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Winghardt, Stefan [Hrsg.]; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]; Puppe, Josefine [Bearb.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Archäologie und Informationssysteme: vom Umgang mit archäologischen Fachdaten in Denkmalpflege und Forschung — Hameln: Niemeyer, Heft 42.2013

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Über die Freiheit der Daten

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Weltinformationsgesetze (UIG) des Bundes10 und der
Länder. „Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen
Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformatio-
nen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die
Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaf-
fen." (UIG Bund, §1). Außerdem regeln seit 2009
Geodatenzugangsgesetze beziehungsweise Geoda-
teninfrastrukturgesetze des Bundes und der Länder
den Aufbau einer Geodateninfrastruktur sowie den
Zugang zu Geodäten in Deutschland, maßgeblich
beeinflusst durch die INSPIRE-Richtlinie.

INSPIRE
Nicht nur in Navigationssystemen, sondern in nahezu
allen Lebensbereichen spielen Geodäten eine wach-
sende Rolle zur Beantwortung räumlich bezogener
Fragestellungen. In einer möglichst breiten Verknüp-
fung und Vernetzung dieser Daten, einer sogenann-
ten Geodateninfrastruktur (GDI), wird ein immenses
Informationspotenzial mit positiven Effekten für
Politik, Wirtschaft und öffentliches Leben gesehen.
Bezüglich Geodäten spielt die INSPIRE-Initiative” der
Europäischen Kommission eine wichtige Rolle. Sie
stützt sich wesentlich auf die Empfehlungen zur Infor-
mationsfreiheit und hat das Ziel, eine Geodaten-
infrastruktur in der EU zu etablieren. Rechtsverbind-
lich ist dazu die INSPIRE-Richtlinie12, welche den
Mitgliedsländern verbindliche Vorgaben zum Aufbau
der GDI stellt. Sie enthält die umzusetzenden The-
menkomplexe für Metadaten und Geodäten (Anhän-
ge 1 bis 3), Angaben zur technischen Umsetzung,
Realisierungstermine und anderes mehr. Inzwischen
existiert außerdem eine Vielzahl zu berücksichtigen-
der Durchführungsbestimmungen und technischer
Spezifikationen.
Auch die INSPIRE-Richtlinie räumt schützenswerten
und höherwertigen Interessen Ausnahmerechte ein.
Entsprechend Artikel 13 „können die Mitgliedstaaten
den Zugang der Öffentlichkeit ... beschränken, wenn
dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen,
die öffentliche Sicherheit oder die nationale Vertei-
digung nachteilige Auswirkungen hätte" sowie, und
dies ist für die Archäologie wichtig, „wenn dieser
Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: ..." (hier
folgen mehrere Tatbestände, deren letzter uns jedoch
besonders interessiert) „... den Schutz der Umwelt-
bereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie
zum Beispiel die Aufenthaltsorte seltener Tierarten."
Dieses Ausnahmerecht kann zweifelsfrei auch auf die
Archäologie übertragen werden.
Im Anhang 1 der INSPIRE-Richtlinie werden die primär
zur Verfügung zu stellenden Themen genannt. Unter

diesen Themen befinden sich die „Schutzgebiete",
die auch für den archäologischen Denkmalschutz
bedeutsam sind. Schutzgebiete werden wie folgt
erläutert: „Gebiete, die im Rahmen des internationa-
len und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des
Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder
verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu
erreichen."
Die „Data Specifications on Protected Sites" stellen
erstmals auch einen direkten formellen Zusammen-
hang zwischen archäologischem Denkmalschutz und
INSPIRE her. Mögliche Konsequenzen daraus wurden
im Verband der Landesarchäologen intensiv beraten.
Im „Meinungsbild im Verband der Landesarchäologen
zum Thema Archäologischer Denkmalschutz und
INSPIRE:Schutzgebiete"13 liest man dazu: „Der Ver-
band der Landesarchäologen, insbesondere dessen
Kommission Archäologie und Informationssysteme
..., haben sich intensiv mit dem Thema INSPIRE und
dessen Verhältnis zum archäologischen Denkmal-
schutz beschäftigt. Es wurde eine umfangreiche
Sammlung von Kriterien erarbeitet und diskutiert, die
in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt. Anhand
dieser Kriterien können individuelle Entscheidungen
zu dem Grad der Beteiligung an INSPIRE sowie gege-
benenfalls zur Gestaltung der eigenen Beiträge ge-
troffen werden." (Meinungsbild14, S. 1) sowie: „Ein
Minimalkonsens unter den archäologischen Denkmal-
schutzbehörden in Deutschland soll bezüglich INSPIRE
gewährleisten, dass durch Entscheidung einzelner
Behörden beziehungsweise Bundesländer keine Inter-
essen anderer Behörden beziehungsweise Bundeslän-
der beeinträchtigt werden." (Meinungsbild15, S. 3).
Zusammenfassend wird festgestellt: „INSPIRE wird
mehrheitlich als Chance betrachtet, um die Wahr-
nehmung der Archäologie in der Öffentlichkeit zu ver-
bessern und die öffentlichen Belange des Denkmal-
schutzes besser wahrnehmen zu können." (VLA-
Website, Kommission Archäologie und Informations-
systeme - AG Rechtliche Aspekte16).
Open Data
Der Gedanke des freien Zugangs zu Wissen und
Informationen ist alt. Mit dem Internet erlebt er
jedoch gerade einen unvergleichlichen Aufschwung.
Hier lassen sich, mit vergleichsweise geringem
Aufwand, Informationen weltweit verbreiten und ver-
öffentlichen. Portale wie Google® ermöglichen es, die
Informationsflut einigermaßen zu beherrschen, und
Nachschlagewerke wie Wikipedia bündeln das
Wissen vieler freier Autoren und regen zu eigenen
Beiträgen an. Mit diesen Mitteln ist der Zugang zu
Informationen so einfach wie nie zuvor.
 
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