schützenden Baudenkmales voraussetzt, was in der Regel nicht
durch einen Laien erfolgen kann. Der Vertreter des Institutes für
Denkmalpflege muß insoweit als objektiver Gutachter beigezogen
werden.
Der Wert eines Denkmals wird auch gerade im Hinblick auf den
Einbau oder die Umgestaltung von Fensterelementen nicht allein
durch das optische Erscheinungsbild bestimmt. Letztendlich ist ent-
scheidend die Material- und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bau-
substanz. Wesentlich ist, daß die handwerkliche Entstehungsweise
und Qualität gerade von Fenstern auf Dauer nur erhalten und auch
sichtbar gemacht werden kann, wenn in gleicher Weise wieder Holz-
fenster, soweit Holzfenster vorhanden waren, der alten Art und Form
eingebaut werden.
Die Materialtreue und Werkgerechtigkeit als Kernfrage bei der
Beurteilung, ob eine „Beeinträchtigung des Denkmalwertes" vorliegt,
ist nach der derzeit herrschenden Rechtsprechung des Oberverwal-
tungsgerichts Lüneburg eindeutig dahingehend zu entscheiden, daß
beide Elemente wesentliche Bestandteile des Denkmalwertes von
Gebäuden sind. Das heißt, gerade für Fälle, in denen Kunststoff statt
Holz bei vorhandenen ursprünglich eingebauten Holzfenstern ver-
wandt wird, geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Denkmal-
wert eines Baudenkmales in der Tat beeinträchtigt wird (vgl. hierzu
Urteil des OVG Lüneburg vom 26.11.1992 - 6 L 24/90 in NVwZ-R
1993 S. 232 ff mit weiteren Nachweisen).
Weitere Urteile der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage seien bei-
spielhaft genannt:
- So wurde in einem Fall, bei dem für ein Baudenkmal eine Bauge-
nehmigung mit der Auflage zum Einbau von Fenstern mit Kämpfer
erteilt und diese von dem Eigentümer angefochten wurde, entschie-
den, daß die Materialtreue grundsätzlich erforderlich sei, da die
Bedeutung von unterteilten Fenstern sich insbesondere bei der vor-
gegebenen Betrachtungsweise von Umgrenzung des öffentlichen
Raumes ergebe (VG Braunschweig vom 31.10. 79 - IIA 416/78).
- In einem anderen Fall hat das Verwaltungsgericht Braunschweig
(Urteil VG Braunschweig vom 19. 07. 90 - 2 A 2205/89 -) den inter-
essanten Aspekt mit eingeführt, daß der Grundsatz der Material-
treue auch dadurch gestützt werde, daß sich gerade das Aussehen
von Kunststoffenstern einerseits und das von Holzfenstern anderer-
seits im Laufe der Zeit unterschiedlich entwickele, so daß es darauf
ankomme, zum Schutz des Denkmals und der übrigen, zum Denk-
malensemble gehörenden Gebäude ein einheitliches Aussehen zu
gewährleisten.
- In einer oft gerade in der Praxis zitierten Entscheidung aus Hannover
hat das Oberverwaltungsgericht (Urteil OVG vom 24. 09. 90-6
OVG A143/88) sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob bei
einem Baudenkmal, das bereits im Erdgeschoß Kunststoffenster
besaß, zur Erreichung eines einheitlichen Erscheinungsbildes auch im
Obergeschoß Kunststoffenster eingebaut werden dürften. In diesem
gesondert zu sehenden Fall waren von ursprünglich 28 Fenstern nur
noch 3 im Originalzustand (Holz) vorhanden. Alle Fenster im Ober-
geschoß waren einflügelig und trotz eines Holzrahmens boten sie
das gleiche Erscheinungsbild wie die Kunststoffenster im Unterge-
schoß.
In diesem Sonderfall ging das OVG davon aus, daß hier über das
Beeinträchtigungsverbot gern. § 23 NDSchG nicht gefordert werden
könne, den ursprünglich einmal vorhandenen Originalzustand wie-
derherzustellen. Insoweit ist auch für die Praxis wichtig, daß die
Rekonstruktion nur über die Rechtsgrundlange des § 25 Abs. 2
NDSchG möglich ist. § 23 NDSchG gibt hierfür keine Rechtsgrund-
lage.
Insgesamt stellte in diesem Einzelfall das OVG eine so erhebliche
Abweichung vom Originalzustand fest, daß von einer Beeinträchti-
gung des Denkmalwertes nach seiner Auffassung nicht mehr
gesprochen werden kann, selbst, wenn auch im Obergeschoß die
restlichen Fenster mit Kunststoffrahmen versehen würden.
Gerade dieser Fall zeigt, daß die Entscheidung der Verwaltungsge-
richte nicht zu verallgemeinern sind, da sie in jedem Fall immer unter
Berücksichtigung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachver-
haltes zu werten sind.
Um die aus den diversen vorliegenden Entscheidungen sich erge-
benden Rechtsgrundsätze zusammenzufassen, ist jedoch für die prak-
tische Anwendung von Bedeutung zu wissen, daß die Rechtspre-
chung der Verwaltungsgerichte in Niedersachsen davon ausgeht,
daß die Verwendung von Kunststoff statt Holz bei dem Einbau von
Fenstern in Baudenkmalen grundsätzlich den Denkmalwert beein-
trächtigt!
Den Urteilen der Verwaltungsgerichte in Niedersachsen kann für
den Denkmalpraktiker insgesamt eine Vielzahl von Argumentationshil-
fen für die erforderliche Begründung im Einzelfall entnommen wer-
den. Der Denkmalpfleger sollte sich dieser Argumentation bedienen,
um die Begründung von Anordnungen nach § 23 NDSchG juristisch
auf eine solide Basis zu stellen.
Allgemeine Erfahrung ist, daß die Erhaltung von Baudenkmalen
nicht gegen den Eigentümer, sondern immer nur mit dem Eigentümer
möglich ist. Daraus folgt, daß die Aufklärung über die erforderlichen
Maßnahmen an einem Baudenkmal in einem sehr frühen Stadium
durch die Denkmalschutzbehörden erfolgen muß, mit dem Ziel, sicher-
zustellen, daß es gar nicht erst zu einem repressiven Verwaltungshan-
deln, z.B. einer Anordnungsverfügung nach § 23 NDSchG, kommt.
Die Praxis lehrt, daß in der Mehrheit der Fälle in der Regel nur im
nachhinein auf Fehlentwicklungen am Denkmal reagiert werden kann.
Unbeschadet dessen ist wichtig zu wissen, daß dem Beweiswert
der Aussage des Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren eine ganz entscheidende Bedeutung zukommt. Es bedarf einer
großen Sorgfalt in der Argumentation , da die dem Gutachten inne-
wohnende Objektivität und Überzeugungskraft, die durch Gründlich-
keit in der Aussage, Abgewogenheit und Logik der Folgerungen und
auch durch die Sachkenntnis des Gutachters und erst letztlich durch
dessen Autorität bestimmt wird, für den Ausgang des Verfahrens ent-
scheidend ist.
Der Denkmalpfleger trägt in dieser Situation besondere Verantwor-
tung für das Baudenkmal, das in der Regel als Streitobjekt anwaltlich
nicht vertreten ist, da mangels hinreichender präventiver Überzeu-
gungsarbeit der Denkmaleigentümer im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren im Zweifel gegen das Baudenkmal kämpfen wird.
Nachdem vorstehend die Tatbestandsvoraussetzungen einer
Anordnungsverfügung nach § 23 NDSchG erläutert wurden, möchte
ich im folgenden kurz auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift eingehen.
Anordnungen nach § 23 stehen insoweit im Ermessen der Denk-
malschutzbehörde, als sie sowohl über das „Ob" des Einschreitens als
auch über das „Wie", das heißt, die Auswahl der Maßnahmen, zu ent-
scheiden hat.
Hier sei nur ganz kurz darauf hingewiesen, daß ein Anspruch eines
Dritten auf Einschreiten der Denkmalschutzbehörden gegen Maßnah-
men an einem in seiner Nachbarschaft befindlichen Baudenkmal
grundsätzlich nicht besteht. Denkmalpflege wie auch Denkmalschutz
liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem
Schutz Dritter, so daß es einem Dritten insoweit bereits an der
Antragsbefugnis und damit an einer wesentlichen Zulässigkeitsvoraus-
setzung für das Rechtsbehelfsverfahren fehlen wird.
Wichtig für die Praxis ist, daß bei der schriftlichen Begründung von
Anordnungen deutlich gemacht wird, daß das der Denkmalschutzbe-
hörde obliegende Ermessen auch ausgeübt wurde. Hierbei ist nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgendes zu beachten:
Grundsätzlich sind Ermessungsüberschreitungen und/oder -unter-
schreitungen zu vermeiden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine unzuläs-
sige Rechtsfolge gewählt wird oder das Ermessen überhaupt nicht
ausgeübt wird, indem z.B. ohne weitere Begründung festgelegt wird,
daß hier eine ganz bestimmte Maßnahme zu erfolgen habe. Ferner
sind Fälle des Ermessensfehlgebrauch zu vermeiden, indem z.B. auf
sachfremde Erwägungen abgestellt wird oder auch der Sachverhalt in
erheblichem Umfang falsch gewertet wird.
Zu Fällen des Ermessensfehlgebrauch zählen auch Fälle strukturel-
ler Begründungsfehler sowie Verstöße gegen den Gleichheitsgrund-
satz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz). Zu letzterem ist zu sagen, daß
gerade in den Fällen, bei denen bei Bauensembles zusätzlich örtliche
Bauvorschriften bestimmte Gestaltungsvorschriften machen, darauf
geachtet werden muß, daß nicht - was oft in der Praxis geschieht -
83
durch einen Laien erfolgen kann. Der Vertreter des Institutes für
Denkmalpflege muß insoweit als objektiver Gutachter beigezogen
werden.
Der Wert eines Denkmals wird auch gerade im Hinblick auf den
Einbau oder die Umgestaltung von Fensterelementen nicht allein
durch das optische Erscheinungsbild bestimmt. Letztendlich ist ent-
scheidend die Material- und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bau-
substanz. Wesentlich ist, daß die handwerkliche Entstehungsweise
und Qualität gerade von Fenstern auf Dauer nur erhalten und auch
sichtbar gemacht werden kann, wenn in gleicher Weise wieder Holz-
fenster, soweit Holzfenster vorhanden waren, der alten Art und Form
eingebaut werden.
Die Materialtreue und Werkgerechtigkeit als Kernfrage bei der
Beurteilung, ob eine „Beeinträchtigung des Denkmalwertes" vorliegt,
ist nach der derzeit herrschenden Rechtsprechung des Oberverwal-
tungsgerichts Lüneburg eindeutig dahingehend zu entscheiden, daß
beide Elemente wesentliche Bestandteile des Denkmalwertes von
Gebäuden sind. Das heißt, gerade für Fälle, in denen Kunststoff statt
Holz bei vorhandenen ursprünglich eingebauten Holzfenstern ver-
wandt wird, geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Denkmal-
wert eines Baudenkmales in der Tat beeinträchtigt wird (vgl. hierzu
Urteil des OVG Lüneburg vom 26.11.1992 - 6 L 24/90 in NVwZ-R
1993 S. 232 ff mit weiteren Nachweisen).
Weitere Urteile der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage seien bei-
spielhaft genannt:
- So wurde in einem Fall, bei dem für ein Baudenkmal eine Bauge-
nehmigung mit der Auflage zum Einbau von Fenstern mit Kämpfer
erteilt und diese von dem Eigentümer angefochten wurde, entschie-
den, daß die Materialtreue grundsätzlich erforderlich sei, da die
Bedeutung von unterteilten Fenstern sich insbesondere bei der vor-
gegebenen Betrachtungsweise von Umgrenzung des öffentlichen
Raumes ergebe (VG Braunschweig vom 31.10. 79 - IIA 416/78).
- In einem anderen Fall hat das Verwaltungsgericht Braunschweig
(Urteil VG Braunschweig vom 19. 07. 90 - 2 A 2205/89 -) den inter-
essanten Aspekt mit eingeführt, daß der Grundsatz der Material-
treue auch dadurch gestützt werde, daß sich gerade das Aussehen
von Kunststoffenstern einerseits und das von Holzfenstern anderer-
seits im Laufe der Zeit unterschiedlich entwickele, so daß es darauf
ankomme, zum Schutz des Denkmals und der übrigen, zum Denk-
malensemble gehörenden Gebäude ein einheitliches Aussehen zu
gewährleisten.
- In einer oft gerade in der Praxis zitierten Entscheidung aus Hannover
hat das Oberverwaltungsgericht (Urteil OVG vom 24. 09. 90-6
OVG A143/88) sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob bei
einem Baudenkmal, das bereits im Erdgeschoß Kunststoffenster
besaß, zur Erreichung eines einheitlichen Erscheinungsbildes auch im
Obergeschoß Kunststoffenster eingebaut werden dürften. In diesem
gesondert zu sehenden Fall waren von ursprünglich 28 Fenstern nur
noch 3 im Originalzustand (Holz) vorhanden. Alle Fenster im Ober-
geschoß waren einflügelig und trotz eines Holzrahmens boten sie
das gleiche Erscheinungsbild wie die Kunststoffenster im Unterge-
schoß.
In diesem Sonderfall ging das OVG davon aus, daß hier über das
Beeinträchtigungsverbot gern. § 23 NDSchG nicht gefordert werden
könne, den ursprünglich einmal vorhandenen Originalzustand wie-
derherzustellen. Insoweit ist auch für die Praxis wichtig, daß die
Rekonstruktion nur über die Rechtsgrundlange des § 25 Abs. 2
NDSchG möglich ist. § 23 NDSchG gibt hierfür keine Rechtsgrund-
lage.
Insgesamt stellte in diesem Einzelfall das OVG eine so erhebliche
Abweichung vom Originalzustand fest, daß von einer Beeinträchti-
gung des Denkmalwertes nach seiner Auffassung nicht mehr
gesprochen werden kann, selbst, wenn auch im Obergeschoß die
restlichen Fenster mit Kunststoffrahmen versehen würden.
Gerade dieser Fall zeigt, daß die Entscheidung der Verwaltungsge-
richte nicht zu verallgemeinern sind, da sie in jedem Fall immer unter
Berücksichtigung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachver-
haltes zu werten sind.
Um die aus den diversen vorliegenden Entscheidungen sich erge-
benden Rechtsgrundsätze zusammenzufassen, ist jedoch für die prak-
tische Anwendung von Bedeutung zu wissen, daß die Rechtspre-
chung der Verwaltungsgerichte in Niedersachsen davon ausgeht,
daß die Verwendung von Kunststoff statt Holz bei dem Einbau von
Fenstern in Baudenkmalen grundsätzlich den Denkmalwert beein-
trächtigt!
Den Urteilen der Verwaltungsgerichte in Niedersachsen kann für
den Denkmalpraktiker insgesamt eine Vielzahl von Argumentationshil-
fen für die erforderliche Begründung im Einzelfall entnommen wer-
den. Der Denkmalpfleger sollte sich dieser Argumentation bedienen,
um die Begründung von Anordnungen nach § 23 NDSchG juristisch
auf eine solide Basis zu stellen.
Allgemeine Erfahrung ist, daß die Erhaltung von Baudenkmalen
nicht gegen den Eigentümer, sondern immer nur mit dem Eigentümer
möglich ist. Daraus folgt, daß die Aufklärung über die erforderlichen
Maßnahmen an einem Baudenkmal in einem sehr frühen Stadium
durch die Denkmalschutzbehörden erfolgen muß, mit dem Ziel, sicher-
zustellen, daß es gar nicht erst zu einem repressiven Verwaltungshan-
deln, z.B. einer Anordnungsverfügung nach § 23 NDSchG, kommt.
Die Praxis lehrt, daß in der Mehrheit der Fälle in der Regel nur im
nachhinein auf Fehlentwicklungen am Denkmal reagiert werden kann.
Unbeschadet dessen ist wichtig zu wissen, daß dem Beweiswert
der Aussage des Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren eine ganz entscheidende Bedeutung zukommt. Es bedarf einer
großen Sorgfalt in der Argumentation , da die dem Gutachten inne-
wohnende Objektivität und Überzeugungskraft, die durch Gründlich-
keit in der Aussage, Abgewogenheit und Logik der Folgerungen und
auch durch die Sachkenntnis des Gutachters und erst letztlich durch
dessen Autorität bestimmt wird, für den Ausgang des Verfahrens ent-
scheidend ist.
Der Denkmalpfleger trägt in dieser Situation besondere Verantwor-
tung für das Baudenkmal, das in der Regel als Streitobjekt anwaltlich
nicht vertreten ist, da mangels hinreichender präventiver Überzeu-
gungsarbeit der Denkmaleigentümer im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren im Zweifel gegen das Baudenkmal kämpfen wird.
Nachdem vorstehend die Tatbestandsvoraussetzungen einer
Anordnungsverfügung nach § 23 NDSchG erläutert wurden, möchte
ich im folgenden kurz auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift eingehen.
Anordnungen nach § 23 stehen insoweit im Ermessen der Denk-
malschutzbehörde, als sie sowohl über das „Ob" des Einschreitens als
auch über das „Wie", das heißt, die Auswahl der Maßnahmen, zu ent-
scheiden hat.
Hier sei nur ganz kurz darauf hingewiesen, daß ein Anspruch eines
Dritten auf Einschreiten der Denkmalschutzbehörden gegen Maßnah-
men an einem in seiner Nachbarschaft befindlichen Baudenkmal
grundsätzlich nicht besteht. Denkmalpflege wie auch Denkmalschutz
liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem
Schutz Dritter, so daß es einem Dritten insoweit bereits an der
Antragsbefugnis und damit an einer wesentlichen Zulässigkeitsvoraus-
setzung für das Rechtsbehelfsverfahren fehlen wird.
Wichtig für die Praxis ist, daß bei der schriftlichen Begründung von
Anordnungen deutlich gemacht wird, daß das der Denkmalschutzbe-
hörde obliegende Ermessen auch ausgeübt wurde. Hierbei ist nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgendes zu beachten:
Grundsätzlich sind Ermessungsüberschreitungen und/oder -unter-
schreitungen zu vermeiden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine unzuläs-
sige Rechtsfolge gewählt wird oder das Ermessen überhaupt nicht
ausgeübt wird, indem z.B. ohne weitere Begründung festgelegt wird,
daß hier eine ganz bestimmte Maßnahme zu erfolgen habe. Ferner
sind Fälle des Ermessensfehlgebrauch zu vermeiden, indem z.B. auf
sachfremde Erwägungen abgestellt wird oder auch der Sachverhalt in
erheblichem Umfang falsch gewertet wird.
Zu Fällen des Ermessensfehlgebrauch zählen auch Fälle strukturel-
ler Begründungsfehler sowie Verstöße gegen den Gleichheitsgrund-
satz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz). Zu letzterem ist zu sagen, daß
gerade in den Fällen, bei denen bei Bauensembles zusätzlich örtliche
Bauvorschriften bestimmte Gestaltungsvorschriften machen, darauf
geachtet werden muß, daß nicht - was oft in der Praxis geschieht -
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