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Dobschütz, Ernst von
Christusbilder: Untersuchungen zur christlichen Legende — Leipzig, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.4919#0240
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220

ν. Dobschütz, Christusbilder.

sächlich rührte das Ciboriurn von dem Papst Coelestin III. aus
dem Jahre 1197 her, die ehernen Thüren daran waren ein Werk
des Ubertus von Piacenza.l) Jedoch das Bild selbst war älter.
Schon vor der Mitte des 12. Jahrhunderts wird seine Existenz
in dieser Kapelle vorausgesetzt. Auf einem eigenen Altar neben
dem der Maria ward es in verschlossenem Schreine aufbewahrt.
Zehn Lampen brannten Tag und Nacht davor.2) Laut eines dieser
Zeit angehörenden ordo Romanus hatte der Papst in der Vigilie
des Sonntags de gaudete (der 3. Sonntag des Advents), an dem
eine Station zu Sankt Peter stattfand, auch vor diesem Bilde
zu räuchern. Hier — in der Nähe der Krippe am Altare Johann's VII.
— fand auch die Weihnachtsmesse statt.3) Die regelmässigen
Tage der öffentlichen Vorzeigung (ostensio) waren Mittwoch,
Donnerstag, Freitag und Sonnabend der Karwoche, Himmelfahrt
und das Fest des Namens Jesu am Sonntag nach der Epiphanien-
Octave.4) Die während dieser Zeit eingehenden Spenden gehörten
zur Hälfte den Domherrn, zur andern Hälfte den Diakonen.5)
In den Jubiläumsjahren wurde die ostensio auf alle Freitage
und alle hohen Feste ausgedehnt.6) InnocenzIII. bestimmte ferner,
dass an dem Sonntag nach der Epiphanien-Octave, an welchem
das Evangelium von der Hochzeit zu Kana verlesen ward, das
h. Bild durch die Domherrn von Sankt Peter in feierlicher Pro-
zession nach dem von ihm gegründeten Heilig-Geist-Spital ge-
bracht und dort dem Volke gezeigt werde.7) Meist nahm der
Papst selbst daran teil. Honorius III. regelte 1223 die dabei an
die Armen zu verteilenden Spenden und die Remuneration für
die an der Prozession beteiligten Domherrn. Alexander IV. er-
höhte die letzteren 1254 und Nikolaus III. 1278 bestätigte das.8)
Uberhaupt hatten die Domherrn von Sankt Peter besondere Rechte
an dies h. Bild: nur sie durften es jederzeit sehen; sie mussten
es zeigen, falls jemand dazu besondere päpstliche Genehmigung
hatte. Solche wurde freilich anfangs häufig und an allerlei Leute,
später nur für sehr hochgestellte Personen und mit grösseren
Einschränkungen erteilt;!l) die Thüren mussten dabei verschlossen
werden, damit sich kein Unbefugter einschleiche. Die Dornherrn,.

1) s. 27. 2) s. 11. 22a. c—22b. 3) s. 16—10.

4) s. 67 c. vgl. 80. 111. δ) s. 22 d. 6) s. 62. vgl. 55.

7) s. 30. 8) s. 35. 44. 51. vgl. 54. 9) s. 47. 64. 67 b. 68. 89.
 
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