4o
Reyidirter Entwurf eines Benaschen Csvilgesctzbuchs.
Scheidungsgrundes. 5) Aufgabe des Landrechts von Seiten
des Ehemanns, wenn die Ehefrau ihre Zustimmung nicht er-
theilte. 6) Bösliche Verlassung (S. 464..) Wenn ein Ehe-
gatte wegen Anschlägen, die sein Gatte auf sein Lehen, seine
Gesundheit oder seine Ehre gemacht, wegen grober Miss-
handlungen, die er von ihm erlitten, wegen der unsittlichen
Aulführung desselben, wegen anhaltender Vernachlässigung
oder anderer dergleichen Gründe auf Ehescheidung oder Ein-
stellung der Ehe anträgt, so soll das Ehegericht die Sache un-
tersuchen und nach Eid und Gewissen dasjenige erkennen,
was es der Ehrbarkeit gemäss erachtet (8. 468.). Einstel-
lung soll nie länger als auf 2 Jahre erkannt werden. Im Ehe-
cclieidungsprocesse treten als Eigenthümlichkeiten ein, dass
der Beklagte eine Widerklage anbringen darf, dass keine
Parthei der anderen einen Eid zuschieben dars (Ree. kann
aus den im Archive für civil. Praxis Band II. No. 36. ange-
gebenen Gründen nicht beistimmen) auch muss im Urtheile
immer die Wartzeit, um sich wieder zu verheirathen, ange-
geben werden; sie beträgt für den Unschuldigen 10 Monate,
für den Schuldigen höchstens 4 Jahre (S. 472 — 4.), Die
Klagerechte erlöschen durch Wiederaussöhnung des Ehegatten
und die Unterlassung des beleidigten Ehegatten (der Aus-
druck ist unpassend, z. B. wenn vom Ehescheidungsgrunde
'wegen Krankheit die Rede ist) binnen 3 Monaten von dem
Zeitpunkte an zu rechnen als er zuverlässige Kenntniss vom
Scheidungsgrunde erhielt, seine Klage anzubringen, ist als
Wiederaussöhnung auszulegen (S. 480.). In der Regel soll
der Ehemann seiner Ehefrau den Belauf ihres Vermögens in
Geld oder sicheren Effecten heraus geben. Das Ehegericht
entscheidet auch, ob der schuldige Theil dem Unschuldigen
eine Entschädigung zu bezahlen habe (S. 474.) Dritter
Titel. Von dem Rechtsverhältnisse zwischen
Eltern und Kindern. Abschnitt 1. Wenn das Ver-
liältniss durch die Ehe begründet wmrd. Kinder
welche während der Ehe oder 300 Tage nach der Trauung
derselben von der Ehefrau geboren wmrden, haben den Ehe-
mann zum Vater (S. 488.) ; der Eheman kann den ehelichen
Stand durch den Beweis anfechten , dass es ihm vom 300. bis
l8ö. Tage vor der Geburt physisch unmöglich gewesen, sei-
ner Frau beizuwohnen; das Recht erlöscht, wenn der Ehe-
mann selbst die Taufe anordnet oder wmhrend der Nothfrist
von 3 Monaten (zu rechnen von der Zeit an, wo der Ehe-
mann zuverlässige Nachricht von der Geburt des Kindes er-
halten) seine Klage nicht anbringt (S, 490.); nach dem Tode
Reyidirter Entwurf eines Benaschen Csvilgesctzbuchs.
Scheidungsgrundes. 5) Aufgabe des Landrechts von Seiten
des Ehemanns, wenn die Ehefrau ihre Zustimmung nicht er-
theilte. 6) Bösliche Verlassung (S. 464..) Wenn ein Ehe-
gatte wegen Anschlägen, die sein Gatte auf sein Lehen, seine
Gesundheit oder seine Ehre gemacht, wegen grober Miss-
handlungen, die er von ihm erlitten, wegen der unsittlichen
Aulführung desselben, wegen anhaltender Vernachlässigung
oder anderer dergleichen Gründe auf Ehescheidung oder Ein-
stellung der Ehe anträgt, so soll das Ehegericht die Sache un-
tersuchen und nach Eid und Gewissen dasjenige erkennen,
was es der Ehrbarkeit gemäss erachtet (8. 468.). Einstel-
lung soll nie länger als auf 2 Jahre erkannt werden. Im Ehe-
cclieidungsprocesse treten als Eigenthümlichkeiten ein, dass
der Beklagte eine Widerklage anbringen darf, dass keine
Parthei der anderen einen Eid zuschieben dars (Ree. kann
aus den im Archive für civil. Praxis Band II. No. 36. ange-
gebenen Gründen nicht beistimmen) auch muss im Urtheile
immer die Wartzeit, um sich wieder zu verheirathen, ange-
geben werden; sie beträgt für den Unschuldigen 10 Monate,
für den Schuldigen höchstens 4 Jahre (S. 472 — 4.), Die
Klagerechte erlöschen durch Wiederaussöhnung des Ehegatten
und die Unterlassung des beleidigten Ehegatten (der Aus-
druck ist unpassend, z. B. wenn vom Ehescheidungsgrunde
'wegen Krankheit die Rede ist) binnen 3 Monaten von dem
Zeitpunkte an zu rechnen als er zuverlässige Kenntniss vom
Scheidungsgrunde erhielt, seine Klage anzubringen, ist als
Wiederaussöhnung auszulegen (S. 480.). In der Regel soll
der Ehemann seiner Ehefrau den Belauf ihres Vermögens in
Geld oder sicheren Effecten heraus geben. Das Ehegericht
entscheidet auch, ob der schuldige Theil dem Unschuldigen
eine Entschädigung zu bezahlen habe (S. 474.) Dritter
Titel. Von dem Rechtsverhältnisse zwischen
Eltern und Kindern. Abschnitt 1. Wenn das Ver-
liältniss durch die Ehe begründet wmrd. Kinder
welche während der Ehe oder 300 Tage nach der Trauung
derselben von der Ehefrau geboren wmrden, haben den Ehe-
mann zum Vater (S. 488.) ; der Eheman kann den ehelichen
Stand durch den Beweis anfechten , dass es ihm vom 300. bis
l8ö. Tage vor der Geburt physisch unmöglich gewesen, sei-
ner Frau beizuwohnen; das Recht erlöscht, wenn der Ehe-
mann selbst die Taufe anordnet oder wmhrend der Nothfrist
von 3 Monaten (zu rechnen von der Zeit an, wo der Ehe-
mann zuverlässige Nachricht von der Geburt des Kindes er-
halten) seine Klage nicht anbringt (S, 490.); nach dem Tode