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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 2): Die Ausstattung des Altars, Antependien, Velen, Leuchterbank, Stufen, Ciborium und Baldachin, Retabel, Reliquien- und Sakramentsaltar, Altarschranken — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2049#0590

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574 Sechster Abschnitt. Reliquienaltar und Sakramentsaltar

ZWEITES KAPITEL

DER ALTAR ALS AUFBEWAHRUNGSSTÄTTE
DES HHL. SAKRAMENTES

I. DER ALTAR UND DIE AUFBEWAHRUNG DES ALLERHEILIGSTEN
IN VORKAROLINGISCHER ZEIT

Nach dem römischen Rituale muß das hhl. Sakrament in einem aus-
schließlich für diesen Zweck bestimmten Tabernakel, das auf dem Hoch-
altar oder auf einem anderen für die Verehrung und den Kult eines so großen
Sakramentes geeigneteren und würdigeren Altare aufgestellt sein soll, auf-
bewahrt werden, aber so, daß daraus für die anderen heiligen Funktionen
und kirchlichen Verrichtungen kein Hindernis erwächst*. Es erhebt sich
deshalb eine doppelte Frage: 1. Seit wann wurde der Altar nicht bloß zur
Darbringung des hl. Opfers benutzt, sondern auch zur Aufbewahrung des
hhl. Sakramentes nach vollendetem Opfer; 2. in welcher Weise wurde er zu
diesem Zwecke verwendet und welche Einrichtungen wurden getroffen, um
auf dem Altäre die Eucharistie aufzubewahren ?

Daß das hhl. Sakrament schon zu guter Zeit auch in denKirchen
aufbewahrt wurde, unterliegt keinem Zweifel*. Allerdings bestand auch noch
nach dem Aufhören der Verfolgungen lange Zeit der Brauch, den Leib des
Herrn den Gläubigen in ihre Wohnungen mitzugeben, damit sie dort zu
kommunizieren vermöchten, doch mußte sich bei der wachsenden Zahl der
Gläubigen bald die Notwendigkeit ergeben, es für die Spendung der letzten
Wegzehrung auch in dem Gotteshause aufzubewahren, da sonst viele diese
unmöglich hätten empfangen können. Wollte ja Kanon 13. des Konzils von
Nicäa, daß selbst den Büßern im Falle ihres Absterbens noch vor Ablauf der
Bußzeit die hl. Kommunion als Viaticum gereicht werde, und zwar bezeich-
net es das als den alten kanonischen Satzungen entsprechend'. Aufbewahrt
wurde das hhl. Sakrament wohl meist im Pastophorion, Secretarium,
Sacrarium, einem Nebenraum des Altarhauses, dem Vorläufer unserer
Sakristei, in kleinen Kirchen, die eines solchen Anbaues entbehrten, in dem
als Sakrarium dienenden Teil des Kircheninnern oder auch in einem im
Altarraum selbst angebrachten Schrank. Daß man den Altar benutzt habe.
um auf ihm das Gefäß mit dem Leibe des Herrn aufzubewahren, läßt sich
für die vorkarolingische Zeit nur in ungenügendem Maße beweisen. Was
man an Zeugnissen dafür angeführt hat, ist fast alles ohne jeden Wert. Es
lohnte sich kaum der Mühe, auf dieselben einzugehen, wenn sie nicht immer
wieder als Beleg vorgebracht würden, daß man schon in vorkonstantinischer

1 TU. IV, c. 1, n. 6. mit Abendmahl, erhellt aus dem ScMußpassus

! Vgl. z. B. Joannis Chrys, epist. ad Innoe. I. des Kanons: KaOökov dt xai xcgi .-rovrfe o3i«W

n. 3 (Mg. 52, 533). eJoöeuovtos, ttixoTivros rov /ieTaexs'y ev~

* H. I, 433. Daß im Kanon unter iipöSiov, %aetortas, 6 ixivzoxoc: perä So«i'""'!ai

Wegzehrung, nicht die bloße Absolution ohne fttzaSttkkto t,'-- ngwwoßfe. Vgl. C. J. v. Hetele,

Abendmahl zu verstehen ist, sondern Absolution Konziliengcschichte I (Freiburg 1873) 417.
 
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