Erstes Kapitel. Allgemeines 187
Die Bestimmungen des hl. Karl gingen 1583 in der etwas abgekürzten Form, in
welcher sie sich in den Statuten der vierten Mailander Provinzialsynode befinden13,
in die Dekrete der Synode von Aix ober14. Einige Jahre später übernahm auch
Myller sie in seinen Ornatus ecclesiasticus, nur ließ dieser aus, was die Instructio
fabricae ecclesiae über die Herstellung von massiven capocieli, d. i. von Ciboricn sagt.
Bei Myller ist bloß die Rede von einer umbella oder einem coelum, das auch nach
ihm von der Decke wie von der Wand herabhängen und sowohl aus bemaltem
Iiretterwerk als auch aus Zeug, Seide oder Leinwand bestehen kann, das jedoch
auf einen Rahmen ausgespannt werden muß'5.
Im Jahre 1600 erschien das römische Caeremoniale episcoporum und mit ihm
die erste, allgemein verpflichtende Bestimmung über den Altarbaldachin und das
Altarciborium. Fünf Jahre später (1605) beschäftigte sich auch die Synode von Prag
mit diesen, und zwar nahm auch sie gleich der Synode von Aix die auf Baldachin
und Ciborium bezüglichen Verordnungen des vierten Mailänder Provinzialkonzils
wörtlich in ihre Statuten auf18. 1609 schrieb die Synode von Ypern vor, die Altäre
sollten, weil sie sich oft durch Unrat von Vögeln, namentlich von Eulen, beschmutzt
zeigten, durch eine Holzdecke in Form eines Gewölbes oder eines Bogens in Zukunft
gegen eine derartige Verunehrung geschützt werden, und zwar singula altaria, wie
es ausdrücklich in dem betreffenden Statut heißt". Von großem Erfolg scheint diese
Verordnung jedoch nicht begleitet gewesen zu sein, da sich die Ypcrner Synode von
1629 veranlaßt sah, die Pfarrer nochmals zu mahnen, über allen Altären, auch den
Nebenaltären, ein Holzgetäfel anbringen zu lassen, welches den gewöhnlich von der
Decke herabfallenden Schmutz von ihnen abhalte". Ein Visitationsprotokoll von
Notre-Dame zu Bourg-St-Maurice (Savoie) aus dem Jahre 1633 befiehlt den Kirchen-
schöffen, über dem Hochaltar wegen des beständig von der Decke auf ihn herab-
fallenden Schmutzes unter Strafe von 25 Lvrs innerhalb eines Monats ein Tentorium
herzurichten, welches nicht nur den Altar, sondern auch den Priester völlig über-
decke".
Beachtimg verdient, daß der Baldachin im Caeremoniale lediglich als
Schmuck des Altares erscheint, während er in den Statuten der Kölner
Synode, der Synoden von Münster, von Lüttich und Cambrai, in der Instructio
fabricae ecclesiae des hl. Karl, in den anderen angeführten Synodaistatuten,
im Visitationsprotokoll von Bourg-St-Maurice und hei Myller einzig oder doch
in erster Linie den Zweck hat, den Altar vor Verunreinigungen zu schützen.
Auch das Ciborium hat nach dem hl. Karl vor allem diese Aufgabe.
In den Riten des Ostens findet das Altarciborium heute nur mehr
sehr geringe Verwendung. Ganz in Abgang gekommen zu sein scheint es im
syrischen und im chaldäischen Ritus. Daß es dem syrischen
in früherer Zeit nicht unbekannt war, erhellt aus den Miniaturen eines syri-
schen Pontifikales der Pariser Nationalbibliothek, das im Jahre 1239 ge-
schrieben wurde50. Ein Nischenciborium in Form eines konchaartigen Über-
baues, eine moderne Holzarchitektur, findet sich in der Kirche zu Der ez
Zaferän, der Residenz des unierten syrischen Patriarchen (Tafel 149)w. Im
Bereich des chaldäischen Ritus hat sich ein eigenartiges Ciborium aus
" C. De capellis et altaribus (1. c. 123). " Revue XXXIV (18*1) 368.
'* C. De altari (II. X, 1566). " Vgl. J. Braun, Die BturgfsChd Gewandung
11 Ornat, ceci. c. 39; S. 74. im Occident und Orient Abb. IG, 112 und 284.
" C. 12 (Hartsh. VIII, 689). " Conr. Preulier, NordmesonWamisoiie Bau-
" Tit. 5, c. 13 (Harten. VIII, 806). denkmälcr altchrisüicher und islamitischer
" C. De capefü'. et altarftuS (L c. 123). Zeit (Leipzig 1911) 51 und Tfl. 63.
Die Bestimmungen des hl. Karl gingen 1583 in der etwas abgekürzten Form, in
welcher sie sich in den Statuten der vierten Mailander Provinzialsynode befinden13,
in die Dekrete der Synode von Aix ober14. Einige Jahre später übernahm auch
Myller sie in seinen Ornatus ecclesiasticus, nur ließ dieser aus, was die Instructio
fabricae ecclesiae über die Herstellung von massiven capocieli, d. i. von Ciboricn sagt.
Bei Myller ist bloß die Rede von einer umbella oder einem coelum, das auch nach
ihm von der Decke wie von der Wand herabhängen und sowohl aus bemaltem
Iiretterwerk als auch aus Zeug, Seide oder Leinwand bestehen kann, das jedoch
auf einen Rahmen ausgespannt werden muß'5.
Im Jahre 1600 erschien das römische Caeremoniale episcoporum und mit ihm
die erste, allgemein verpflichtende Bestimmung über den Altarbaldachin und das
Altarciborium. Fünf Jahre später (1605) beschäftigte sich auch die Synode von Prag
mit diesen, und zwar nahm auch sie gleich der Synode von Aix die auf Baldachin
und Ciborium bezüglichen Verordnungen des vierten Mailänder Provinzialkonzils
wörtlich in ihre Statuten auf18. 1609 schrieb die Synode von Ypern vor, die Altäre
sollten, weil sie sich oft durch Unrat von Vögeln, namentlich von Eulen, beschmutzt
zeigten, durch eine Holzdecke in Form eines Gewölbes oder eines Bogens in Zukunft
gegen eine derartige Verunehrung geschützt werden, und zwar singula altaria, wie
es ausdrücklich in dem betreffenden Statut heißt". Von großem Erfolg scheint diese
Verordnung jedoch nicht begleitet gewesen zu sein, da sich die Ypcrner Synode von
1629 veranlaßt sah, die Pfarrer nochmals zu mahnen, über allen Altären, auch den
Nebenaltären, ein Holzgetäfel anbringen zu lassen, welches den gewöhnlich von der
Decke herabfallenden Schmutz von ihnen abhalte". Ein Visitationsprotokoll von
Notre-Dame zu Bourg-St-Maurice (Savoie) aus dem Jahre 1633 befiehlt den Kirchen-
schöffen, über dem Hochaltar wegen des beständig von der Decke auf ihn herab-
fallenden Schmutzes unter Strafe von 25 Lvrs innerhalb eines Monats ein Tentorium
herzurichten, welches nicht nur den Altar, sondern auch den Priester völlig über-
decke".
Beachtimg verdient, daß der Baldachin im Caeremoniale lediglich als
Schmuck des Altares erscheint, während er in den Statuten der Kölner
Synode, der Synoden von Münster, von Lüttich und Cambrai, in der Instructio
fabricae ecclesiae des hl. Karl, in den anderen angeführten Synodaistatuten,
im Visitationsprotokoll von Bourg-St-Maurice und hei Myller einzig oder doch
in erster Linie den Zweck hat, den Altar vor Verunreinigungen zu schützen.
Auch das Ciborium hat nach dem hl. Karl vor allem diese Aufgabe.
In den Riten des Ostens findet das Altarciborium heute nur mehr
sehr geringe Verwendung. Ganz in Abgang gekommen zu sein scheint es im
syrischen und im chaldäischen Ritus. Daß es dem syrischen
in früherer Zeit nicht unbekannt war, erhellt aus den Miniaturen eines syri-
schen Pontifikales der Pariser Nationalbibliothek, das im Jahre 1239 ge-
schrieben wurde50. Ein Nischenciborium in Form eines konchaartigen Über-
baues, eine moderne Holzarchitektur, findet sich in der Kirche zu Der ez
Zaferän, der Residenz des unierten syrischen Patriarchen (Tafel 149)w. Im
Bereich des chaldäischen Ritus hat sich ein eigenartiges Ciborium aus
" C. De capellis et altaribus (1. c. 123). " Revue XXXIV (18*1) 368.
'* C. De altari (II. X, 1566). " Vgl. J. Braun, Die BturgfsChd Gewandung
11 Ornat, ceci. c. 39; S. 74. im Occident und Orient Abb. IG, 112 und 284.
" C. 12 (Hartsh. VIII, 689). " Conr. Preulier, NordmesonWamisoiie Bau-
" Tit. 5, c. 13 (Harten. VIII, 806). denkmälcr altchrisüicher und islamitischer
" C. De capefü'. et altarftuS (L c. 123). Zeit (Leipzig 1911) 51 und Tfl. 63.