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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1898 — Heidelberg, 1898

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Nr. 4 (21. Mai 1898)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25136#0029
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Akademische Mitteilungen
FÜR DIE
STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT HEIDELBERG.

HERAUSGEGEBEN VON J. HÖRNING, UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI
Fernsprecher 119 HEIDELBERG Hauptstrasse 55 a.
Erscheint wöchentlich und wird unentgeltlich und frei allen Studierenden und Lehrern der Hochschule zugestellt.
Postzeitungs - Preisliste VIII. Nachtrag Nr. 49 a. Preis bei der Post vierteljährlich 75 Pfg. ausschliesslich Bestellgebühr.
Sommer-Halbjahr 1898. Nr. 4. Samstag, 21. Mai 1898.
Bekanntmachungen der Universitäts-Behörden.

Akademisches Direktorium.
Nachdem die letzte regelmässige Immatrikulation statt-
gefunden hat, werden die Herren Studierenden darauf auf-
merksam gemacht, dass die Vorlesungen innerhalb der
nächsten 8 Tage, d. i. bis spätestens 28. ds. Mts.,
belegt sein müssen.
Die Erlaubnis zum Belegen von Vorlesungen nach
diesem Zeitpunkt kann nur ausnahmsweise vom Prorektor
erteilt werden.
Studierende, die nach Ablauf der regelmässigen Imma-
trikulationstermine nachträglich immatrikuliert werden, haben
die Vorlesungen innerhalb 8 Tagen nach ihrer Immatrikulation
zu belegen. Wer die bestimmte Frist nicht einhält, kann
disciplinär bestraft werden.
Heidelberg, den 20. Mai 1898.
Der Prorektor:
Dr. Kehrer.

Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Aus der Pfarrer Lang’schen Stiftung in Heidelberg ist
ein Stipendium von 200 Mark zu vergeben.
Genussberechtigt sind:
1. Studierende, namentlich solche der Theologie, oder in
deren Ermangelung ledige Frauenspersonen vom 12. Lebens-
jahre an aus der rechtmässigen Nachkommen-
schaft des Stifters — des im Jahre 1763 verstorbenen
reformierten Pfarrers Johann JakobLang in Bretten
— sowie der beiden Brüder desselben:
Johann Lang, gewesenen reformierten Pfarrers in
Siebeldingen in der bayrischen Pfalz und
Christian Friedrich Lang', gewesenen Handelsmannes
in Bretten,
welche der „reformierten Religion angehören und einen guten
Leumund haben;
2. für den Fall, dass keine nach Ziffer 1 berechtigten
Personen vorhanden sind:
Studierende aus Heidelsheim, Bretten und Hei-
delberg, welche den gleichen Bedingungen entsprechen.
Bewerbungen sind unter Anschluss der erforderlichen
Nachweise binnen vier Wochen bei dem Grossh. Mini-
sterium der Justiz, des Kultus und Unterrichts einzureich^l
^Heidelberg, den 12. Mai 1898.
Der P r o r e k t
Dr. Kehrer. /
/.

Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Personen reiferen Alters (Hospitanten),
denen gemäss § 58 der akademischen Vorschriften durch
Lösung eines Erlaubnisscheines der ständige Besuch
von Vorlesungen für ein Semester gestattet ist, haben
v o r der Inskription bei den akademischen Lehrern das Kol-
legiengeld und die Beiträge an die Quästur zu entrichten.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und dem Dozenten,
letzterem auch die Quittung der Quästur über die ent-
richteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 12. April 1898.
Der Prorektor:
Dr. Kehrer.

Akademisches Direktorium.
Das von der Frau Dr. Succow gestiftete Stipendium,
bestehend in einem nützlichen Buche füi einen Stu-
dierenden der Theologie und einen Studierenden der Me-
dizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, welcher wenigstens ein volles Semester
der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakultät .an-
gehört hat und zur Zeit der Bewerbung um das Stipendium
der nämlichen Fakultät noch angehört, sich über Fleiss,
Sittlichkeit und Dürftigkeit auszuweisen vermag. Den schrift-
lichen, auf dem Sekretariat abzugebenden Beweibungen
sind beizufügen:
1. Ein Führungs - Attest des Disziplinaramts für die
Dauer des hiesigen Aufenthalts,
2. Zeugnisse über fleissigen und gedeihlichen Besuch
der während derselben gehörten Vorlesungen,
3. Zeugnisse über gesetzliche Honorarfreiheit.
Die Anmeldungsfrist schliesst mit dem 31. Mai, späteie
Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 5. April 1898.
Der Prorektor:
Dr. Kehrer.
 
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