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die 18 Jahre der Regierungszeit des Commodus und Marc Aurels umfaßt, liefert einen Wert von
61 : 22, also fast 3 : l182. Nicht möglich ist es, die Gruppe der römischen Bürger in solche pere-
griner Herkunft und in ,,Italiker“ zu scheiden. Spricht auch ein griechisches „Cognomen“ mit
großer Wahrscheinlichkeit für die peregrine Herkunft des Namensträgers, so ist der Besitz eines
lateinischen Beinamens allein noch lange kein Beweis für einen Italiker bzw. für die italische
Herkunft des Betreffenden. Ebenso schwierig ist es, zu entscheiden, ob es sich fallweise etwa um
einen Freigelassenen handelt, wenngleich manche „Cognomina“ eine deutliche Sprache sprechen.
Signifikant im Sinne der römischen Bürgerrechtspolitik scheint schließlich zu sein, daß unter
rund 200 römischen Bürgern die lulii, Claudii, Flavii, Aelii und Aurelii deutlich hervorragen; mag
die relativ geringe Zahl der Aurelii zunächst überraschen, so ist zu bedenken, daß unser Vergleichs-
material aus der Zeit vor der Constitutio Antoniniana stammt.
Was die Peregrinen betrifft, so ist mit fortschreitender Zeit das deutliche Bestreben erkenn-
bar, das zunächst nur auf den Vatersnamen und evtl, den Namen des Großvaters beschränkte
Namensformular auf die ganze überschaubare Aszendenz auszudehnen183. Hierbei handelt es sich
offenbar um einen modischen Trend zur Polyonymie, der sich parallel dazu auch im römischen
Namenswesen der Kaiser zeit feststellen läßt. Ungeklärt bleibt, warum nur in insgesamt vier
Listen die Chiliastyenzugehörigkeit der Kureten angegeben ist184. Der geringe Namenswert,
den die lateinischen Prae- und Gentilnomina offenbar hatten, zeigt sich bisweilen daran, daß man
dem „Cognomen“, das ja der alte peregrine, wirkliche Name war, in altgewohnter Manier den
peregrinen Vatersnamen beigefügt hat. Eine eigene Gruppe stellen jene Peregrinen dar, deren
Namensformulare römische Gentilnamen oder Cognomina enthalten. Wir haben es dabei, ohne
daß sich dies im einzelnen differenzieren ließe, mit Personen zu tun, denen entweder als Nach-
kommen römischer Bürger und peregriner Frauen oder als Freigelassenen römischer Bürger die
Voraussetzungen zum Besitz des römischen Bürgerrechtes fehlten185.

182 Die Liste ist nicht vollständig erhalten; die diesbezüglichen Zahlenverhältnisse sind also nicht ganz
zuverlässig, doch ist der Trend zur Mehrheit der römischen Bürger in dem genannten Verhältnis sehr signifikant.
iss Vgl. hierzu R. Koerner, Die Abkürzung der Homonymität in griechischen Inschriften, Sitzungsber.
d. Deutschen Akademie d. Wiss. zu Berlin, Kl. f. Sprachen, Literatur und Kunst 1961/2.
184 So B 5—B 7, B 26; zu den Chiliastyen vgl. S. 107ff. B 29, B 34 und B 35 nennen einzelne römische Bür-
ger ihre Tribus, was ansonsten gelegentlich nur die Prytanen tun, soferne sie römische Bürger sind.
185 Vgl. Μ. Kaser, Das römische Privatrecht (= Handb. d. Altertumswiss. X 3.3.1) S. 241 f. Es ist im
konkreten Fall nicht möglich, mit Sicherheit zu entscheiden, was zutrifft. Ein Λυσίμαχος — τοϋ Λευκίου Μουνδί-
κιος (19k = 84Κ, der „Ahnherr“ der Kultdiener 20k—22k) kann sowohl der Sohn eines δούλος oder später απελεύθε-
ρος eines L. Mundicius sein als auch ein Nachkomme eines L. Mundicius, dem das römische Bürgerrecht seines
Vaters mangelte; ähnlich verhält es sich bei Επικρατής τού Σαλλουστίου (1 lk), δούλος, άπελεύθερος oder Nach-
komme eines Sallustius? Die Feststellung, daß die Mehrzahl der Kultdiener Sklaven oder Freigelassene sind
— die der frühen Listen ausschließlich —, spricht jedoch eher gegen Nachkommen römischer Bürger.
 
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