocke. Ann. III, 85v. 416
dec. 12. Univ. und kapitel vom h. geist geloben dem papste in der Mainzer
sache gehorsam zu sein. Ann. III, 88v. 417
1462.
lan. (14.—31.) Univ. lässt auf wünsch des kurf., welchem wegen seiner
Unterstützung des abgesetzten Diether von Isenburg der graf von Wirtemberg ab-
gesagt hat, gewisse kriegsartikel von ihren angehörigen beschwören. Ann. III, 86v;
gedr.: bd. I, 179 nr. 121. 418
marz 2. Univ. und kapitel vom h. geist beglaubigen beim papste Iohann von
Laudenburg, art. et leg. dr., welcher als gesandter des bischofs Reinhard von Worms
zugleich ihre wünsche vorzutragen bevollmächtigt wird. Ann. III, 90; gedr.:
(Büttinghausen) Miscella hist. univ. Heid. p. 16. — Die Instruktion Laudenburgs:
Ann. III, 91; extr. (Büttinghausen) Progr. de acad. Heid. ex vita Pii II. pont.
illustr. (1772); vollst. Miscella p. 17 und bd. I, 180 nr. 122. 419
(märz 20.—april 26.) Univ. ernennt genannte lehrer zu hauptleuten der
einzelnen bursen und giebt bestimmungen über das verhalten ihrer angehörigen im
falle eines feindlichen angriffs. Ann. III, 92. — Ueber die kriegsereignisse des
iahres und die Schlacht bei Seckenheim: ibid. 86v ff. 420
ÖOT. 24. Univ. nimmt eine neue fassung der Statuten für das kollegium
s- Dionysii an. Ann. III, 99v—102; Copialbuch f. 97—100v mit notiz über die
aufnähme des Iohann von Eppenbach ins kollegium 1462 dec. 1. — Meist wört-
liche Wiederholung der Statuten von 1452 dec. 19.; anderes, besonders der eid des
Stipendiaten, stimmt mit cod. Heid. 358, 52 f. 1 — 3, nur dass die ganze fassung
des letzteren kürzer ist. 421
Univ. schärft neuerdings ein, dass die «personae duarum viarum» sich
Weder wörtlich noch thätlich schädigen dürfen. Ann. III, 102v. 422
1463.
lan. 7. pjus jj beglaubigt bei der univ. den päpstlichen auditor Petrus
errici und den subdiakon Pranciskus, dekan von Toledo, theo!, prof., als seine zur
im civilrecht zu beginnen, nach l*/a iabren zurückzukehren, in Heidelbei-g zu pro-
moviren und hier die lehrsteile für civilrecht zu übernehmen, alles nach anordnung
des fürsten. Ann. III, 82; vgl. Hautz I, 317 nach dem ietzt nicht mehr vorhan-
denen orig. 413
Sept. 18. Univ. zeigt Diether von Mainz an, dass sie den Mainzer tag
[vgl. iuni 24.] beschicken werde. Ann. III, 83; gedr.: (Büttinghausen) Miscella
p. 24. 414
OCt. 5. Artistenfak. verpflichtet ihre mitglieder, vorläufig nur über die zu
den promotionen erforderlichen bücher zu lesen, das einmal erwählte buch aber
nicht ohne triftigen grund fallen zu lassen oder zu spät zu beginnen. Acta fac.
avt. II, 51; gedr.: bd. I, 178 nr. 120. 415
dec. 6. Rektor verbietet während des krieges iede mündliche oder schriftliche
äusserung, welche dem kurf., der stadt oder der univ. zum nachtheil gereichen
könnte, ebenso die annähme derartiger Schriften und das betreten der Strasse nach
dem läuten der weinglocke. Ann. III, 85v. 416
dec. 12. Univ. und kapitel vom h. geist geloben dem papste in der Mainzer
sache gehorsam zu sein. Ann. III, 88v. 417
1462.
lan. (14.—31.) Univ. lässt auf wünsch des kurf., welchem wegen seiner
Unterstützung des abgesetzten Diether von Isenburg der graf von Wirtemberg ab-
gesagt hat, gewisse kriegsartikel von ihren angehörigen beschwören. Ann. III, 86v;
gedr.: bd. I, 179 nr. 121. 418
marz 2. Univ. und kapitel vom h. geist beglaubigen beim papste Iohann von
Laudenburg, art. et leg. dr., welcher als gesandter des bischofs Reinhard von Worms
zugleich ihre wünsche vorzutragen bevollmächtigt wird. Ann. III, 90; gedr.:
(Büttinghausen) Miscella hist. univ. Heid. p. 16. — Die Instruktion Laudenburgs:
Ann. III, 91; extr. (Büttinghausen) Progr. de acad. Heid. ex vita Pii II. pont.
illustr. (1772); vollst. Miscella p. 17 und bd. I, 180 nr. 122. 419
(märz 20.—april 26.) Univ. ernennt genannte lehrer zu hauptleuten der
einzelnen bursen und giebt bestimmungen über das verhalten ihrer angehörigen im
falle eines feindlichen angriffs. Ann. III, 92. — Ueber die kriegsereignisse des
iahres und die Schlacht bei Seckenheim: ibid. 86v ff. 420
ÖOT. 24. Univ. nimmt eine neue fassung der Statuten für das kollegium
s- Dionysii an. Ann. III, 99v—102; Copialbuch f. 97—100v mit notiz über die
aufnähme des Iohann von Eppenbach ins kollegium 1462 dec. 1. — Meist wört-
liche Wiederholung der Statuten von 1452 dec. 19.; anderes, besonders der eid des
Stipendiaten, stimmt mit cod. Heid. 358, 52 f. 1 — 3, nur dass die ganze fassung
des letzteren kürzer ist. 421
Univ. schärft neuerdings ein, dass die «personae duarum viarum» sich
Weder wörtlich noch thätlich schädigen dürfen. Ann. III, 102v. 422
1463.
lan. 7. pjus jj beglaubigt bei der univ. den päpstlichen auditor Petrus
errici und den subdiakon Pranciskus, dekan von Toledo, theo!, prof., als seine zur