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Populär-wissenschaftlicher Vortrag des vr. Sulphurius über Schule und Erziehung.
gewendet werden. Da-
bei hätten sich die Lehrer
strengstens jeder belei-
digenden oder verletzen-
den Ausdruckswcise zu
enthalten. Sollte ein
Lehrer sich so weit ver-
gessen, die Schüler etwa
Lausbuben zu schimpfen
oder gar denselben Tatzen
zu geben, so würde nicht
nur Klage bei dem über
jeden Lehrer stehenden
Oberlehrer, sondern unter
Umständen sofortige
Selbsthilfe von Seite der
Schüler durch Züchtig-
ung des Lehrers zu ge-
statten sein.
Das Vortheilhastestc an unserem Systeme ist, daß man
bei dessen Durchführung keiner weiteren Gesetzgebung mehr
bedarf, um die Menschheit in den Schranken der Ordnung
zu halten, denn da alle
Menschen der Schule
angehören, bedarf es
nur einer einfachen
Schuldisciplin und
deren Handhabung, um
den Egoismus des Ein-
zelnen mit der Rücksicht
auf die Allgemeinheit ans-
zugleichen. Tritt an die
Stelle des Strafgesetzes
das Schulgesetz, so wer-
den auch Todes-, Zucht-
haus- und alle der-
gleichen Strafen von
selbst in Wegfall kom-
men, und wäre bei der
Mehrung der Kenntnisse
des Einzelnen ein solches
Bedürfnis; je denkbar, so könnten ja etwa Schüler, die aus
Gründen der Disciplin von ihrer betreffenden Schule nuszn-
schließen wären, in eigenen Vcrbrccherschulen vereinigt werden.
Welche Vereinfachung endlich für die medicinische Wissen-
ichast, wenn cs nur mehr eine Krankheit geben würde — die
® chulkrankh eit! Selbstmorde von jungen Leuten, wie sic neuer-
^ch nicht selten vorzukommen pflegen, würden wohl undenkbar sein,
der Menschheit die Schule zur zweiten Natur geworden wäre,
wie dieses aus unserem Systeme von selbst sich ergeben müßte! -
Sollten wir so glücklich sein, durch diese kurze Darlegung
unserer Gedanken ein oder das andere Auge eines Schulmannes
geöffnet zu haben, so lväre uns das eine nm so größere Genug-
thnung, als wir, wie jeder Pädagoge cs von sich ist, überzeugt
sind, daß wir allein Recht haben.
v. Ittiris.
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Populär-wissenschaftlicher Vortrag des vr. Sulphurius über Schule und Erziehung.
gewendet werden. Da-
bei hätten sich die Lehrer
strengstens jeder belei-
digenden oder verletzen-
den Ausdruckswcise zu
enthalten. Sollte ein
Lehrer sich so weit ver-
gessen, die Schüler etwa
Lausbuben zu schimpfen
oder gar denselben Tatzen
zu geben, so würde nicht
nur Klage bei dem über
jeden Lehrer stehenden
Oberlehrer, sondern unter
Umständen sofortige
Selbsthilfe von Seite der
Schüler durch Züchtig-
ung des Lehrers zu ge-
statten sein.
Das Vortheilhastestc an unserem Systeme ist, daß man
bei dessen Durchführung keiner weiteren Gesetzgebung mehr
bedarf, um die Menschheit in den Schranken der Ordnung
zu halten, denn da alle
Menschen der Schule
angehören, bedarf es
nur einer einfachen
Schuldisciplin und
deren Handhabung, um
den Egoismus des Ein-
zelnen mit der Rücksicht
auf die Allgemeinheit ans-
zugleichen. Tritt an die
Stelle des Strafgesetzes
das Schulgesetz, so wer-
den auch Todes-, Zucht-
haus- und alle der-
gleichen Strafen von
selbst in Wegfall kom-
men, und wäre bei der
Mehrung der Kenntnisse
des Einzelnen ein solches
Bedürfnis; je denkbar, so könnten ja etwa Schüler, die aus
Gründen der Disciplin von ihrer betreffenden Schule nuszn-
schließen wären, in eigenen Vcrbrccherschulen vereinigt werden.
Welche Vereinfachung endlich für die medicinische Wissen-
ichast, wenn cs nur mehr eine Krankheit geben würde — die
® chulkrankh eit! Selbstmorde von jungen Leuten, wie sic neuer-
^ch nicht selten vorzukommen pflegen, würden wohl undenkbar sein,
der Menschheit die Schule zur zweiten Natur geworden wäre,
wie dieses aus unserem Systeme von selbst sich ergeben müßte! -
Sollten wir so glücklich sein, durch diese kurze Darlegung
unserer Gedanken ein oder das andere Auge eines Schulmannes
geöffnet zu haben, so lväre uns das eine nm so größere Genug-
thnung, als wir, wie jeder Pädagoge cs von sich ist, überzeugt
sind, daß wir allein Recht haben.
v. Ittiris.
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Werk/Gegenstand/Objekt
Pool: UB Fliegende Blätter
Titel
Titel/Objekt
"Populär-wissenschaftlicher Vortrag des Dr. Sulphurius über Schule und Erziehung"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES
Objektbeschreibung
Maß-/Formatangaben
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Künstler/Urheber/Hersteller (GND)
Entstehungsort (GND)
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)
Literaturangabe
Rechte am Objekt
Aufnahmen/Reproduktionen
Künstler/Urheber (GND)
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
In Copyright (InC) / Urheberrechtsschutz
Creditline
Fliegende Blätter, 73.1880, Nr. 1847, S. 195
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Erschließung
Lizenz
CC0 1.0 Public Domain Dedication
Rechteinhaber
Universitätsbibliothek Heidelberg