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Bulletin de la Société pour la Conservation des Monuments Historiques d'Alsace — 2.Sér. 16.1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.24723#0027

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XVI

ZUSATZBEST1MMUNGEN,

beschlossen in der General-Versammlung vom 4. Dezember 1862.

‘Artikel \.

Der President des Vereinsvorstandes fiihrt von Rechts wegen
den Yorsitz in den besonderen Sitzungen des oberrheinischen
Ausschusses.

Im Verhinderungsfalle steht der Vorsitz in denselben dem in
Colmar ansàssigen Vice-Pràsidenten zu, welcher seine Kollegen
zusammenzuberufen hat, entweder um die Verlesung von Abhand-
lungen anzuhoren, oder um vorlàufige Beslimmungen zum Zweck
der Erhaltung geschicbtlicher Denkmàler im Oberrhein zu treffen.

Art. 2.

Der Vice-Pràsident soll zehn Tage vorher dem Pràsidenten des
Yereins Tag und Stunde dieser Sitzungen anzeigen und seinem
Briefe eine summarische Tagesordnung beifügen.

Der Pràsident soll die anderen Mitglieder des Yorstandes hier-
von in Kenntniss setzen.

Art. 3.

Der Yice-Pràsident des oberrheinischen Ausschusses kann, ebenso
wie dies bei den monatlichen Sitzungen des Niederrheins üblich
ist, auf seine eigene Verantwortung andere zahlende Mitglieder zu-
ziehen, deren Interesse fur die archàologischen Studien bekannt ist.

Art. 4.

Der Yice-Pràsident des oberrheinischen Ausschusses soll dem
Vorstande die Abhandlungen übermitteln, deren Aufnahme in die
Zeitschrift er beantragen zu sollen glaubt. Der Vorstand soll des-
gleichen von den Massregeln in Kenntniss gesetzt werden, welche
für Erhaltung geschichtlicher Denkmàler im Oberrhein vorlàufig
getroffen sind.
 
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