Der Betrieb des Versatzamtes.
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vierten Theil der Wegmauteinnahmen sichergestellt,1) die an die Währinger Kirche
dargeliehene Summe sollte von den jährlichen Interessen der Lidl von Schwanau-
schen Stiftung2) in Raten zu 700 fl. rückerstattet werden, und für die Schuld des
Grafen Seilern wurden mit kaiserlicher Bewilligung vier mährische Landtafel-
Obligationen per 12.245 41 kr. hinterlegt.
Durch diese Creditmanipulation wurde das Versatzamt mit dem »Cameral-
Aerarium« in Verbindung gebracht, und durch Handbillet vom 12. April 1762 wurde
es als »ein privilegiertes credit-haus« den Finanzstellen zur Administration über-
geben. Doch schon am 15. April 1762 erstattete die Hofkammer einen Vortrag, in
dem sie ausführte, dass nicht das »aerarium, sondern nur das Wiener Groß-Armen-
haus garant« des Versatzamtes sei, dass somit dieses »im falle eines widrigen
schicksales oder fallimentes« zu haften hätte, dass jetzt das Versatzamt »so vor-
trefflich eingerichtet« sei, dass der Credit »von tag zu tag wachse« und die
»ausgestellten versatz-amts-schuld-verschreibungen wegen der richtigen interessen-
uhd auch capitalszahlungen, wie die boeurs-zettuln ausweisen, forthin al pari ohne
rabatt gehen«. Träte jetzt eine Änderung in der Verwaltung ein, so würde »der bis-
herige gute credit bei dem publico gewiss abnehmen« und infolge dessen die
»credits-partheyen ihre capitalien aufeinmahl aufkünden«. Die Hofkammer stellte
die Bitte, die Kaiserin möge, das »derzeit« in »so guten credit stehende versatzamt
der dermahlig so nützlich führenden besorgung der armenhaus-commission sonder-
lich wegen der miteinanderhabenden verknöpfung noch ferners« belassen. Am
21. Mai 1762 erfolgte darauf die kaiserliche Resolution dahingehend: »Bey der an-
gezeigten beschaffenheit, dass das versatz-amt wie alle anderen fundi pro piis
causis anzusehen, auch nicht Mein aerarium, sondern das große armenhaus hiefür
garant seye und auf allen widrigen zufall im versprechen stehe, begnehmige das
einrathen, dass in dessen voriger verfassung keine abänderung zu machen, sondern
solche wie alle andern ad pias causas gewidmeten fundi und stiftungen der canzley
zu überlassen seye; wonach Ich also die canzley untereinstens anweise und es
von meiner diesfalls geschöpften resolution abkommt.«
Auch an die Hofkanzlei wurde diese Resolution gegeben mit dem Zusatze,
das Versatzamt »gründlich untersuchen und was etwa dabey zu erinnern oder zu
verbessern befunden würde, Mir durch einen umständlichen vortrag seinerzeit
heraufzugeben«.3)
Infolge dieser Resolution wurde die mit der Besorgung des Groß-Armenhauses
und des Versatzamtes betraute Commission nur auf das Groß-Armenhaus beschränkt,
für die Verwaltung der Stiftungen aber von der Hofkanzlei eine Commission — in
milden Stiftungssachen delegierte Hofcommission genannt4) — eingesetzt,
9 Ebenda Fol. 67, Nr. 51 und IV. R. 6.
2) Matthäus Lidl von Schwanau stiftete durch das Testament vom 10. Juni 1745 zu Gersthof
ein Beneficium mit einem jährlichen Einkommen von 1235 fl. (K. k. Archiv für Niederösterreich.)
3) K. und k. Reichs-Finanz-Archiv, Camerale 1762. — Die von Fischer, »Das Pfandleih-
wesen überhaupt und jenes von Wien insbesondere« (Separatabdruck aus der »Monatsschrift für
christliche Socialreform« 1891), Seite 13 nach der Monographie über das Versatzamt in »Sonntags-
blättern«, Beilage 49, citierte Resolution vom 28. April 1753 vermag ich nicht zu finden. Die
ebenda citierte Resolution vom 8. September 1770 (nicht 1771; gedruckt bei Kropatschek,
Sammlung aller k. k. Verordnungen. 6, 282, Nr. 1232), nach welcher das Versatzamt als ein
unter allerhöchster landesfürstlicher Gewährleistung stehender »Fonds« erklärt wurde, bezieht
sich auf das Prager Versatzamt. Am 8. September 1770 erfloss aber auch für das Wiener Ver-
satzamt eine Resolution, die den Personal-Status desselben betrifft; vgl. Beilage 8,
4) Diese Hofcommission wurde 1785 aufgelöst und dafür die Stiftungs-Oberdirection errichtet;
sie war der Landesregierung untergeordnet, hatte »die milden Stiftungen« und die Convertiten-
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vierten Theil der Wegmauteinnahmen sichergestellt,1) die an die Währinger Kirche
dargeliehene Summe sollte von den jährlichen Interessen der Lidl von Schwanau-
schen Stiftung2) in Raten zu 700 fl. rückerstattet werden, und für die Schuld des
Grafen Seilern wurden mit kaiserlicher Bewilligung vier mährische Landtafel-
Obligationen per 12.245 41 kr. hinterlegt.
Durch diese Creditmanipulation wurde das Versatzamt mit dem »Cameral-
Aerarium« in Verbindung gebracht, und durch Handbillet vom 12. April 1762 wurde
es als »ein privilegiertes credit-haus« den Finanzstellen zur Administration über-
geben. Doch schon am 15. April 1762 erstattete die Hofkammer einen Vortrag, in
dem sie ausführte, dass nicht das »aerarium, sondern nur das Wiener Groß-Armen-
haus garant« des Versatzamtes sei, dass somit dieses »im falle eines widrigen
schicksales oder fallimentes« zu haften hätte, dass jetzt das Versatzamt »so vor-
trefflich eingerichtet« sei, dass der Credit »von tag zu tag wachse« und die
»ausgestellten versatz-amts-schuld-verschreibungen wegen der richtigen interessen-
uhd auch capitalszahlungen, wie die boeurs-zettuln ausweisen, forthin al pari ohne
rabatt gehen«. Träte jetzt eine Änderung in der Verwaltung ein, so würde »der bis-
herige gute credit bei dem publico gewiss abnehmen« und infolge dessen die
»credits-partheyen ihre capitalien aufeinmahl aufkünden«. Die Hofkammer stellte
die Bitte, die Kaiserin möge, das »derzeit« in »so guten credit stehende versatzamt
der dermahlig so nützlich führenden besorgung der armenhaus-commission sonder-
lich wegen der miteinanderhabenden verknöpfung noch ferners« belassen. Am
21. Mai 1762 erfolgte darauf die kaiserliche Resolution dahingehend: »Bey der an-
gezeigten beschaffenheit, dass das versatz-amt wie alle anderen fundi pro piis
causis anzusehen, auch nicht Mein aerarium, sondern das große armenhaus hiefür
garant seye und auf allen widrigen zufall im versprechen stehe, begnehmige das
einrathen, dass in dessen voriger verfassung keine abänderung zu machen, sondern
solche wie alle andern ad pias causas gewidmeten fundi und stiftungen der canzley
zu überlassen seye; wonach Ich also die canzley untereinstens anweise und es
von meiner diesfalls geschöpften resolution abkommt.«
Auch an die Hofkanzlei wurde diese Resolution gegeben mit dem Zusatze,
das Versatzamt »gründlich untersuchen und was etwa dabey zu erinnern oder zu
verbessern befunden würde, Mir durch einen umständlichen vortrag seinerzeit
heraufzugeben«.3)
Infolge dieser Resolution wurde die mit der Besorgung des Groß-Armenhauses
und des Versatzamtes betraute Commission nur auf das Groß-Armenhaus beschränkt,
für die Verwaltung der Stiftungen aber von der Hofkanzlei eine Commission — in
milden Stiftungssachen delegierte Hofcommission genannt4) — eingesetzt,
9 Ebenda Fol. 67, Nr. 51 und IV. R. 6.
2) Matthäus Lidl von Schwanau stiftete durch das Testament vom 10. Juni 1745 zu Gersthof
ein Beneficium mit einem jährlichen Einkommen von 1235 fl. (K. k. Archiv für Niederösterreich.)
3) K. und k. Reichs-Finanz-Archiv, Camerale 1762. — Die von Fischer, »Das Pfandleih-
wesen überhaupt und jenes von Wien insbesondere« (Separatabdruck aus der »Monatsschrift für
christliche Socialreform« 1891), Seite 13 nach der Monographie über das Versatzamt in »Sonntags-
blättern«, Beilage 49, citierte Resolution vom 28. April 1753 vermag ich nicht zu finden. Die
ebenda citierte Resolution vom 8. September 1770 (nicht 1771; gedruckt bei Kropatschek,
Sammlung aller k. k. Verordnungen. 6, 282, Nr. 1232), nach welcher das Versatzamt als ein
unter allerhöchster landesfürstlicher Gewährleistung stehender »Fonds« erklärt wurde, bezieht
sich auf das Prager Versatzamt. Am 8. September 1770 erfloss aber auch für das Wiener Ver-
satzamt eine Resolution, die den Personal-Status desselben betrifft; vgl. Beilage 8,
4) Diese Hofcommission wurde 1785 aufgelöst und dafür die Stiftungs-Oberdirection errichtet;
sie war der Landesregierung untergeordnet, hatte »die milden Stiftungen« und die Convertiten-