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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.25144#0009
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AKADEMISCHE MITTEILUNGEN

FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT - EARLS - UNIVERSITÄT ZU HEIDELBERG

Merausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Sommer^Halbjahr 1914 Nr. 2 Mittwoch, 29. April 1914

Erscheint während des Semesters
wöchentlich einmal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Inseratenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr

Die Herren Studierenden wollen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alshaid dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Immatrikulations-Kommission.

Bekanntmachung.

Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlüsse jeder Woche statt.

Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.

Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
tariatin die Matrikel einzuzeichnen und sich sodann
am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch den
Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. von Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule und von den etwa schon
besuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;

2. von Ausländern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.

Heidelberg, den 15. April 1914.

Der Prorektor:

_’ GrOtliein.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.

Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils hinnen drei Tagen Mitteilung zu machen.

Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.

Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch

einen Bediensteten der Hochschule notwendig wird, an diesen
eine Gfanggebühr von 1 Mark zu entrichten.

Der Prorektor:
__ Gothein.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung. #

Die Zahlung der Gebühren betr.

Alle Gebühren sind ohne besondere Anweisung auf der
Universitätskasse — Hauptstrasse 52 — zu entrichten.

Die Quittung der Kasse ist also jeweils gleich bei Be-
stellung der Zeugnisse auf der Universitäts-Kanzlei vorzu-
legen.

Es sind zu zahlen:

für das Abgangszeugnis (Exmatrikel) . 10 M.

für jedes Sitten- (Führurigs-) Zeugnis . — 20 Pf.

für jedes Präsenzzeugnis.— 50 Pf.

für jede Beglaubigung .— 50 Pf.

Der Prorektor:
_ _ Gothein.

Engerer Senat.

Bekanntmachung.

Uufallversicbetung betr.

Die Studierenden werden gegen Unfall versichert;
für die Hörer ist die Versicherung fakultativ.

Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unfälle,
welche den Studierenden usw. in den Bäumen der Uni-
versität und den zu ihr gehörigen Lehrgebäuden
(auch Turn-, Fecht- und Keithalle bei Uebungen unter Leitung
eines Lehrers) — und nach erfolgtem Belegen der Vorlesungen
auf dem Wege von und zu den belegten Vorlesungen
— etwa x/4 bis */2 Stunde vor oder nach diesen — oder
nachweisbar auf dem Gange zu oder von der Universität und
ihren Instituten (z. B. Bibliothek usw.) im Bereiche der Stadt
sowie bei Exkursionen zustossen, die in Begleitung
eines Lehrers oder Sachverständigen stattfinden.

Eingeschlossen in die Versicherung sind Blutvergif-
tungen, sofern der Beweis erbracht wird, dass dieselben
gleichzeitig mit einer äusserlicb sichtbaren, durch einen Un-
fall herbeigeführten Verletzung entstanden sind oder sich
unmittelbar an eine solche angeschlossen haben, ferner bei
Medizinern alle Infektionen, bei denen während der
Berufstätigkeit nachweislich der Ansteckungsstoff durch
äussere Verletzungen oder durch Einspritzen infektiöser
Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt
ist, sodann Verletzungen, die durch Misshand-
lungen seitens Geisteskranker zugefügt werden.

Die Studierenden usw. der Medizin haben eine
Semesterprämie von 80 Pfg., alle übrigen von 50 Pfg.
zu bezahlen; Zusatzprämien von Mk. 3.— bezw. Mk. 1.50
für das Semester haben die den ganzen bezw. halben Tag
 
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