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Die Lieitationen im Versatzamte.
sprechung der Note der Statthalterei vom 21. Juli 1856, Z. 32.695, wiederholt. Eine
Ausnahme von diesem Verbote besteht seit dem Jahre 1822, in welchem gestattet wurde,
dass an den Licitationstagen des Versatzamtes auch Versteigerungen von Büchern,
Gemälden und Kupferstichen vorgenommen werden können, ^ Weiters gestattete die
Regierung laut Decretes vom 14. December 1828, Z. 69.559, dass Weinlicitationen auch
an jenen Tagen abgehalten werden dürfen, an welchen Pfänderlicitationen im Ver-
satzamte stattfinden. Endlich wurde über Ermächtigung des Ministeriums des Innern
vom 5. Juni 1875, Z. 7672, mit Statthalterei-Erlass vom 10. Juli 1875, Z. 16.258,
bewilligt, dass an den mehrerwähnten Tagen auch »Realitäten, Glas- und Porcellan-
waren und Möbel mit Ausschluss von Antiquitäten, alle land- und forstwirtschaft-
lichen Producte, Maschinen, Nahrungsmittel aller Art, Getränke, Thiere und Wägen«
feilgeboten werden dürfen, und zugleich beigefügt, dass es sich die Statthalterei
vorbehalte, von amtswegen oder über Ansuchen von Parteien von Fall zu Fall auch
weitere Ausnahmen zu gestatten, ein Vorbehalt, der durch Erlass des Ministeriums
des Innern vom 6. October 1896, Z. 29.134, seine Bestätigung fand.
Nach den Bestimmungen des Patentes von 1707 waren Pfänder, die bei der
ersten Licitation als unveräußerlich zurückgeblieben waren, bei der nächsten Ver-
steigerung um eine geringere Summe als das Darlehen war, hintanzugeben, der
dadurch entstehende Abgang dem Versatzamte zu Last zu schreiben. Als sich aber
in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die zurückbleibenden Posten allzusehr
mehrten, glaubte die in milden Stiftungssachen verordnete Ilofcommission, die
Schuld liege an den Schätzleuten und bestimmte 1772, dass die Schätzmeister die
unverkäuflichen Pfänder auf eigene Rechnung zu übernehmen und das Amt nebst
dem Darlehen noch mit 4% Interessen zu entschädigen haben; der Erfolg dieser
Verordnung war sehr gering, weil immerhin noch bisweilen »unüberlegte Schätzungen«
seitens der Schätzmeister vorkamen. Um diesem »Unfuge« zu steuern, wurde bestimmt,
dass sie von unveräußerlichen Posten das Darlehen und 5% davon an das Amt zu
leisten haben. Da aber trotzdem und »bei aller Gewissenhaftigkeit der Schätzmeister«
immer mehr Posten »liegen blieben«, so erneuerte die Landesstelle2) im Jahre 1828
die erwähnte Verordnung aus 1791 und nahm davon, wie bereits angeführt, nur
Weinlicitationen aus. Diese Verordnung wurde bis in die jüngste Zeit herab ein-
gehalten und von derselben nur äußerst selten3) abgegangen. Gleichwohl ließ der
Erfolg der Lieitationen wohl immer zu wünschen. Schuld daran waren zwei Ubelstände,
die nun besprochen werden sollen. Es legten die Polizei-Direction und der Wiener
Magistrat als Criminalbehörden, beziehungsweise als Behörden in schweren Polizei-
übertretungen, oder auch das Stiftgericht Schotten als Gerichtsbehörde in schweren
Polizeiübertretungen bei, zu pflegenden Untersuchungen bisweilen auf Pfänder,
die im Versatzamte waren, Verbote und zogen dasselbe erst zurück, wenn die Ver-
fallszeit bereits längst verstrichen, die aufgelaufenen Zinsen nebst dem Darlehens-
betrage selbst bei günstiger Versteigerung uneinbringlich wurden. Eine Regierungs-
Verordnung vom 17. April 1821 bestimmte deshalb, dass das Versatzamt die
Verfallszeit eines solchen Pfandes der betreffenden Behörde, welche das Verbot
ausspricht, anzuzeigen hat, damit diese »die nöthige Rücksicht nehmen könne«;
thut sie es nicht, so ist sie dem Versatzamte ersatzpflichtig.4)
') Regierungs-Decret vorn 22. März 1822, Z. 10.661.
2) Regierungs-Verordnung vom 14. December 1828, Z. 69.559.
3) Vgl. Statthalterei-Erlass 1789/pr. aus 1871 und 4300/pr. aus 1872 und den oben citierten
Erlass vom 10. Juli 1875, Z. 16.258.
4) Provinzial-Gesetzsammlung 1821, Nr. 122, S 253.
Die Lieitationen im Versatzamte.
sprechung der Note der Statthalterei vom 21. Juli 1856, Z. 32.695, wiederholt. Eine
Ausnahme von diesem Verbote besteht seit dem Jahre 1822, in welchem gestattet wurde,
dass an den Licitationstagen des Versatzamtes auch Versteigerungen von Büchern,
Gemälden und Kupferstichen vorgenommen werden können, ^ Weiters gestattete die
Regierung laut Decretes vom 14. December 1828, Z. 69.559, dass Weinlicitationen auch
an jenen Tagen abgehalten werden dürfen, an welchen Pfänderlicitationen im Ver-
satzamte stattfinden. Endlich wurde über Ermächtigung des Ministeriums des Innern
vom 5. Juni 1875, Z. 7672, mit Statthalterei-Erlass vom 10. Juli 1875, Z. 16.258,
bewilligt, dass an den mehrerwähnten Tagen auch »Realitäten, Glas- und Porcellan-
waren und Möbel mit Ausschluss von Antiquitäten, alle land- und forstwirtschaft-
lichen Producte, Maschinen, Nahrungsmittel aller Art, Getränke, Thiere und Wägen«
feilgeboten werden dürfen, und zugleich beigefügt, dass es sich die Statthalterei
vorbehalte, von amtswegen oder über Ansuchen von Parteien von Fall zu Fall auch
weitere Ausnahmen zu gestatten, ein Vorbehalt, der durch Erlass des Ministeriums
des Innern vom 6. October 1896, Z. 29.134, seine Bestätigung fand.
Nach den Bestimmungen des Patentes von 1707 waren Pfänder, die bei der
ersten Licitation als unveräußerlich zurückgeblieben waren, bei der nächsten Ver-
steigerung um eine geringere Summe als das Darlehen war, hintanzugeben, der
dadurch entstehende Abgang dem Versatzamte zu Last zu schreiben. Als sich aber
in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die zurückbleibenden Posten allzusehr
mehrten, glaubte die in milden Stiftungssachen verordnete Ilofcommission, die
Schuld liege an den Schätzleuten und bestimmte 1772, dass die Schätzmeister die
unverkäuflichen Pfänder auf eigene Rechnung zu übernehmen und das Amt nebst
dem Darlehen noch mit 4% Interessen zu entschädigen haben; der Erfolg dieser
Verordnung war sehr gering, weil immerhin noch bisweilen »unüberlegte Schätzungen«
seitens der Schätzmeister vorkamen. Um diesem »Unfuge« zu steuern, wurde bestimmt,
dass sie von unveräußerlichen Posten das Darlehen und 5% davon an das Amt zu
leisten haben. Da aber trotzdem und »bei aller Gewissenhaftigkeit der Schätzmeister«
immer mehr Posten »liegen blieben«, so erneuerte die Landesstelle2) im Jahre 1828
die erwähnte Verordnung aus 1791 und nahm davon, wie bereits angeführt, nur
Weinlicitationen aus. Diese Verordnung wurde bis in die jüngste Zeit herab ein-
gehalten und von derselben nur äußerst selten3) abgegangen. Gleichwohl ließ der
Erfolg der Lieitationen wohl immer zu wünschen. Schuld daran waren zwei Ubelstände,
die nun besprochen werden sollen. Es legten die Polizei-Direction und der Wiener
Magistrat als Criminalbehörden, beziehungsweise als Behörden in schweren Polizei-
übertretungen, oder auch das Stiftgericht Schotten als Gerichtsbehörde in schweren
Polizeiübertretungen bei, zu pflegenden Untersuchungen bisweilen auf Pfänder,
die im Versatzamte waren, Verbote und zogen dasselbe erst zurück, wenn die Ver-
fallszeit bereits längst verstrichen, die aufgelaufenen Zinsen nebst dem Darlehens-
betrage selbst bei günstiger Versteigerung uneinbringlich wurden. Eine Regierungs-
Verordnung vom 17. April 1821 bestimmte deshalb, dass das Versatzamt die
Verfallszeit eines solchen Pfandes der betreffenden Behörde, welche das Verbot
ausspricht, anzuzeigen hat, damit diese »die nöthige Rücksicht nehmen könne«;
thut sie es nicht, so ist sie dem Versatzamte ersatzpflichtig.4)
') Regierungs-Decret vorn 22. März 1822, Z. 10.661.
2) Regierungs-Verordnung vom 14. December 1828, Z. 69.559.
3) Vgl. Statthalterei-Erlass 1789/pr. aus 1871 und 4300/pr. aus 1872 und den oben citierten
Erlass vom 10. Juli 1875, Z. 16.258.
4) Provinzial-Gesetzsammlung 1821, Nr. 122, S 253.