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Rechtserforschungea von Dm Paulus.

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und überall gegen den, welcher den bedingten Vertrag zum
Schaden des Verkäusers verletzt, durch die ordentlichen Ge-
richte zu schützen? Diese Frage behandelte ich, da um Ostern
jg2ß die Veranlassung neu war, als pert/reidi^MKj des ^c/iri/t-
im Conversationshlatt in vier offenen
Schreiben an Se. Excellenz, den damal. Würtembergischen
Gesandten, prezle/r?: von TTAmoe/Eezrn- Jeder Hervorhringer
eines schriftstellerischen Products verkauft oder verschenkt,
wenn er nicht ausdrücklich jeden Gebrauch desselben frei
gieht, jedes Exemplar mit der stillschweigenden, leicht auch
auszudrückenden Bedingung, dass er es zu vielerlei Anwen-^
dungen, nur aber nicht dazu abgebe, dass es zu'mSchaden sei-
nes dadurch nur allmählig möglichen Erwerbs vervielfältigt
werde. Geschäftsmänner behaupteten , dass meine Ausfüh-
rung besonders auch durch Kenntnh.se des buchhändlerischen
Geschästs, Welche den Gelehrten oft fehlen, und durch all-
gemein faisliche Parallelen undExemplihcationen sich einleuch-
tend mache. Ich hielt es nunmehr bei einem der Literatur^
den Bildungsbegierigen allen , den Staatshnanzen und der Ge-
rechtigkeit interessanten Gegenstand für sachdienlich, nach
dem Wunsche des verstorbenen Brockhaus selbst jene Gedan-'
ken durch einen verbesserten Wiederabdruck S. 1 — 7/j, noch
mehr in Umlauf' zu bringen. S. 75— 112. folgen dazu AkcA-
frage 7Md meüere Ben-ek/kR-Moe?:, dafs adch jetzt
schon die Gerichte gegen den Nachdruck als Bruch einer
ofsenbaren Vertragsbedingung zum bleibenden Schutz des Er-
werbs zu erkennen berechtigt seyn. Zugleich eine Bitte an
Gelehrte, consequent zu seyn ^ insofern der Rechtanspruch
aufdiesen Schutz entweder nicht richtig wäre, oder durch ihn.
jede Emschränkungauf eine dem Uervorbr inger des Erwerbmit-
tels schädliche Frist auszuschliefsenist. 111. habe ich noch ei-
uMsErnFmAhcTiesz Proce/1, welcher je-
dem ABt/rcHnJ ;Gr fortdauernd interessiren muss,
zu liefern , das den Psychologen und Griminalisten interessi-
ren wird. IV. Eü?e pokzdGzc7:-jmrGBc7ie Oaesdote, die wirkliche
Wiederholung eines sonst nur einer gewissen Reichsstadt auf-
gehiirdeten Beschlusses, einem Diebe die Kosten ausbezahlen
zu lassen, da?7;B er Eck mzderjmo ?ie77lre;i Bc/se. Das nächste Heft
folgt unverzüglich.

R. B. G.
 
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